Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 190 (NJ DDR 1970, S. 190); auch alle allgemeinen Bestimmungen des Verfahrensrechts zur Anwendung. Deshalb sind die Vorschriften des Internationalen Zivilprozeßrechts im Verfahrensgesetz und nicht mit in dem Gesetz über das Kollisionsrecht der DDR (Internationales Privatrecht) zu regeln. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen ist zu beachten, daß im Verhältnis der DDR zu den sozialistischen Staaten die Fragen des Internationalen Zivilprozeßrechts umfassend in den Rechtshilfeverträgen geregelt sind, so daß die zu schaffende Verfahrensregelung in erster Linie Bedeutung für den Rechtsverkehr mit den kapitalistischen Staaten und den jungen Nationalstaaten hat. Zur prozessualen Stellung von Angehörigen anderer Staaten und Staatenlosen In Übereinstimmung mit den Vorschlägen zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts soll im Verfahrensgesetz das Prinzip des regime national fixiert werden, wonach Bürger und juristische Personen anderer Staaten sowie Staatenlose vor den Gerichten der DDR grundsätzlich die gleiche prozessuale Stellung genießen wie Staatsbürger der DDR. Die gegenseitige Gewährung des regime national entspricht den Prinzipien des demokratischen Völkerrechts. Die Partei- und Prozeßfähigkeit von Bürgern anderer Staaten soll sich, da es sich um einen Ausfluß ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit handelt, nach dem gleichen kollisionsrechtlichen Prinzip bestimmen, das für das materielle Recht maßgebend ist. Dies ist das Staatsangehörigkeitsprinzip (lex patriae). Es soll jedoch auch genügen, wenn die Bürger nach dem Recht der DDR prozeß- und parteifähig sind. Bei Staatenlosen kommt nur eine Anwendung des Rechts der DDR in Betracht. Für juristische Personen, die ihren Sitz außerhalb der DDR haben, ist in Übereinstimmung mit den Vorschlägen zur Neuregelung des Kollisionsrechts festzulegen, daß sich ihre Partei- und Prozeßfähigkeit nach dem Recht des Staates richtet, nach dem sie gegründet worden sind3. In- Anlehnung an das bisherige Recht soll die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten geregelt werden, soweit der Kläger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz außerhalb der DDR hat. Über den Antrag des Verklagten auf Sicherheitsleistung soll in jedem Fall vorab entschieden werden. Wurde auf Sicherheitsleistung erkannt, so ist erst nach deren Hinterlegung zur Sache zu verhandeln. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR Die Vorschriften über die Zulässigkeit des Gerichtswegs (§ 3 GVG) über die örtliche Zuständigkeit (besonders §§12 ff. ZPO) und über die instanzmäßige Verteilung der Aufgaben an die Rechtspflegeorgane (§§ 15, 28, 38 GVG) bilden das inner staatliche System der Zuweisung von Kompetenzen und der Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche zwischen den verschiedenen staatlichen Organen. Im zwischen staatlichen Rechtsverkehr erfolgt die Abgrenzung der Kompetenzen durch die Festlegung der Jurisdiktion und internationalen Zuständigkeit. Die Jurisdiktion beantwortet die Frage, ob die Entscheidung einer Sache in den Machtbereich eines Staates gehört, d. h. ob der eine Staat durch seine Organe eine Entscheidung treffen kann und der andere dieser unter- * * Daneben bestehen auch noch andere Anknüpfungsprinzipien, z. B. an das Recht des Staates, in dem die juristische Person ihren Sitz hat. Das Problem bedarf noch einer weiteren Klärung. worfen ist4. Im Unterschied dazu legt die internationale Zuständigkeit fest, wann ein Staat vorausgesetzt, daß ihm die Jurisdiktion zusteht durch seine Organe (Gericht, Notariat, Organ der Jugendhilfe) in Angelegenheiten mit Auslandsberührung tätig wird. Dabei geht es zunächst um die Festlegung der Kompetenz der eigenen staatlichen Organe überhaupt. Ist diese gegeben, so bedarf es der weiteren Regelung, welches Rechtspflegeorgan funktionell, sachlich und örtlich zuständig ist. Die internationale Zuständigkeit wird anders als die Jurisdiktion (Gerichtsbarkeit) nicht durch das Völkerrecht, sondern durch die nationalen Gesetze von jedem Staat selbst bestimmt; d. h. die Frage, ob die Organe eines Staates für einen Streitfall international zuständig sind, ist nur nach dem Recht dieses Staates und den von ihm abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen zu entscheiden. Eine Unterscheidung zwischen Jurisdiktion (Gerichtsbarkeit) und internationaler Zuständigkeit ist auch aus folgendem Grund notwendig: Die Verletzung der Jurisdiktion (Gerichtsbarkeit) hat die Nichtigkeit des Aktes (Urteils) zur Folge. Die Verletzung der internationalen Zuständigkeit (z. B. infolge irriger Bejahung der Kompetenz) gibt dagegen nur eine Anfechtungsmöglichkeit im Rechtsmittelzug. Als rechtliche Prinzipien für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kommen in Betracht: die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz des Verklagten, der Ort der Belegenheit des Vermögens oder der streitbefangenen Sache (Grundstücke) sowie der Zusammenhang der Streitsache mit dem Territorium eines Staates (z. B. unerlaubte Handlung, Erfüllungsort). Davon ausgehend bieten sich bei den einzelnen Rechtsverhältnissen folgende Grundregelungen als Prinziplösungen an: In Familiensachen soll eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR gegeben sein, wenn einer der Beteiligten Bürger der DDR ist oder seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hat. Die Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft der DDR soll auch bei der Zuständigkeit in Entmündigungs- und Todeserklärungssachen Grundsatz sein. In Entmündigungssachen soll außerdem eine internationale Zuständigkeit gegeben sein, wenn die zu entmündigende Person ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der DDR hat, in Todeserklärungssachen dann, wenn die beantragte Todeserklärung zur Regelung von Rechtsverhältnissen erforderlich ist, die dem Recht der DDR unterliegen, oder wenn der Antrag vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte Bürger der DDR ist bzw. in der DDR seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR ist vorgesehen für Streitigkeiten über Rechte an Grundstücken, die in der DDR liegen, die Verhandlungen von Klagen, die auf Beseitigung oder Änderung eines staatlichen Hoheitsaktes der DDR gerichtet sind, die Verhandlung von Klagen, die einen Unterlas-sungs- oder Duldungsanspruch mit Wirkung für das Gebiet der DDR geltend machen, alle Streitigkeiten über Rechte an Seeschiffen, die in der DDR registriert sind. Ausschließliche internationale Zuständigkeit bedeutet, daß die Gerichte der DDR auch dann zuständig sind, wenn nicht in der DDR gelegene Gerichte angerufen werden, und daß die Entscheidungen der Gerichte an- 4 Wir folgen damit Szäszy, a. a. O., S. 295, weisen aber ausdrücklich darauf hin, daß es auch andere Auffassungen gibt (z. B. Lunz, a. a. O., S. 33 f., bei dem Jurisdiktion und internationale Zuständigkeit weitgehend zusammenfallen). 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 190 (NJ DDR 1970, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 190 (NJ DDR 1970, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie insbesondere anzuwenden - Verhinderung von Suiziden und Selbetbesohädigungen, Niederschlagung von Meutereien, Krawallen ä., Abwehr von Geiselnahmen terroristischen Handlungen, Bekämpfung eines Brandes, Havarie oder Explosion.

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