Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 186 (NJ DDR 1970, S. 186); Wahrheit ist eine unabdingbare Voraussetzung sowohl für eine juristisch richtige und daher überzeugende und gesellschaftlich wirksame Entscheidung als auch für eine solche gütliche Beilegung des Rechtsstreits, die der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Es widerspricht dem in allen Stadien des Verfahrens geltenden Prinzip der Wahrheitserforschung, einen bestimmten Abschnitt der Wahrheitsermittlung, nur weil er in eine bestimmte Form, nicht aber mehr in ein besonderes Verfahren gekleidet ist, gebührenrechtlich besonders hervorzuheben. Der Entwurf eröffnet den Parteien die Möglichkeit, die Kosten zu verringern oder sogar wegfallen zu lassen, wenn sie selbst ihren Konflikt lösen. Dieser Grundsatz durchzieht das gesamte Kostenrecht und ist für das allgemeine Verfahren, das Beschlußverfahren (Verfahren über eine Zahlungsaufforderung, über eine einstweilige Anordnung außerhalb eines anhängigen Verfahrens und zur Beweissicherung) und auch für die Vollstreckung charakteristisch. Damit soll die freiwillige und bewußte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf der Grundlage der weitestgehenden Übereinstimmung persönlicher und gesellschaftlicher Interessen auch vermittels des Kostenrechts stimuliert werden. Bei Klagerücknahme, Einigung, Abschluß des Verfahrens auf andere Weise oder Aussöhnung der Parteien innerhalb eines Ehescheidungsverfahrens wird unter Berücksichtigung der bisherigen gerichtlichen Vorbereitungen nur eine halbe Verfahrensgebühr erhoben. Im Falle der Scheidung oder Nichtigkeit einer Ehe sollen die Parteien auch damit zur Regelung ihrer fakultativen Ansprüche angehalten werden, daß für die gerichtliche Entscheidung über diese mit der Ehesache verbundenen Ansprüche gebührenrechtlich eine Freigrenze bis zu 4 000 M vorgesehen wird. Gegenwärtig besteht für die Gerichtsgebühren eine stark degressive Staffelung, wobei die hohen Streitwerte außerordentlich begünstigt sind. Bei der Neugestaltung des Kostenrechts kommt es darauf an, klare, überschaubare Regelungen zu schaffen und bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Gebühren eine Lösung zu finden, die sozialistischen Prinzipien entsprechend auch den Umfang der notwendigen gerichtlichen Tätigkeit sowie den damit verbundenen materiellen Aufwand berücksichtigt. So sieht die künftige Gebührenstaffelung vor, daß bei einem Wert bis 200 M eine Gebühr 8 M beträgt und darüber immer 3°/0 des Wertes. Soweit sich der Gebührenwert auf mehr als 200 M beläuft, ist er jeweils auf volle 500 M aufzurunden. Auf diese Weise wird eine denkbar einfache Berechnungsart erreicht. So beträgt z. B. bei einem Anspruch von 1 300 M der Gebührenwert 1 500 M, die Gerichtsgebühr also 45 M. Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Der Gebührenwert ist unverzüglich nach Eingang einer Klage, spätestens jedoch bei Beendigung der Instanz durch das Gericht festzusetzen. Für das Rechtsmittelverfahren finden die gleichen Gebührensätze Anwendung wie im erstinstanzlichen Verfahren. Der Gebührenwert selbst richtet sich nach dem Umfang des Rechtsmittelbegehrens. Wird die Berufung zurückgenommen oder verworfen, so wird eine halbe Verfahrensgebühr erhoben. Eine solche Gebühr wird auch im Beschwerdeverfahren fällig. Bei einer Zurückverweisung an die untere Instanz wird für das Rechtsmittelverfahren keine Urteilsgebühr erhoben. Das weitere Verfahren vor dem unteren Gericht bildet mit dem früheren eine Instanz, so daß hierfür keine weiteren Gebühren berechnet werden. Zur Vorauszahlungspflicht Der Gesetzentwurf geht davon aus, daß mit Einreichung der Klage oder des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens die Verfahrensgebühr einzuzahlen ist. Vor Einzahlung der Gebühr soll kein Termin bestimmt werden. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses gestellt worden ist. Damit soll das Interesse der Parteien, durch rechtzeitige Vorauszahlung der Verfahrensgebühr eine baldige Klärung des Streitfalls zu erreichen, sinnvoll für eine vereinfachte und rationelle Kosteneinziehung durch das Gericht genutzt werden. Gleiche Gesichtspunkte treffen für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu. Auch hier sieht der Entwurf vor, daß das Gericht von den Parteien notwendige Auslagenvorschüsse anzufordern hat; es kann eine Beweisaufnahme von der Einzahlung eines solchen Vorschusses abhängig machen. Oberstes Prinzip ist aber auch hier, daß ein Bürger durch die Vorauszahlungspflicht nicht in seiner Rechtsverfolgung oder -Verteidigung beschränkt werden darf. Der Verfahrensablauf und insbesondere die Erforschung der Wahrheit dürfen im Interesse der Rechtssicherheit aus Kostengründen keinerlei Einschränkungen erfahren. Weist eine Partei nach, daß sie nicht über die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel verfügt und erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offensichtlich aussichtslos, so hat das Gericht sie auf Antrag von der Vorauszahlungspflicht ganz oder teilweise zu befreien. Diese Befreiung kann mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden werden, wenn dies zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte einer Partei (z. B. wegen tatsächlicher oder rechtlicher Kompliziertheit des Rechtsstreits) erforderlich ist. Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind Gebühren und Auslagen aus dem Staatshaushalt zu erstatten und entsprechend der Kostenentscheidung von der anderen Partei wieder einzuziehen. Dies gilt auch für die Gerichtskosten, wenn die Partei zur Nachzahlung in der Lage und dies innerhalb der Verjährungsfrist vom Gericht angeordnet ist. Zur Kostenentscheidung In allen Fällen der Beendigung eines Verfahrens hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, es sei denn, daß die Parteien in den im Gesetz möglichen Fällen (z. B. bei einer Einigung) selbst eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben. Leitender Grundsatz für die gerichtliche Entscheidung ist, daß derjenige die Verfahrenskosten zu tragen hat, der in der Sache unterlegen ist oder Versäumnisse schuldhaft verursacht hat. Der Entwurf räumt jedoch auch die Möglichkeit ein, dem obsiegenden Kläger die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn der Verklagte zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat und eine solche Auferlegung der Kosten den Umständen nach gerechtfertigt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten durch eine Partei kann auch ausgesprochen werden, wenn trotz teilweisen Obsiegens und Unterliegens die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig gering war und keine oder nur verhältnismäßig geringe Mehrkosten veranlaßt hat oder wenn die Höhe der Forderung von einer gerichtlichen Schätzung oder einer Ermittlung durch Sachverständige abhing. Wird die Klage zurückgenommen, so hat das Gericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens durch unanfechtbaren Beschluß aufzuerlegen. Hingegen ist bei Erledigung der Hauptsache über die Kosten unter Be- 186;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 186 (NJ DDR 1970, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 186 (NJ DDR 1970, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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