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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 206 (NJ DDR 1970, S. 206); geboten, weil nicht selten mit der Einreichung der Scheidungsklage bisher freiwillig gewährte Unterhaltsleistungen herabgesetzt oder sogar völlig eingestellt werden. Nicht immer möchte der hiervon betroffene Ehegatte den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sofort beantragen, weil er die Ehe nicht noch mehr gefährden will. Ohne die Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 FVerfO ergäbe sich für diesen Ehegatten der verfahrensrechtliche Nachteil, daß inzwischen entstandene Unterhaltsrückstände in einem besonderen Verfahren geltend' gemacht werden müßten. Für welche Zeit rückständiger Unterhalt verlangt werden kann, ist' gleichfalls den Vorschriften des FGB zu entnehmen: Dabei ist §20 Abs. 2 FGB zu beachten, wonach der Berechtigte die Zahlung, sofern sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung nicht entzogen hat, rückwirkend höchstens für die Dauer eines Jahres gerichtlich geltend machen kann3. Einstweilige Anordnungen über den Unterhalt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Außerhalb des Eheverfahrens kommt der einstweiligen Anordnung besondere Bedeutung im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wegen evtl. Unterhaltszahlung zu (§ 56 FGB, § 27 FVerfO). Sie kann vor allem dann erforderlich" sein, wenn sich wegen der Einholung naturwissenschaftlicher Gutachten die Entscheidung verzögert. Hinzu kommt, daß das Urteil erster Instanz nach § 36 Abs. 1 FVerfO nicht mehr für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann. Da die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes in der Regel noch nicht endgültig geklärt ist, sind die Voraussetzungen für eine solche einstweilige Anordnung sorgfältig zu prüfen. ’Beyer weist zutreffend darauf hin, daß ausnahmslos eine vorherige mündliche Verhandlung geboten ist4. Es ist weiter erforderlich, daß sich aus dem bisherigen Prozeßverlauf, also aus dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis evtl, bereits erhobener Beweise, ausreichende Umstände dafür ergeben, daß der Verklagte der Vater des Kindes sein kann. Ob solche Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur an Hand des Einzelfalls entschieden werden. Daß sip wie Beyer verlangt bereits zu einer Feststellung der Vaterschaft ausreichen müssen, sofern nicht noch neue Tatsachen zu erwarten sind, die -den Verklagten als Erzeuger aus-schließen oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher machen, erscheint uns als eine zu hohe Anforderung, der wir nicht zustimmen können. Fpststehen -oder zumindest sehr wahrscheinlich sein sollte jedoch, daß der Verklagte mit der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit zu einem solchen Zeitpunkt geschlechtlich verkehrt hat, der seine Vaterschaft als naheliegend erscheinen läßt. Hat die Mutter in der Empfängniszeit noch'mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt oder sind für eine solche Annahme beachtliche Umstände vorhanden, so schließt das grundsätzlich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht aus. Eine Anordnung ist vor allem dann möglich, wenn der Zeitpunkt dieses Geschlechtsverkehrs so liegt, daß für eine mögliche Empfängnis nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht. Im allgemeinen werden jedoch, wenn mehrere Erzeuger in Betracht kommen, höhere Anforderungen an den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen sein. Falls -die Vaterschaft eines in Anspruch genommenen Mannes vor dem Eingang des Ergebnisses 3 Vgl. OG, urteil vom 31. Juli 1969 - lZzF W/69 - (NJ 1969 S. 686). 4 vgl. den Bericht „Plenartagung des Obersten Gerichts zu wichtigen Problemen des' Familienrechts“, NJ 1967 S. 244. einer naturwissenschaftlichen Untersuchung noch zu wenig wahrscheinlich ist, kann es sich als zweckmäßig erweisen, den Eingang des Gutachtens abzuwarten, wenn mit ihm in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung bedarf es weder des Nachweises, daß die Mutter nicht in der Lage ist, den gesamten Unterhalt für das Kind allein zu bestreiten, noch des Nachweises, daß sich das Kind in einer Notlage befindet; denn die'Bedürfnisse des Kindes werden grundsätzlich durch die wirtschaftliche Lage beider Elternteile bestimmt5. Unbeachtlich, ist auch, ob das Kind von anderen Verwandten etwa von den Eltern der Mutter Unterhalt erhalten könnte, da die mögliche Unterhaltspflicht des Verklagten vorgeht (§ 84 Abs. 2 FGB). In der einstweiligen Anordnung ist der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verklagten in der gleichen Höhe festzusetzen wie bei der Entscheidung in der Hauptsache. Auch hier sind die Richtsätze der Richtlinie Nr. 18 zu beachten. Es ist daher nicht zulässig, den Unterhalt auf einen Betrag zu beschränken, der nur die dringenden Bedürfnisse des Kindes decken würde. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme: Ist im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung bereits ein weiterer Mann in das Verfahren einbezogen worden, so ist es zur Vermeidung von Härten angebracht, den Unterhalt so zu bemessen, daß er dem Einkommen des Verklagten entspricht, dessen Leistungsfähigkeit geringer ist6. So wird zumindest dann zu verfahren sein, wenn noch nicht ausreichend geklärt ist, welcher Verklagte endgültig als Vater in Betracht kommt. Liegen hingegen Umstände vor, die für die größere Wahrscheinlichkeit eines der beiden Verklagten als Erzeuger sprechen, so muß sich das Kind wegen der vorläufigen Sicherung seines Unterhaltsanspruchs an diesen wenden, und es muß dann auch von dessen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. War gegen den zuerst Verklagten bereits eine einstweilige Anordnung erlassen worden, so ist diese aufzuheben, wenn eine neue Anordnung gegen den ins Verfahren einbezogenen zweiten Verklagten ergeht, weil dessen Vaterschaft wahrscheinlicher ist7. Der zuerst Verklagte hat jyegen des von ihm bereits gezahlten Unterhalts gegen den später Verklagten ein Rückforderüngsrecht. Wird die Klage abgewiesen und auch kein anderer Mann als Vater des Kindes festgestellt, weil die Mutter keinen weiteren möglichen Erzeuger benennen kann oder will, so kann der Verklagte der Kindesmutter gegenüber gemäß § 21 Abs. 2 FGB Rückforderungsrechte geltend machen, soweit sie allein zur Deckung der gesamten Bedürfnisse des Kindes verpflichtet ist. Da mit der einstweiligen Anordnung der laufende Lebensbedarf des Kindes sichergestellt werden soll, ist es unzulässig, die Hinterlegung der Unterhaltsbeträge anzuordnen8. Einstweilige Anordnungen im ijnterhaltsabänderungs-verfahren Lm Verfahren auf Abänderung einer Unt.erhaltsver-pflichtung gemäß §§ 22, 33 FGB ist für die Dauer des 5 vgl. Absehn. I der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305). 6 vgl. Zlff. 4 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur elnheitUchen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 18. Mal 1966 (NJ 1966 S. 411). 7 VgL Zlff. 4 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Mal 1966 (a. a. O.). 8 So auch Göldner, „Antwort auf einige Fragen zur Anwendung unterhaltsrechtlicher Bestimmungen“, NJ 1968'’S. 468 ff. (469). 206;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten im operativen Stadium entwickelt sich in den sich bereits in den Vorjahren abzeichnenden zwei Hauptrichtungen, Mitarbeiter der Linie wirken direkt an der Bearbeitung von Operativvorgängen mit.

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