Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 20 (NJ DDR 1970, S. 20); keiten gegen Bürger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit verübt oder androht. Damit werden ebenfalls spezifische objektive und subjektive Voraussetzungen für die Verwirklichung dieses Gruppentatbestands verlangt Auf der objektiven Seite geht es ebenso wie beim Tatbestand des .§ 215 StGB darum, daß der Täter an einer Gruppe beteiligt die im Tatbestand bezeichneten Handlungen ausführt. Es soll auch hier jede einen integrierenden Teil der Gruppenhandlung bildende Handlung des einzelnen Beteiligten als Täterschaft erfaßt werden. Daß das nicht die Möglichkeit der Beihilfe zu der ini Gesetz beschriebenen Gruppentat absolut ausschließt, ist bereits dargelegt worden. Für die Art der Herausbildung der Gruppenstruktur gelten die gleichen Anforderungen wie für die Rowdygruppe. Auf der subjektiven Seite muß der Vorsatz jedes Täters innerhalb der Gruppe dadurch gekennzeichnet sein, daß er Vorstellungen über die jeweilige staatliche oder gesellschaftliche Tätigkeit des Angegriffenen aufgenommen hat und das kooperative Handeln davon bestimmt war. Der diese Vorstellungen des Täters in der vom Gesetz vorgesehenen Art verwirklichende Zusammenschluß kann hier gleichfalls konkludente erfolgen. Dafür ein Beispiel: Die Angeklagten H. und L. beobachteten während ihres Aufenthalts in einer Gaststätte, wie der Bürger Z. Lose für das V. Deutsche Tum- und Sportfest verkaufte und dabei auf die Bedeutung dieser Veranstaltung hinwies. Den beiden Angeklagten, mißfiel diese aktive gesellschaftliche Tätigkeit des Bürgers Z. Ohne über weitere Schritte zu sprechen, gingen sie kurz nacheinander auf Z. zu. H. faßte ihn von hinten an den Ellenbogen und versuchte, seine Arme so zurückzuziehen, daß die Schachtel mit den Losen zu Boden fallen mußte. L. erkannte diese Absicht des H. und griff daraufhin in der Weise ein, daß er Z. den Loskasten aus den Händen riß und Z. ins Gesicht warf. Bei den mit den §§ 215, 214 Abs. 2 StGB erfaßbaren Gruppen ist zu beachten, daß sich dann, wenn zwischen den kooperativ Handelnden enge persönliche z. B. verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, keine besonderen rechtlichen Konsequenzen ergeben. In den Fällen, in denen aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens oder wegen der staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit des Angegriffenen Gewalttätigkeiten vorgenommen werden, muß anders als bei den nachfolgend zu behandelnden gleichgelagerten Problemen der Gruppe gemäß § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB der Art der Straftat nach stets davon ausgegangen werden, daß die den Mitgliedern der Gruppe bewußt gewordene Erhöhung der Verwirklichungschance die Grundlage des kooperativen Zusammenschlusses bildet. Das ist nur dann anders, wenn (z. B. beim Eingreifen in eine Schlägerei, um ausschließlich dem darin verwickelten Bruder zu helfen) das Motiv des Handelns selbst im Streben nach dem Schutz eines Angehörigen besteht. Dann entfallen aber mit der von § 215 StGB vorausgesetzten Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens bzw. der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit i. S. des § 214 StGB tatbestandliche Voraussetzungen, so daß eine Verurteilung nach diesen Strafgesetzen schon deshalb ausgeschlossen ist. Zum Tatbestand des gruppenweisen ungesetzlichen Grenzübertritts (§213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB) In Fällen des ungesetzlichen Grenzübertritts durch mehrere Personen, die infolge ihrer engen persönlichen Bindungen zusammen wirken (z. B. Ehepaare), sind die Ursachen des Zusammenschlusses in der Regel nicht in tatbestandlichen Gesichtspunkten zu suchen. Deshalb wird im StGB-Lehrkommentar (Anm. 5 zu § 213; Bd. II, 20 S. 243) dazu ausgeführt, daß die gemeinsame Tatbegehung durch solche Personen nicht vom Tatbestand des § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB