Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 184 (NJ DDR 1970, S. 184); vor der Pfändung gekauft wurden für den Schuldner besitzen. Mit ihrer Veräußerung büßt der Schuldner einen Gebrauchswert ein, der den Tauschwert, d. h. den erzielten Erlös, meist weit hinter sich läßt. Bei der Forderungspfändung gibt es eine solche Differenz nicht. Daraus folgt, daß die Forderungspfändung gewöhnlich wird es um die Pfändung von Arbeitseinkommen gehen die schonendste Form der Vollstreckung ist. Sie ist bei der Ungewißheit der Ergebnisse der Sach-pfändung in der Regel auch für den Gläubiger die zweckmäßigste und in den meisten Fällen zum Erfolg führende Form. In der sozialistischen Gesellschaft steht die übergroße Mehrheit der Bürger in einem Arbeits-, Anstellungs- oder Genossenschaftsverhältnis, una schon diese soziale Schichtung rückt das Einkommen aus diesen Verhältnissen, immer mehr an die erste Stelle der potentiellen Vollstreckungsobjekte. Die Interessen des Gläubigers werden also nicht gefährdet, wenn der Entwurf vorsieht, daß grundsätzlich Ausnahmen sind ausdrücklich vorgesehen die Sachpfändung erst zulässig ist, wenn vorher eine Forderungspfändung ganz oder teilweise ergebnislos versucht worden ist oder nicht möglich war. Bei der Durchführung der Vollstreckung selbst zeigt sich die Wirksamkeit des Prinzips der Sorge um den Menschen in zahlreichen neuen Vorschriften, welche die Erhaltung angemessener Lebensbedingungen für den Schuldner, seinen Ehegatten und seine Kinder gewährleisten sollen. Der unpfändbare Mindestbetrag des Arbeitseinkommens wird entsprechend der allgemeinen Steigerung des Lebensstandards auf 175 M, die Zuschläge hierzu für den Ehegatten und weitere gesetzliche Unterhaltsberechtigte auf je 60 M erhöht. Die Liste der unpfändbaren Einkünfte enthält neue Positionen, unter denen die Neuerervergütung besonders hervorzuheben ist. Ein prinzipiell neues Herangehen an die Vorschriften über die Sachpfändung ist die Beseitigung der Kasuistik der unpfändbaren Sachen, wie sie gegenwärtig § 811 ZPO enthält. Jede. Kasuistik dieser Art hemmt früher oder später die gesellschaftliche Entwicklung. Die Frage der Unentbehrlichkeit eines Gegenstands läßt sich nicht ein für allemal, sondern nur auf dem Hintergrund des jeweiligen allgemeinen Lebensstandards und des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung beantworten. So dürfte noch erinnerlich sein, welche Schwierigkeiten es Anfang der fünfziger Jahre bereitete, die Unpfändbarkeit von Radiogeräten auf der Grundlage des § 811 ZPO durchzusetzen. Deshalb enthält der Entwurf keine Aufzählung einzelner unpfändbarer Sachen mehr, sondern gibt den Gerichten die allgemeine Richtlinie, daß solche Sachen nicht gepfändet werden dürfen, deren Entziehung die Lebenshaltung des Schuldners oder seiner Familie unzumutbar beeinträchtigen oder die Berufsausübung des Schuldners gefährden würde. Die sozialistischen Gerichte sind in der Lage, aus diesem Grundsatz im Einzelfall die richtige Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen abzuleiten und auch den durch die Entwicklung der Technik und des Lebensstandards eintretenden Veränderungen Rechnung zu tragen, ohne daß es neuer gesetzlicher Maßnahmen bedarf. Im übrigen zeichnet sich dieser Abschnitt des Entwurfs durch das Bestreben aus, die schon erwähnte unvermeidliche Härte für den Schuldner, die sich aus der Differenz zwischen Gebrauchswert und. Tauschwert gebrauchter Sachen ergibt, nach Möglichkeit zu mildern. Charakteristisch hierfür ist die Grundsatzbestimmung, daß nur solche Sachen gepfändet werden sollen, deren voraussichtlicher Erlös in einem angemessenen Verhältnis zum Gebrauchswert steht. Auf demselben Motiv beruht die Beseitigung der bisher vorgeschriebenen Versteigerung