Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 188 (NJ DDR 1970, S. 188); Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe vereinbart worden sind, sind diese Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus Außenhandels-, Montage- und Kundendienstver-trägen zwischen den Wirtschaftsuntemehmen der beteiligten Länder ausschließlich zuständig4. Neben diesen allgemein zuständigen Arbitragen gibt es auch ständige Schiedsgerichte, die nur für spezielle internationale Streitigkeiten zuständig sind, so z. B. das Internationale Schiedsgericht für See- und Binnenschiffahrt in Gdynia, das gemeinsam für die DDR, die Volksrepublik Polen und die CSSR gebildet worden ist5. Im internationalen Handel ist aber nicht nur die Vereinbarung der Zuständigkeit von ständigen Schiedsgerichten üblich, sondern auch von solchen, die für den Einzelfall oder zur Entscheidung mehrerer Streitfälle zwischen den Parteien vereinbart und gebildet werden. Diese sog. ad-hoc-Schiedsgerichte sind sehr vielgestaltig, da ihre Zusammensetzung und Verfahrensweise von der Vereinbarung zwischen den Parteien abhängt. Mit der Entscheidung der Streitigkeiten beenden sie ihre Tätigkeit. Zu beachten ist ferner, daß die DDR Mitglied des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 (RGBl. 1925 II S. 47) und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (RGBl. 1930 II S. 1068) ist6. Dazu kommen eiine Reihe weiterer Abkommen, die die allgemeine internationale -Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet zum Ausdruck bringen7. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten muß es Aufgabe der im künftigen Gesetz über das Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen enthaltenen Bestimmungen über das schiedsgerichtliche Verfahren sein, eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Schiedsgerichten auf dem Territorium der DDR zu schaffen, und zwar für ständige Schiedsgerichte, für ad-hoc-Schiedsgerichte und auch für ausländische Schiedsgerichte, falls diese auf dem Gebiet der DDR tätig werden. Zur Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens Ein schiedsgerichtliches Verfahren soll künftig nur noch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus internationalen Wirtschaftsbeziehungen zulässig sein. Dazu gehören insbesondere Beziehungen aus Außenwirtschaftsverträgen (einschließlich Industrie- und Wissenschaftskooperationen) sowie transportrechtliche, seerechtliche und versicherungsrechtliche Beziehungen, bei denen mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb der DDR hat. Ferner gehören dazu Streitigkeiten aus dem Erwerb und der Vergabe von Lizenzen, Patenten und technischen Verfahren sowie aus Bezie- 4 Vgl. §§ 90, 91 der Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW (ALB/RGW 1968), in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Außenwirtschaft 1968, Heft 10, S. 84; § 47 der Allgemeinen Montagebedingungen des RGW 1962, in: Außenhandel (Textausgabe, herausgegeben vom Ministerium für Außenwirtschaft), Berlin 1968, S. 386 ff.; § 26 der Allgemeinen Kundendienstbedingungen des RGW 1962, in: Außenhandel, a. a. O., S. 448 ff. 5 Vgl. dazu Fellhauer/Strohbach, a. a. O., S. 48f., 409 ff. 6 Das Genfer Protokoll und das Genfer Abkommen-sind auch abgedruckt bei: Fellhauer/Strohbach, a. a. O., S. 189 ff. 7 Dazu gehören: die UN-Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (abgedruckt bei: Fellhauer/Strohbach, a. a. O., S. 195 ff.), das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (abgedruckt bei: Fellhauer/Strohbach, a. a. O., S. 201 ff.) sowie die von einer Arbeitsgruppe der UN-Wirtschaftskommission für En- ropa (ECE) unter Beteiligung von Vertretern sozialistischer Länder erarbeiteten Schiedsgerichtsregeln vom 20. Januar 1966 (abgedruckt bei Fellhauer/Strohbach, a. a. O., S. 564 ff.). Auf Grund diskriminierender Beitrittsregelungen war ein Beitritt der DDR zu den genannten