erfaßt wird. Diese Frage muß jedoch auf Grund der oben dar gelegten Erkenntnisse zum Wesen der Gruppenstraftat nunmehr differenzierter beantwortet, und die Hinweise im Kommentar müssen insoweit'präzisiert werden. Nach wie vor wird in derartigen Fällen die Regel sein, daß die Gemeinsamkeit der Begehung der Straftat durch Ehegatten nicht auf einer erhöhten Nutzensund Realisierungserwartung, Sondern auf den besonders engen persönlichen Beziehungen zueinander beruht. Damit fehlen also wesentliche, eine Gruppe inhaltlich bestimmende Merkmale. Andererseits sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen unabhängig vom Vorliegen besonderer persönlicher Beziehungen die Straftat um der erhöhten Nutzens- und Realisierungserwartung willen, also gezielt kooperativ, begangen wird. So können sich z. B. Ehepartner, die schon längere Zeit nicht mehr in einer echten Ehegemeinschaft leben, für die Zeit der Tatbegehung zusammenschließen, um den erwarteten Erfolg der Straftat durch zweckdienliche Kooperation zu erhöhen. Allein wegen des hier belanglosen Umstands, daß lediglich formell noch eine Ehe zwischen den Tätern besteht, könnte die Nichtanwendung des § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB keineswegs begründet werden. Es kommt also auch in den Fällen enger persönlicher Beziehungen darauf an, die Frage nach den inhaltlichen Kriterien einer Gruppe im Sinne des StGB zu stellen. Zur Gruppentat nach § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB ist weiter darauf hinzuweisen, daß ein schwerer Fall ungesetzlichen Grenzübertritts gegeben ist, wenn die Tat von einer Gruppe begangen wird. Auch hier werden keine besonderen inhaltlichen Gesichtspunkte für die Ausprägung des Zusammenschlusses der Gruppentäter verlangt. Es wird jedoch für die Annahme einer Gruppe die gruppenweise Begehung vorausgesetzt. Das heißt, daß auch als subjektiv erfaßte und gewollte Kooperation und damit als integrierender Teil der Gesamthandlung anzusehende Gehilfenhandlungen für die Begründung einer Gruppe i. S. von § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB außer Betracht bleiben. Daraus folgt, daß Personen, die ohne selbst den ungesetzlichen Grenz-übertnitt zu begehen (bzw. zu versuchen oder vorzubereiten) einem anderen bei der Tatbegehung Hilfe leisten, nicht Gruppentäter nach § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB sind. Ebensowenig kann dadurch, daß ein Gehilfe an der Tat mitwirkt, derjenige, der im übrigen die Tat allein begeht, zum Gruppentäter werden13. Zum Tatbestand der staatsfeindlichen Gruppenbildung (§ 107 StGB) Personen, die einer Gruppe angehören, die sich eine staatsfeindliche Tätigkeit zum Ziel gesetzt hat, sind nach § 107 StGB stiafrechtlich verantwortlich. Typisch für diese Straftaten ist, daß sich die Täter durch den Zusammenschluß auf eine bestimmte Situation vor bereiten wollen, in der sie je nach den dann gegebenen Umständen die Einzelheiten ihrer staatsfeindlichen Tätigkeit beraten und festlegen wollen. Es ist allerdings z. B. auch möglich, daß sich einzelne Personen einer staatsfeindlichen Gruppe anschließen, von der sie nur das allgemeine Ziel der Tätigkeit, jedoch nicht die einzelnen von der Gruppe auszuführenden oder bereits ausgeführten staatsfeindlichen Angriffe kennen. In diesen Fällen wären sie als Angehörige einer staatsfeindlichen Gruppe nach § 107 StGB verantwortlich. Denkbar ist auch, daß sich eine staatsfeindliche Gruppe aus einer anderen kriminellen Gruppe, z. B. einer Gruppe i. S. der §§ 215 Abs. 1 oder 13 Vgl. hierzu Lischke/Keil, a. a. O., S. 179.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 20 (NJ DDR 1970, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 20 (NJ DDR 1970, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR. Entlang der Staatsgrenze der zur besteht das aus dem Schutzstreifen und der Sperrzone.

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