Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 201 (NJ DDR 1970, S. 201); Inhalt und die Form des Strafbefehls im Rahmen der, geltenden gesetzlichen Regelung erhöht werden. Gleichzeitig'wird dadurch eine bessere Grundlage für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur weiteren Erziehung des Täters nach dem Erlaß des Strafbefehls geschaffen. Zur Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe Von der Möglichkeit, eine Geldstrafe. als Zusatzstrafe festzusetzen, machen die Kreisgerichte im Bezirk Leipzig ebenfalls recht unterschiedlich Gebrauch. Insgesamt wurde in dem überprüften Zeitraum bei 2,5-% der Verurteilten auf eine Zusätzgeldstrafe erkannt. Besonders auffällig ist, daß die Gerichte des Stadt- und Landkreises Leipzig im Durchschnitt nur auf halb soviel Zusatzgeldstrafen erkennen wie die Gerichte der anderen Preise. Bei Eigentumsdelikten sprechen die anderen Gerichte sogar dreimal soviel Zusatzgeldstrafen aus. Das über die Mängel bei der Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe Gesagte trifft im Prinzip auch auf die Anwendung der Zusatzgeldstrafe zu. Die Kreisgerichte verstehen es noch nicht immer, überzeugend zu begründen, warum eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit der Hauptstrafe ausgesprochen werden muß. In vielen Entscheidungen wird nur behauptet, daß sie notwendig sei. Dabei wird häufig von allgemeinen Ermessensvorstellungen ausgegangen; es fehlen tat- und täterbezogene Begründungen. Als Begründungstatsachen sind jedoch besonders wichtig die Umstände der Straftat, die Motive des Täters, die Bewertung seiner wirtschaftlichen VerT hältnisse und die möglichen Auswirkungen der Straftat. Zur Verwirklichung der Geldstrafen Hinsichtlich der Verwirklichung der Geldstrafen konnte im Bezirk die erfreuliche Tatsache festgestellt werden, daß die Bereitschaft der Verurteilten zur Zahlung der Geldstrafen im allgemeinen zufriedenstellend ist. Die Gerichte bemühen sich durch eine gute Arbeitsorganisation um die alsbaldige Realisierung der Strafen. So wurden z.B. von 273 Haupt- und Zusatzgeldstrafen 12(1 innerhalb eines Monats, 19 innerhalb von 2 Monaten, 27 innerhalb von 3 Monaten, 16 innerhalb von 4 Monaten, ' 6 innerhalb von 5 Monaten, 2 innerhalb von 6 Monaten und 3 innerhalb von 7 Monaten realisiert3. ' ‘ 3 Vereinzelt wurde festgestellt, daß entgegen den Festlegungen in § 23 Abs. 1 der 1. DB zur StPO die Zahlungsaufforderung an- den Verurteilten bereits voy Eintritt der Rechtskraft übersandt wurde. Das darf Jedoch nur im Strafbefehl geschehen. Bei den nicht realisierten Geldstrafen dieser Zufallsauswahl wurde in 41 Fällen Ratenzahlung bewilligt und in 5 Fällen Stundung gewährt; in 5 Fällen kam es zu einer freiwilligen Lohnabtretung; in 26 Fällen mußten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und lediglich in 3 Fällen mußte die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Bei der Gewährung von Ratenzahlungen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten auf der Grundlage von Unterlagen sorgfältig geprüft und die Termine und die Höhe der Raten so festgelegt, daß noch eine angemessene spürbare Belastung gegeben ist. Dabei werden selbstverschuldete Schwierigkeiten z. B. durch übermäßigen Alkoholgenuß oder Arbeitsbummelei grundsätzlich nicht berücksichtigt. In keinem Fall der Bewilligung einer Ratenzahlung sollte unterlassen werden, gleichzeitig festzulegen, daß die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen die sofortige Zwangsvollstreckung in voller Höhe zur Folge hat. Von der freiwilligen Lohnabtretung; sollte noch häufiger Gebrauch gemacht werden. Die sehr wenigen Stundungen wurden richtig-entsprechend § 24 Abs. 3 der 1. DB zur StPO gewährt, so z. B., weil der Verurteilte längere Zeit krank war und nach Wegfall des Lohnausgleichs nur Krankengeld erhielt. Es wurde jedoch auch LPG-Mitgliedern die Bezahlung der Geldstrafe gestundet, nachdem der Vorstand der Genossenschaft zugesagt hatte, den Gesamtbetrag sofort nach der Jahresendabrechnung einzuzahlen. Eine solche Praxis erscheint aber nur dann zweckmäßig, wenn ein relativ kurzer Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Geldstrafe und . der Jahresendauszahlung liegt. Es muß gesichert sein, daß dadurch eine schnellere Realisierung der Geldstrafe ermöglicht wird, als dies bei Bewilligung von Ratenzahlungen der Fall sein könnte. Wenn der Zeitraum bis zur Jahresendauszahlung noch verhältnismäßig lang ist, dürfte bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Festlegung entsprechender Ratenzahlungsbedingungen zweckmäßiger sein. ' Von der Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe wurde richtig entsprechend den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht. Eine böswillige Entziehung von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe wird zutreffend dann bejaht, wenn der Verurteilte wiederholt seine Arbeitsstellen gewechselt, Zahlungsversprechungen nicht eingehalten, Aufforderungen zur Rücksprache ignoriert hat und Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen durch sein Verhalten ergebnislos verlaufen sind oder der begründete Verdacht einer Neigung zum arbeitsscheuen Verhalten vorliegt. wobei Voraussetzung 1st, daß die Strafbefehlsformulare ordnungsgemäß ausgefüllt sind und dem Täter die Bankverbindung angegeben 1st. HARRY MÜRBEf wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz . Dr. DIETMAR SEIDEL, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Verkehrsstraftaten Bei Verkehrsunfällen ist es oft schwierig, den äußeren Geschehensablauf bis in die Einzelheiten und darüber hinaus das interne Verhaltensmodell des Handelnden rekönstruktiv zu erfassen. Es bedarf daher großer Anstrengungen, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Verkehrsstraftaten exakt festzu-stellen und im Urteil überzeugend zu begründen. Mühlberger hat bereits zwei Aspekte hervorgehoben, die von grundlegender Bedeutung für die strafrechtliche Würdigung jedes Verkehrsunfalls sind: ein hohes Niveau von Anforderungen an das Verhalten der Verkehrsteilnehmer, keine strafrechtliche Verantwortlichkeit allein für die Folgen des Verkehrsunfalls1. Zu einigen damit zusammenhängenden Problemen, die 1 Vgl. Mühlberger, „Aufgaben der Gerichte beim Kampf gegen verantwortungsloses Verhalten Im Straßenverkehr“, NJ 1969 S. 463 . (464).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 201 (NJ DDR 1970, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 201 (NJ DDR 1970, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Konsequenzen. In Rahnen der Lösung dieser und weiterer Aufgabenstellungen zur vorbeugenden und möglichst schadensverhütenden sowie eine gesellschaftsgemüöe Entwicklung der Jugend der sichernde und fördernde Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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