Abkommen bisher noch nicht möglich. hungen des internationalen Bankverkehrs. Auch in urheberrechtlichen Beziehungen mit ausländischem Element empfiehlt es sich, Schiedsgerichtsverfahren zuzulassen. Die Entscheidung durch ein Schiedsgericht in den genannten internationalen Beziehungen ist davon abhängig, daß die Parteien darüber eine besondere Vereinbarung getroffen haben (Schiedsvertrag). In ihrem Inhalt ist diese Vereinbarung darauf gerichtet, für die konkrete Streitsache die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auszuschließen und hierfür die Verhandlung und Entscheidung durch ein Schiedsgericht vorzusehen. Ein solcher Schiedsvertrag kann sowohl für die Entscheidung einer bereits entstandenen als auch für eine möglicherweise entstehende Streitigkeit aus vertraglichen Beziehungen der Parteien vereinbart werden. Keiner Vereinbarung einer Schiedsklausel bedarf es für solche Beziehungen, die den Allgemeinen Bedingungen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe unterliegen8. Streitigkeiten aus derartigen Beziehungen unterliegen kraft Gesetzes der Entscheidung durch Schiedsgerichte9. Das gleiche gilt, falls durch weitere internationale Abkommen der DDR eine Zuständigkeit der Schiedsgerichte für die Entscheidung von Streitigkeiten vorgesehen ist. Schiedsvertrag und Bildung des Schiedsgerichts Bei den Bestimmungen über die Form des Schiedsver-trags ist zu beachten, daß eine klare und eindeutige Regelung sowohl für die Anerkennung der Schiedsklausel als auch für die Anerkennung und Vollstrek-kung von Schiedssprüchen außerhalb der DDR von außerordentlicher Bedeutung ist. Entsprechend internationalen Gepflogenheiten soll in Zukunft einfache Schriftform ausreichen, aber auch notwendig sein10. Dieser Schriftform wird durch Brief-, Telegrammoder Telexwechsel Genüge getan. Auch eine nachträgliche schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung entspricht dieser Formvorschrift. Schiedsklauseln als Bestandteil allgemeiner Geschäftsbedingungen werden dann als zulässig und gültig anzusehen sein, wenn diese Bedingungen zum Bestandteil des Vertrages gemacht worden sind. Im Schiedsvertrag sollen die Parteien Bestimmungen über die Bildung des Schiedsgerichts, über den Tagungsort und über das Verfahren treffen. Falls zwischen den Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts vereinbart worden ist, bedarf es einer solchen inhaltlichen Vereinbarung nicht, da in diesem Falle die Verfahrensordnung oder Übung dieses Schiedsgerichts Anwendung findet. Für den Fall, daß die Parteien bezüglich eines ad-hoc-Schiedsgerichts keine weiteren Bestimmungen im Schiedsvertrag getroffen haben, sollen folgende Regeln gelten: Das Schiedsgericht tagt am Sitz des Schieds-verklagten. Hat dieser keinen Sitz in der DDR, so tagt es am Sitz des Klägers und, falls auch ein solcher im Inland nicht existiert, in der Hauptstadt der DDR. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter, die sich auf einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt, einigen. Falls eine Partei einen Schiedsrichter nicht rechtzeitig benennt oder eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande kommt, erfolgt die Ernennung auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten der 8 vgl. die in Fußnote 4 genannten Allgemeinen Bedingungen. 9 Vgl. Fellhauer/Strohbach, a. a. O., S. 68 ft.; Strohbach, „Die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW und die Schiedsgerichtsbarkeit“, Staat und Recht 1969, Heft 10A1, S. 1649 ff. (1659). 10 Die künftige Regelung weicht damit von der nicht mehr den Erfordernissen der Praxis entsprechenden Bestimmung des § 1027 ZPO ab. 18*;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 188 (NJ DDR 1970, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 188 (NJ DDR 1970, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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