Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 191 (NJ DDR 1970, S. 191); derer Staaten in diesen Fällen von vornherein von einer Anerkennung in der DDR ausgeschlossen sind. Weisen in den genannten Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit Streitigkeiten einen entsprechenden Zusammenhang mit dem Gebiet anderer Staaten aus, so ergibt sich die absolute Unzuständigkeit der Gerichte der DDR. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu beachten und muß, wenn die Parteien trotz Belehrung die Klage nicht zurücknehmen, zur Einstellung des Verfahrens führen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR, die fakultativen Charakter trägt, für folgende Hauptfälle vorgesehen: bei Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz des Verklagten in der DDR, bei Belegenheit von Vermögen (Sachen oder Rechte) des Verklagten in der DDR, bei Streitigkeiten über die Erfüllung einer Verbindlichkeit in der DDR, bei Streitigkeiten über eine bewegliche Sache, die sich in der DDR befindet, bei Streitigkeiten über einen Nachlaß, der von einem Staatlichen Notariat in der DDR zu regeln ist. Da es Fälle geben kann, in denen die Gerichte der DDR und die eines anderen Staates nach den jeweiligen nationalen Gesetzen international zuständig sind, ist zu klären, ob eine Rechtshängigkeit in der gleichen Sache vor dem Gericht eines anderen Staates zu beachten ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes für alle Parteien soll die Rechtshängigkeit nur dann beachtet werden, wenn auf Grund eines internationalen Abkommens der DDR mit dem betreffenden Staat eine Anerkennung der Entscheidung in der DDR vorgesehen ist und das außerhalb der DDR gelegene Gericht zuerst angerufen wurde. In allen anderen Fällen hindert die Anhängigkeit bei dem Gericht eines anderen Staates nicht die spätere Geltendmachung des Anspruchs bei einem Gericht der DDR, falls dessen internationale Zuständigkeit gegeben ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, die internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR auch dann zu vereinbaren, wenn dies in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist außer wenn ein Fall der ausschließlichen Unzuständigkeit gegeben ist. Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts außerhalb der DDR hat insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Wirtschaftsbeziehungen Bedeutung, in denen zwischen den Parteien häufig die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird. Neben der prinzipiellen Zulässigkeit eines solchen Vertrags ist zu regeln, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn entgegen der Vereinbarung Klage bei einem Gericht der DDR erhoben wird. In diesem Fall soll das Gericht auf Antrag des Verklagten das Verfahren durch Beschluß einstellen. Das Verfahren Für das Verfahren insgesamt wie auch für die einzelnen Verfahrensabschnitte gilt ausschließlich das Prozeßrecht der DDR (lex fori). Dieses ist auch maßgebend für die prozeßrechtliche Stellung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten von Verfahrensbeteiligten aus anderen Staaten, für die Zulässigkeit der möglichen Rechtsmittel sowie für die Art und Weise der Vollstreckung der Entscheidung. Die Anwendung fremden Verfahrensrecht kommt in diesen Beziehungen nicht in Betracht. Dagegen ist materielles Zivil-, Familien- oder Arbeits- recht eines anderen Staates anzuwenden, soweit dies in den maßgeblichen Kollisionsnormen vorgesehen ist. Im Zusammenhang damit bedarf es einer Reihe prinzipieller Festlegungen. Dazu gehört zunächst die Bestimmung, daß das fremde Recht, auf das eine Kollisionsnorm obligatorisch verweist, als Rechtsnorm zu betrachten und anzuwenden ist; das hat zur Folge, daß eine unrichtige Anwendung ggf. im Wege der Kassation korrigiert werden kann. Die Gesetze des anderen Staates sind von Amts wegen anzuwenden, unabhängig davon, ob sich die Prozeßparteien darauf berufen. Unberührt bleibt das Recht der Parteien, auf ein konkretes Rechtsverhältnis die Anwendung der Rechtsordnung eines bestimmten Landes zu vereinbaren, soweit dies nicht nach dem Internationalen Privatrecht der DDR ausgeschlossen ist. Bei der Anwendung einer fremden Rechtsnorm hat das Gericht nicht nur deren genauen Wortlaut zu beachten, sondern auch festzustellen, wie die Norm bei Rechtsverhältnissen dieser Art in der Rechtsprechung der Gerichte des anderen Staates ausgelegt wird. In dieser Interpretation ist die fremde Rechtsnorm auch durch das Gericht der DDR anzuwenden5. Im allgemeinen verfügt das Gericht nicht über eine derartige genaue Kenntnis des Rechts eines anderen Staates und der dortigen Rechtsanwendung. Deshalb ist vorgesehen, daß das Gericht den Prozeßparteien auftragen kann, den genauen Wortlaut der in Betracht kommenden Rechtsnormen und die notwendige einschlägige Literatur in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Zur Feststellung des Wortlauts und der praktischen Anwendung der Rechtsnorm kann das Gericht auch Sachverständigengutachten beiziehen und beim Ministerium der Justiz Auskünfte einholen. Bleiben alle Versuche zur Feststellung der fremden Rechtsnorm und ihrer Anwendung erfolglos, so kann das Gericht im Interesse der Rechtsschutzgewährung und der Rechtssicherheit nach den Vorschriften des materiellen Rechts der DDR entscheiden. Rechtshilfe und Zustellungen Rechtshilfeersuchen von Gerichten anderer Staaten ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit grundsätzlich zu entsprechen. Verweigerungsgründe sind die Gefährdung der Souveränität oder Sicherheit der DDR sowie ein Verstoß des Ersuchens gegen grundlegende Prinzipien unserer Rechtsordnung. Auch das Fehlen der Zuständigkeit der Gerichte der DDR kann zur Verweigerung der Rechtshilfe führen; doch ist das Ersuchen an das zuständige staatliche Organ zur Erledigung abzugeben. Für das Verfahren bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen gilt grundsätzlich das Verfahrensrecht der DDR. Entsprechend allgemeiner internationaler Übung ist vorgesehen, daß auf besonderes Verlangen des ersuchenden Gerichts auch von den Verfahrensvorschriften der DDR abweichende Formen angewandt werden können, soweit diese nicht nach den Gesetzen der DDR verboten sind oder grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung der DDR widersprechen. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Vereidigung von Prozeßparteien, Zeugen oder Sachverständigen, die im innerstaatlichen Recht künftig entfallen soll. Ein Unterfall der Rechtshilfe ist die Zustellung von Schriftstücken in anderen Staaten oder für Gerichte anderer Staaten, die nach Maßgabe internationaler Abkommen oder nach den Bestimmungen über den Rechtshilfeverkehr erfolgt. Es ist beabsichtigt, die öffentliche Zustellung, die ausgesprochen formalen 5 Ausnahmen ergeben sich dort, wo die Auslegung und Anwendung der Norm dem ordre public oder dem demokratischen Völkerrecht widerspricht. 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 191 (NJ DDR 1970, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 191 (NJ DDR 1970, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung ungenügende Beachtung. Hemmend für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter und der durch die Aufgaben und Möglichkeiten der zur ständigen Überprüfung der auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Bereitwilligkeit und operative Eignung sowie zur Einhaltung und Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

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