an den Meistbietenden, die oft genug auf eine Verschleuderung der Pfandsache herauskommt. An ihre Stelle tritt der Verkauf der Sache zum Schätzungswert, der falls der Verkauf au diesem Preis nicht gelingt herabgesetzt werden kann, jedoch nicht um mehr als die Hälfte. Findet sich auch dann noch kein Käufer, ist die Sache dem Schuldner zurückzugeben. Zum Vollstreckungsverfahren Das Vollstreckungsverfahren nach der geltenden ZPO ist charakteristisch für die bürgerliche Prozeßkonzeption. Nach dieser hat das Gericht lediglich die Aufgabe, im Rahmen der Anträge und auf der Grundlage des Parteivorbringens den verbindlichen Rechtszustand festzustellen. Wie dieser verwirklicht wird, wie also der Gläubiger „zu seinem Geld kommt“, das ist schon nicht mehr Sache des Gerichts, darum muß sich der Gläubiger selbst kümmern. Der Staat stellt zwar hierfür seine Einrichtungen zur Verfügung, wie den Gerichtsvollzieher aber dieser fungiert als Beauftragter des Gläubigers. Es ist also der Gläubiger, der die Vollstreckung „betreiben“ muß. Diese Konzeption ist mit der sozialistischen Auffassung von der Stellung und den Aufgaben der Gerichte nicht vereinbar. Das Gericht ist eines der wichtigsten Organe zur Wahrung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, und diese Aufgabe ist nicht erfüllt, solange der vom Gesetz erforderte Zustand zwar theoretisch festgestellt, aber praktisch nicht durchgesetzt, also der Konflikt zwischen dem, was sein soll, und dem, was ist, nicht endgültig ausgeräumt ist. Die logische Schlußfolgerung führt zu der Konzeption des Entwurfs, die die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Verfahrens, also auch der Vollstreckung, in die Hand des Gerichts legt. Die Vollstreckung setzt grundsätzlich die Existenz eines rechtskräftigen Schuldtitels voraus; das Institut der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist also beseitigt. Angesichts der verkürzten Berufungsfrist und der für die Abwicklung der zweiten Instanz festgelegten Frist fehlt es an dem Bedürfnis für eine vorweggenommene Vollstreckung. Da es nicht mehr der Gläubiger ist, der die Vollstreckung „betreibt“, entfällt andererseits die Notwendigkeit einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung, also die Erteilung einer besonderen Vollstreckungsklausel. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag des Gläubigers; eines solchen bedarf es schon deshalb, weil der Schuldner nach Urteilserlaß freiwillig geleistet haben kann. Sobald aber der Antrag vorliegt, führt das Gericht die gesamte Vollstreckung also nicht nur eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers durch, mit dem es natürlich stets eng Zusammenwirken wird. Zuständig ist grundsätzlich das mit dem Konflikt bereits vertraute Prozeßgericht erster Instanz, in dessen Bereich der Schuldner in der Regel ja auch seinen Wohnsitz hat. Ist das nicht der Fall, so kann die Vollstreckung im Interesse ihrer sachkundigeren Durchführung an das Gericht abgegeben werden, in dessen Bereich der Schuldner wohnt oder Vermögen hat. Das danach zuständige Gericht behält die Vollstreckung auch dann in der Hand, wenn eine einzelne Vollstrek-kungsmaßnahme auf sein Ersuchen von einem anderen Gericht durchzuführen ist; dieses hat dem Vollstrek-kungsgericht über das Ergebnis zu berichten. Das Gericht wird im Vollstreckungsverfahren stets durch den Sekretär repräsentiert, soweit nicht bestimmte Prozeßhandlungen, insbesondere die Entscheidung über Rechtsmittel, ausdrücklich der Zivilkammer 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 184 (NJ DDR 1970, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 184 (NJ DDR 1970, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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