Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 189 (NJ DDR 1970, S. 189); Kammer für Außenhandel der DDR. Ein Schiedsrichter kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Richter abgelehnt werden. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht Anders als im Gerichtsverfahren haben die Parteien eines schiedsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit, das anzuwendende Verfahrensrecht zu wählen oder im Schiedsvertrag einzelne, die Schiedsrichter bindende Verfahrensgrundsätze zu vereinbaren. Vereinbaren sie die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts, so gilt dessen Verfahrensordnung. Für die anderen Fälle bedarf es einer gesetzlichen Regelung der maßgeblichen Verfahrensgrundsätze, falls eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Dazu gehört zunächst die Festlegung, daß jedes Schiedsgericht über seine Zuständigkeit befinden muß. Hält es das schiedsgerichtliche Verfahren für unzulässig, weil z. B. ein wirksamer Schiedsvertrag nicht vorliegt, so hat es das Verfahren durch begründeten Beschluß einzustellen. Das schiedsgerichtliche Verfahren soll möglichst von allen unnötigen Formalitäten befreit werden. Es bedarf jedoch bestimmter Minimalforderungen und der Einhaltung bestimmter Verlährensgrundsätze, auch um eine spätere Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu gewährleisten. Deshalb ist vorgesehen, daß die Vorschriften über die Zustellung von Entscheidungen, die Einhaltung der Ladungs- und Einlassungsfristen, die Zulässigkeit der Prozeßvertretung, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage entsprechend anzuwenden sind. Diese Erfordernisse ergeben sich aus dem Prinzip der Gesetzlichkeit und der Sicherung der Rechte der Parteien, die auch für ein schiedsgerichtliches Verfahren oberste Richtschnur sind. Im übrigen ist es Sache des Schiedsgerichts, das Verfahren nach seinem Ermessen zu bestimmen. Der Schiedsspruch und seine Erfüllung Das Schiedsgericht soll sich in jedem Stadium des Verfahrens darum bemühen, daß zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zustande kommt. Gelingt eine Einigung, so ist sie zu . Protokoll zu nehmen und von den Parteien und den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Einigung hat dieselbe Wirkung wie ein Schiedsspruch. Kommt es zu keiner Einigung, so ist das Verfahren durch Schiedsspruch zu beenden. Dieser ist ähnlich wie ein Urteil aufzubauen und zu begründen, wobei gleichzeitig über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs ist den Par- teien innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß zuzustellen. Damit tritt seine Rechtswirkung ein. Der zugestellte Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Dies bedeutet, daß gegen den Schiedsspruch kein Rechtsmittel möglich ist. Einer der entscheidenden Vorteile des schiedsgerichtlichen Verfahrens besteht ja gerade darin, schnell und bei relativ niedrigen Kosten zu einer Entscheidung des Konflikts zu gelangen. Die internationale Praxis zeigt, daß Schiedssprüche oder Einigungen vor dem Schiedsgericht in aller Regel freiwillig erfüllt werden. Kommt ausnahmsweise eine Partei der festgelegten Verpflichtung nicht nach, so kann der Schiedsspruch durch Beschluß der Zivilkammer desjenigen Kreisgerichts für vollstreckbar erklärt werden, in dessen Bereich das Schiedsgericht getagt hat11. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls kann auch eine mündliche Verhandlung über den Antrag angeordnet werden. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs bzw. der Einigung findet in diesem Verfahren nicht statt. Zu prüfen sind jedoch das Vorliegen bestimmter formeller Voraussetzungen und die Einhaltung einiger grundlegender Anforderungen, die an jedes schiedsgerichtliche Verfahren zu stellen sind. Zu den Mängeln, welche die Wirkungslosigkeit des Schiedsspruchs nach sich ziehen, gehören das Nichtvorliegen eines rechtswirksamen Schiedsspruchs; die Verweigerung des rechtlichen Gehörs; das Fehlen der Begründung des Schiedsspruchs, es sei denn, daß die Parteien darauf verzichtet haben; die Verpflichtung des Verklagten zu einer unmöglichen, verbotenen oder nicht geforderten Leistung; die Herbeiführung des Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung. Liegt einer dieser Mängel vor, so ist die Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen und gleichzeitig der Schiedsspruch aufzuheben. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Vollstreckbarkeit eines in einem anderen Staat ergangenen Schiedsspruchs in der DDR abzulehnen. Das besondere Aufhebungsverfahren fällt in diesem Falle weg; eine Nachprüfung des Schiedsspruchs erfolgt nur, wenn eine Vollstreckung beantragt wird, und zwar in dem vorstehend dargelegten beschränkten Rahmen und unter dem Gesichtspunkt des ordre public. Für die Vollstreckung eines rechtskräftig für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs gelten die gleichen Vorschriften wie für die Vollstreckung aus anderen Titeln. 11 Diese Regelung ist vorgesehen, weil ein ständiges Schiedsgericht auch an verschiedenen Orten tagen kann. Prof. em. Dr. FRITZ NIETHAMMER und Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN Das Verfahren im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr Gegenstand der Regelung des sog. Internationalen Zivilprozeßrechts1 sind die Besonderheiten des Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, die sich daraus ergeben, daß am Verfahren Personen beteiligt sind, die Bür-der anderer Staaten sind oder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Auf Mithalt im Inland haben, 1 Dieser Ausdruck hat sich ebenso wie der Begriff „internationale Zuständigkeit“ in der Fachliteratur der soziali- stischen Länder eingebürgert. Vgl. z. B. Lunz. Internationaler Zivilprozeß, Berlin 1968, und Szäszy. International Civil Procedure, Budapest 1967. daß materielles Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, daß Prozeßhandlungen auf Ersuchen von Gerichten anderer Staaten vorgenommen oder Gerichte anderer Staaten um die Vornahme von Prozeßhandlungen ersucht werden, daß die eigenen Gerichte darüber zu befinden haben, welche Wirkungen gerichtlichen Entscheidungen aus anderen Staaten im Inland zukommen2. Die Betonung liegt dabei auf dem Wort „Besonderheiten“, denn im Prozeß selbst kommen selbstverständlich 2 Vgl. Lunz, a. a. O., S. 13. 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 189 (NJ DDR 1970, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 189 (NJ DDR 1970, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und ells und feindlich rsgUti sOrdnung renitent, provokatorisch in Erscheinung treten, und im Aufträge des Gegners oder aus eigener Motivation heraus Provokationen in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der Abteilungen gemeinsam mit den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und Strafvollzugeinrichtungen die Entlassungstermine für Strafgefangene entsprechend den drei festgelegten Etappen vereinbart und die Entlassungen termingerecht realisiert. Die im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter. Die Leitungstätigkeit im Bereich der Linie war erneut darauf gerichtet, die Beschlüsse des Parteitages der sowie der nachfolgenden Plenartagungen des Zentralkomitees, der Befehle, Weisungen und anderen nsi hen Best immungen, die ständige Festigung des politisch-moralischen Zustandes und die Erhöhung der Kampfkraft und Einsatzbereitschaft der Angehörigen unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sind Maßnahmen zu planen und zu organisieren, die die politische Arbeit entsprechend der Aufgabenstellung und den Bedingungen des Verteidigungszustandes gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X