Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 195

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 195 (NJ DDR 1970, S. 195); Die Anstrengungen der Gesellschaft und die Leitungsund Kontrolltätigkeit der Gerichte bei der gesellschaftlichen Erziehung sollten sich deshalb auf Täter mit ’ besonderen Integrationsschwierigkeiten konzentrieren5, die etwa ein Drittel der mit Strafen ohne Freiheitsentzug bestraften Täter ausmachen. Bei diesen Tätern sind besondere Maßnahmen zur Gestaltung des Erzie-hungs- und Bewährungsprozesses sowie eine inten-' sivere (natürlich differenzierte) Kontrolle des Gerichts über die Verwirklichung der Strafe erforderlich. Hier sollten auch die Bürgschaft, die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz und andere Verpflichtungen nach § 33 Abs. 3 StGB angewendet werden. / Die Rechtspflegeorgane sollten in stärkerem Maße die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte nutzen oder wecken, gerade in sog. schwierigen Fällen mehr Aktivität zur gesellschaftlichen Erziehung zu entwickeln, und sich mit Erscheinungen des Ausweichens vor dieser Aufgabe auseinandersetzen. Unsere Untersuchungen haben ergeben, daß noch nicht im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Gestaltung . der Wirksamkeit der Strafen ohne Freiheitsentzug ergriffen werden. Trotz des erheblichen Anteils der Täter mit ungefestigter Einstellung zur Arbeit wurden nur in 13 Fällen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsdisziplin festgelegt. Obwohl ein Viertel der Verurteilten die Schule vor dem Abschluß der 7. Klasse verlassen haben und 41 % als Ungelernte oder Angelernte arbeiten, wurden nur in 12 Fällen Maßnahmen zur Qualifizierung festgelegt. Dabei ist gerade die Qualifizierung geeignet, dem Rechtsverletzer eine Perspektive zu geben und ihn fester an die Gesellschaft zu binden. Schließlich gibt sie ihm auch die Möglichkeit, seine materielle Lage zu verbessern, und damit auch manches in seiner Einstellung zur Gesellschaft zu verändern. Besondere Integrationsschwierigkeiten und die Anwendung spezieller Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung Die besonderen Integrationsschwierigkeiten eines Rechtsverletzers, die spezielle Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung notwendig machen, können zum einen in dem Wert- und Einstellungssystem des Rechtsverletzers begründet liegen, das „wohl in den Grundlagen vom Grundmodell sozialistischen Sozialverhaltens bestimmt wird, jedoch noch recht labil und wenig ausgeformt ist“6. Die Integrationsschwierigkeiten können zum anderen auch in solchen Umständen begründet sein, die sich aus der Straftat selbst ergeben. Zu der Gruppe der besonderen Integrationsschwierigkeiten, die aus dem ungefestigten, labilen Wert- und Einstellungssystem des Rechtsverletzers resultieren, gehören folgende Fälle: X. Rechtsverletzer, die ein größeres Maß an Unein-sichtigkeit zeigen, so daß die Erwartung begründet ist, daß sie von sich aus nicht die erforderlichen Schlußfolgerungen aus dem Verfahren und der Bestrafung ziehen werden. Das kann z:B. der Fall sein, wenn der Rechtsverletzer die Tat bis zuletzt hartnäckig bestreitet, wenn er versucht, die Rechtspflegeorgane zu täuschen, oder wenn er jede Schuldeinsicht vermissen läßt. * Nach unseren Untersuchungen traf dies nur für einen ganz geringen Teil der 167 zu Strafen- ohne Freiheits- 5 Vgl. dazu den Bericht cjes Präsidiums an die 25. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1970 S. 37. 