Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 205 (NJ DDR 1970, S. 205); HELMUT LATKA, Richter am Obersten Gericht GERHARD BORKMANN, Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Einstweilige Anordnungen im Familienrechtsverfahren Im Gegensatz zum früheren Recht, nach dem der Erlaß einstweiliger Anordnungen auf Ehesachen beschränkt war (§627 ZPO i. d. F., des §25 Ziff. 2 EheVerfO) können nunmehr gemäß §§ 9, 25 FVerfO solche Anordnungen in allen Familienrechtsverfahren erlassen werden. Damit ist gesichert, daß auf einem für die Lebensverhältnisse der Beteiligten besonders bedeutsamen Rechtsgebiet berechtigte Ansprüche für die Dauer des Rechtsstreits schnell und vor allem ohne zusätzliche Kosten zugesprochen werden können. In'Ehesachen ist es außerdem möglich, bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Ehe zu scheiden ist, weitere familienrechtliche Streitigkeiten verbindlich zu klären; es bedarf also nicht der Einleitung zusätzlicher Prozesse. Hieraus folgt, daß eine besondere Klage oder auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sind, wenn die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Da einstweilige Anordnungen nur nach Klageinreichung beantragt werden können (§ 9 Abs. 2 FVerfO), ist auch auf dem Gebiet des Familienrechts der Erlaß einstweiliger Verfügungen nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie sollten jedoch nur in Auspahmefällen in Erwägung gezogen werden, und zwar dann, wenn noch kein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten anhängig, eine Regelung bestimmter Verhältnisse noch vor Klageerhebung jedoch dringend geboten ist. An ihre Voraussetzungen sind hohe Anforderungen zu stellen (§§ 935, 940 ZPO). Allgemeine Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen § 9 FVerfO enthält zwar die wichtigsten verfahrens-rechtlichen Regelungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen in Familienrechtssachen. Trotzdem sind aber vor Beschlußfassung noch weitere Umstände zu berücksichtigen: Es muß ein berechtigtes Interesse an einer für die Dauer des Verfahrens zu treffenden Regelung vorliegen, und diese Regelung muß dringlich sein. So wird z. B. im allgemeinen für den Erlaß einer einstweiligem Anordnung im Scheidungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn mit ihr eine umfangreiche Besitzregelung am gemeinsamen Hausrat der Parteien erstrebt wird, die eine spätere Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens vorwegnehmen soU. *' An die Dringlichkeit einstweiliger Anordnungen sind nicht so strenge Anforderungen wie beim Erlaß einstweiliger Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu stellen; doch muß sich für den Antragsteller ein nicht unwesentlicher Nachteil ergeben, wenn seinem Ersuchen nicht stattgegeben würde. Dabei kann auch die Art des geltend gemachten Anspruchs bedeutsam sein. So wird an die Dringlichkeit bei Unterhaltsregelungen kein so hoher Maßstab anzulegen sein wie etwa beim Verbot, die Ehewohnung zu betreten. "Die hier dargelegte Dringlichkeit ist nicht mit den in §9 Abs. 3 FVerfO erwähnten dringenden Fällen zu verwechseln, in denen eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung möglich ist. In diesen Fällen müssen zusätzliche Umstände gegeben seih, die eine Beschlußfassung ohne mündliche Verhandlung recht-fertigen. Einstweilige Anordnungen, mit denen über einen An- spruch erstmals befunden werden soll, können grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren ? also auch noch in zweiter Instanz oder bis zur Klagrücknahme ergehen. Wird jedoch ein Antrag erst kürz vor Rechtskraft der Entscheidung ■ der Hauptsache gestellt, so kann eine Zurückweisung des Antrags u. U. gerechtfertigt sein, wenn die erstrebte Regelung nach Abschluß des Hauptverfahrens nicht mehr durchsetzbar ist. Hierunter fallen jedoch nicht Beschlüsse, die Unterhalt unä Prozeßkostenvorschuß betreffen. ; Besonderheiten ergeben sich, wenn die Ehescheidung durch Teilurteil ausgesprochen wurde, und dieses Urteil rechtskräftig ist. Einstweilige Anordnungen können dann nur noch beantragt werden, soweit sie mit den noch nicht entschiedenen, mit der Ehesache verbundenen Verfahren im Zusammenhang stehen. Ist z. B. nur noch über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Beteiligten zu entscheiden, so besteht u. E. keine Möglichkeit mehr, im Eheverfahren über den Unterhalt der Ehegatten eine einstweilige Anordnung zu treffen oder auf diese Weise über Benutzungsrechte an der Ehewohnung zu befinden, da dies nur während und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zulässig ist. Die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen Abgesehen von einstweiligen Anordnungen über Aufwendungen für die Familie, den Unterhalt eines Ehegatten und der Kinder sowie die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts enthält § 9 Abs. 1 FVerfO in Zjff. 5 die generelle Regelung, daß einstweilige Anordnungen über „sonstige für die Dauer des Verfahrens zu regelnde Angelegenheiten“ erlassen werden können. Einstweilige Anordnungen sind danach also hinsichtlich aller sich aus den familienrechtlichen Beziehungen ergebenden Rechte der Ehegatten und anderen Familienmitglieder zulässig, soweit zu ihrer Wahrneh-. mun'g eine sofortige Regelung geboten ist1 und sie im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren stehen. Das Gericht kann allerdings nur über solche Ansprüche entscheiden, die in seine Zuständigkeit fallen. So ist es z. B. nicht möglich, verbindliche Anordnungen über den Umgang der Kinder mit den Eltern zu treffen2; Ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist, ist nach materiellem Recht zu beurteilen, so z. B. beim Familienaufwand nach § 12 FGB, beim Unterhalt der Ehegatten nach den §§ 17, 18 FGB, beim Unterhalt der Kinder nach den §§ 17, 19 FGB sowie bei der Regelung des elterlichen Erziehungsrechts nach § 25 FGB. Einstweilige Anordnungen über den Unterhalt im . * Scheidungsverfahren * Hinsichtlich der Ünterhaltsverpflichtung ist zu beachten, daß in der Regel Ansprüche erst vom Eingang des Antrags bei Gericht an für die Zukunft zugebilligt werden können. Im Scheidungsverfahren läßt jedoch §9 Abs.l Satz 2 FVerfO die Unterhaltsgewährung durch eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise rückwirkend ab Klagerhebung zu. Das ist deshalb 1 Vgl. OG, Urteil vom 20. Juli 1867 - lZzF 17/67 - (NJ 1967 S. 613). . \ 2 Das schließt natürlich nicht aus, daß das Gericht auf eine Einigung der Parteien zu dieser Frage hinwirkt (8 27 Abs. 1 FGB). 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 205 (NJ DDR 1970, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 205 (NJ DDR 1970, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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