Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 199 (NJ DDR 1970, S. 199); fuiyiy iwp - darf, wenn die Sache an sich von der Schwere her stets auch eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht rechtfertigen müßte, engt die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens unzulässig ein?. §270 Abs. 2 StPO verlangt, daß die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist Die Schwere einer Tat über die durch Strafbefehl entschieden werden soll, kann so hoch sein, daß allein sie eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nicht rechtfertigt. Die Unmöglichkeit der Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht wird somit auch dadurch bestimmt, daß die Voraussetzungen des § 28 StGB nicht vorliegen. Das schließt aber nicht aus, daß über die Straftat durch Strafbefehl entschieden und z. B. eine hohe Geldstrafe oder eine Haftstrafe ausgesprochen wird. Der Staatsanwalt hat auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens seinen Antrag auf eine bestimmte Strafe zu richten (§ 271 Abs. 1 StPO). Deckt sich die Auffassung des Gerichts mit der des Staatsanwalts, so erläßt es den Strafbefehl. Diese Entscheidung setzt eine eigenverantwortliche Prüfung durch das Gericht voraus, in die selbstverständlich die Überlegung einzubeziehen ist, ob die beantragte Strafe den Strafzumessungskriterien entspricht Dem vereinfachten Verfahren beim Erlaß eines Straf- . befehls steht es entgegen, wenn das Bezirksgericht Leipzig von den Kreisgerichten fordert, daß sie in Zusammenarbeit mit den Kreisstaatsanwälten darauf hinwirken sollen, daß' das Ergebnis dieser Prüfung und die entscheidenden Strafzumessungskriterien in eine-Begründung des Strafbefehls auf genommen werden7 8. § 272 Abs. 1 StPO beschreibt umfassend den notwendigen Inhalt des Strafbefehls; eine Begründung der festgesetzten Strafe wird danach nicht verlangt. Das Fehlen ein! Begründung oder eine unzureichende Begründung der beantragten Strafe durch den Staats- 7 Vgl. StPO-Lehrkommentar. Berlin 1968, Vorbem. zu 8 270 S. 303). Das Präsidium des Bezirksgerichts Leipzig führt in seinem Bericht an die 8. Plenartagung des Bezirksgerichts u. a. aus: ' „Wenn eine Sache so schwer ist, daß die Übergabe nicht in Betracht kommt, darf auch das Strafbefehlsverfahren nicht angewendet werden.“ ' 8 Auch Lehmann/Hönlcke (a. a. O.) erheben diese Forderung. anwalt sind daher allein kein Grund, den Antrag auf Erlaß des Strafbefehls abzulehnen. Vor dem Erlaß des Strafbefehls soll das Gericht gemäß § 271 Abs. 2 StPO mit dem Beschuldigten eine Aussprache führen, in der jedoch anders als in der gerichtlichen Hauptverhandlung gesellschaftliche Kräfte nicht mitwirken müssen. Das ist im Strafbefehlsverfahren vom Gesetz her nicht vorgesehen. Dagegen ist die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Ermittlungsverfahren insoweit erforderlich, als dies zur allseitigen Aufklärung der Straftat und zur Organisierung des Erziehungsprozesses dient. Hat das Gericht Bedenken, daß ohne umfassende Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im gerichtlichen Verfahren nicht die notwendige Wirkung hinsichtlich der weiteren Erziehung des Beschuldigten erzielt werden kann, dann sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls nicht gegeben. Das Gericht hat in diesem Fall die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. Der Betrieb und das Kollektiv, in dem der Verurteilte tätig ist, wird in der Regel in geeigneter Form (z. B. durch eine schriftliche Mitteilung oder eine Aussprache mit dem Kollektivvertreter) über den Ausgang des mit dem Erlaß des Strafbefehls abgeschlossenen Verfahrens zu informieren sein. Eine detaillierte Information ist insbesondere dann angebracht, wenn wesentliche Beschuldigungen, über die das Kollektiv oder der Betrieb informiert war, weggefallen sind, ohne daß dies bisher anderweitig mitgeteilt wurde; es gilt, Ursachen oder begünstigende Bedingungen im Bereich des Betriebes oder des Kollektivs zu beseitigen, und die Voraussetzungen für den Erlaß einer Gerichtskritik nicht vorliegen; die Straftat im Kollektiv ausgewertet werden muß, insbesondere wenn Auffassungen, mit denen die Tat bagatellisiert oder überschätzt wird, zu überwinden sind. In allen anderen Fällen wird eine Information des Kollektivs oder des Betriebes über den Abschluß des Verfahrens durch Erlaß des Strafbefehls genügen. MANFRED LEHMANN, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Leipzig. ERHARD HÖNICKE, Inspekteur am Bezirksgericht Leipzig Zur Praxis der Kreisgerichte des Bezirks Leipzig bei der Anwendung, Bemessung und Verwirklichung von Geldstrafen Untersuchungen im Bezirk Leipzig haben ergeben, daß die Kreisgerichte noch nicht differenziert genug die vielfältigen Möglichkeiten nutzen, die die Geldstrafe sowohl als Haupt- als auch als Zusatzstrafe bietet, um den Rechtsverletzer zur Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten. Eine wesentliche Ursache dafür liegt darin, daß die erzieherischen Potenzen der Geldstrafe unterschätzt werden. Zar Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe Von dem im Bezirk in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. März 1969 verurteilten Personen wurden 14,5 % zu Geldstrafen (als Hauptstrafe) verurteilt. Bei den einzelnen Kreisgerichten sind dabei jedoch teilweise sehr starke Unterschiede zu verzeichnen. Während einige Kreisgerichte gegen etwa 25 % der Verurteilten Geldstrafen ausgesprochen haben, liegen andere weit unter dem Bezirksdurchschnitt. Auch bei den verschiedenen Deliktsgruppen wird die Geldstrafe unterschiedlich angewandt. Nur wenige Gerichte nutzen sie, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend bei den verschiedensten Deliktsarten. Die meisten Kreisgerichte wenden sie vorwiegend bei Straftaten gegen die Verkehrssicherheit und bei Körperverletzungen an. Besonders auffällig ist, daß die Geldstrafe bei Eigentumsvergehen relativ selten ausgesprochen wird, selbst wenn man hierbei berücksichtigt, daß eine große Anzahl dieser Sachen an die gesellschaftlichen Gerichte übergeben wird. Bei einigen Deliktsarten wird die Geldstrafe wenig oder überhaupt nicht angewandt, z. B. bei Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit (§214 StGB), Rowdytum (§ 215 StGB), Zusammenrottung (§ 217 StGB), Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit (§ 124 StGB), Nötigung (§ 129 StGB) und fahrlässiger Brandverursachung (§ 188 StGB). Gegenüber jugendlichen Tätern wird beim Ausspruch 199 \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden zur vorbeugenden Schadensabwendung und zum erfolgreichen Handeln in Gefährdungssituationen und bei Gewaltvorkommnissen zu befähigen und zum Einsatz zu bringen.

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