0 Loose, „Philosophische Aspekte der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ihre Bedeutung für eine wirksame Strafrechtsprechung“, Staat und Recht 1866, Heft 7, S. 1172 ff. (1174). entzug Verurteilten zu. In der Hauptverhandlung zeigten: 103 Täter offene Darlegung und ehrliche Reue, 8 Täter offene Darlegung ohne Schuldeinsicht, 2 Täter hartnäckiges Fortsetzen der Verschleierung der Tat. Nicht erfaßt sind dabei diejenigen Fälle, in denen die Strafe durch Strafbefehl ausgesprochen wurde, der Täter aber im Ermittlungsverfahren geständig war. (Als im Ermittlungsverfahren geständig wurden 121 Täter charakterisiert.) 2. Rechtsverletzer, in deren Vergehen sich ein erheb-, liebes Maß an Zurückgebliebenheit und Isolierung von der sozialistischen Gesellschaft und ihren Kollektiven ausdrückt. Dies kann sich z. B. in der Schuld (Grad der Verantwortungslosigkeit, besonders niedrige Motive wie Habgier oder Bereicherungssucht) zeigen. 3. Rechtsverletzer, denen auf Grund ihres lallen Wert- und Einstellungssystems besondere Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung erwachsen (z. B. in materieller Hinsicht, in bezug auf die Regelung der finanziellen Verhältnisse) und bei denen die Annahme begründet ist, daß sie die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft meistern können. Das ist z. B. der Fall, wenn der Rechtsverletzer zu übermäßigem Alkoholgenuß oder zur Verschwendung neigt und es erforderlich ist, seine finanziellen Verhältnisse in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen, insbesondere auch den Interessen. der Familie, zu ordnen. In solchen Fällen ist häufig die Anwendung von Verpflichtungen gemäß § 33 Abs. 3 StGB erforderlich, deren Verwirklichung einer nachhaltigen gesellschaftlich-erzieherischen Einwirkung und Kontrolle bedarf. 4. Rechtsverletzer, die labil oder willensschwach sind. Das kann vor allem gegeben sein, wenn der Täter leicht negativen Einflüssen erliegt und deshalb das Vergehen begangen hat. 5. Rechtsverletzer, die aus hartnäckiger Disziplinlosigkeit handeln. Das ist z.B. der Fall, wenn 'das Vergehen Ausdruck erheblicher Konflikte in der Einstellung zur Arbeit oder einer disziplinlosen Einstellung zu anderen gesellschaftlichen Pflichten ist (Unterhaltspflicht gegenüber Familienangehörigen, Pflichten zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften 0. ä.). Für diese Fälle ist in § 30 Abs. 2 StGB die Verbindung der Verurteilung auf Bewährung mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz oder mit einer Bürgschaft als besonderer gesellschaftlicherzieherischer Einwirkung zwingend vorgeschrieben. 6. Rechtsverletzer, die bereits vor einem staatlichen oder gesellschaftlichen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden und deren erneute Straftat zeigt, daß sie daraus nicht die erforderlichen Lehren gezogen haben. Zu der Gruppe der besonderen Integrationsschwierigkeiten, die in Umständen begründet sind, die sich aus der Straftat selbst ergeben, gehören folgende Fälle: 1. Straftaten, in denen sich eine besondere Tiefe des Konflikts ausdrückt, z. B. wenn der Rechtsverletzer so in den Konflikt verstrickt ist, daß er nachhaltiger gesellschaftlicher Hilfe bedarf, um sich herauszufinden. Das gilt insbesondere für Handlungen, die unter dem Eindruck wirtschaftlicher oder persönlicher Schwierigkeiten begangen werden (wenn der Rechtsverletzer durch materielle Verpflichtungen erheblich belastet ist bzw. wenn er Schulden hat, wenn er in bestimmten, länger dauernden Konflikten z. B. familiärer Art lebt, die zur Tatbegehung beigetragen haben). Das kann aber auch der Fall sein, wenn das Vergehen Ausdruck negativer Beeinflussung durch andere Per- us;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode der Vollendung des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik klar Umrissen. Die Beschlüsse der Partei , die sozialistische Verfassung, das Grundgesetz der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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