Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 198 (NJ DDR 1970, S. 198); X nis über diejenigen finanziellen Verpflichtungen des Täters verschaffen, die sich aus seinen Familienverhältnissen ergeben (z. B. Zahl der minderjährigen im Haushalt lebenden Kinder, Aufkommen für besonders pflegebedürftige Personen, evtl, auch Einkommen des Ehepartners). Zu ermitteln ist ferner, wie hoch der vom Täter verursachte Schaden ist und wie dieser reguliert wird. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Anstrengungen der Täter bereits zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen hat und welche weiteren finanziellen Verpflichtungen ihm aus der Wiedergutmachung des Schadens erwachsen. Das Gericht wird also feststellen müssen, ob und in welchem Umfang der Schaden ggf. durch die Versicherung (z. B. Haftpflichtversicherung) beglichen wird oder ob ein z. B. von der Sozialversicherung beglichener Schadenersatzanspruch auf diese übergegangen ist und gegen den Täter geltend gemacht wird (z. B. nach § 64 der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO -). Nur auf der Grundlage solcher exakten Feststellungen kann die Höhe der Geldstrafe so festgesetzt werden, daß sie ein empfindlicher Eingriff in die persönlichen Vermögensinteressen des Täters ist. Bei Tätern, die nur über geringes Einkommen verfügen, ist es verfehlt, lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß die Bezahlung der Geldstrafe aus eigenen Mitteln schwierig ist, von einer an sich angebrachten Geldstrafe abzusehen und auf eine ändere Strafe zu erkennen. Der Umstand, daß der Täter trotz Ausschöpfung seiner Möglichkeiten nur über ein geringes Einkommen verfügt, muß bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe berücksichtigt werden. Vom Ausspruch einer Geldstrafe muß abgesehen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters keine Geldstrafe zulassen, die der Tatschwere gerecht wird. Das wird z. B. der Fall sein, wenn der Täter durch ein Eigentumsdelikt einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat (hier ist etwa an 400 bis 500 M gedacht), aber auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nur eine Geldstrafe etwa in Höhe der Mindeststräfe (50 M) ausgesprochen werden könnte. Von einer Geldstrafe ist auch dann Abstand zu nehmen, wenn' erkennbar ist, daß der Täter die Geldstrafe in absehbarer Zeit nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, z. B. wenn er für längere Zeit arbeitsunfähig ist und nur noch über ein sehr geringes Einkommen verfügt. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei Jugendlichen zu beachten, die zur Zeit der Verurteilung und jauch in absehbarer Zeit danach nicht über eigene Mittel verfügen (z. B. Schüler). Die Geldstrafe muß so bemessen seih, daß sie einerseits ein spürbarer, den Täter zu gewissen Einschränkungen zwingender Eingriff in seine persönlichen Vermögensverhältnisse ist, andererseits für ihn unter Berücksichtigung aller Umstände eine realisierbare Forderung ist. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für die Geldstrafe Ratenzahlung bewilligt werden kann, wobei auch die Raten eine, fühlbare Belastung für ihn darstellen müssen (§ 24 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Zur Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe Did Geldstrafe als Zusatzstrafe (§ 49 StGB) soll als spürbarer Eingriff in das Vermögen des Täters die Wirkung der Hauptstrafe verstärken. Sie darf einerseits nicht zu niedrig bemessen sein; andererseits darf sie nicht in einer solchen Höhe festgesetzt werden, 198 daß dadurch die Hauptstrafe in den Hintergrund tritt. Die Umstände, bei deren Vorliegen die Anwendung der Zusatzgeldstrafe möglich ist, führen nicht zwingend zum Ausspruch dieser Zusatzstrafe, d. h. die Anwendung dieser Zusatzstrafe darf nicht zum Regelfall werden. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe geboten ist. Bei der Bemessung der Geldstrafe als Zusatzstrafe sind nach § 49 Abs. 3 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen5. Gegenüber § 36 StGB ist die Anwendbarkeit der Geldstrafe als Zusatzstrafe stärker betont für die Fälle, in denen die Straftat auf der vorsätzlichen Schädigung von Werten beruht, die zum Wohle aller Bürger geschaffen wurden. Sie ist insbesondere bei Bereicherungsdelikten anzuwenden, kann aber auch bei anderen Delikten zur Erziehung und Selbsterziehung des Täters angebracht sein. Aus der Hervorhebung bestimmter Anwendungsbereiche der Geldstrafe als Zusatzstrafe in § 49 Abs. 1 Satz 2 StGB wurde auf einer Plenartagung des Bezirksgerichts Leipzig der Schluß gezogen, daß die Anwendung zwar nicht auf Eigentumsdelikte im engeren Sinne beschränkt sei, jedoch nicht bei ausschließlich einen ideellen Schaden bewirkenden Straftaten in Betracht komme. Auch Neuhof/Sqhmidt scheinen diesen Standpunkt zu vertreten, wie man trotz ihres Hinweises auf den Beispielcharakter der in § 49 Abs. 1 Satz 2 genannten Fälle aus ihrer weiteren Bemerkung schließen muß, daß „auch andere gegen das sozialistische, persönliche oder private Eigentum gerichtete Motive oder Umstände, die den in § 49 Abs. 1 genannten gleichkommen“, die Zusatzstrafe rechtfertigen können6. Diese Auffassung schränkt den Anwendungsbereich der Geldstrafe als Zusatzstrafe ungerechtfertigt ein. Die beispielhafte Ausgestaltung des § 49 Abs. 1 StGB schließt die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe bei Straftaten, die nur einen ideellen Schaden verursacht haben, nicht aus. Das Gesetz gibt lediglich eine Orientierung auf diejenigen Fälle, in denen. die Zusatzgeldstrafe als besonders geeignetes Mittel zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe anzusehen ist, wie das bei Straftaten, die aus Bereicherungsabsicht, Mißachtung des gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums, Egoismus und asozialer Lebensweise begangen werden, der Fall ist. Zum Ausspruch von Geldstrafen durch gerichtlichen Strafbefehl Ein erheblicher Teil der Geldstrafen wird durch gerichtlichen Strafbefehl ausgesprochen. Auch in diesem vereinfachten Verfahren müssen die Kriterien für die Anwendung der Geldstrafe strikt beachtet werden. Das vereinfachte Verfahren beim Erlaß eines Strafbefehls darf nicht dazu führen, daß geringere Anforderungen an das Ermittlungsergebnis gestellt werden. Das Ermittlungsergebnis muß den zweifelsfreien Schluß rechtfertigen, daß der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand eines Vergehens erfüllt hat und daß eine Bestrafung mit den in §270 Abs. 1 StPO vorgesehenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zulässig 1st. Die in der Praxis und in der Literatur vertretene Abfassung, daß ein Strafbefehl nur erlassen werden 5 vgl. Neuhof/Schmidt, „Anwendung von Zusatzstrafen*4, NJ 1969 S. 171. 6 Neuhof/Schmidt, a. ä. O., S. 171.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 198 (NJ DDR 1970, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 198 (NJ DDR 1970, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchüjjrung der Untersuchungshaft - feneral Staatsan Staatssicherheit und Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Berlin. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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