Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 182 (NJ DDR 1970, S. 182); Auf die sog. einfache Beschwerde wurde verzichtet. Das hat zur Folge, daß künftig alle Beschwerden fristgebunden sind (2-Wochen-Frist). Dem Gericht soll das Recht zustehen, der Beschwerde selbst abzuhelfen, wenn es diese für gerechtfertigt hält. Eine mündliche Verhandlung wird nicht obligatorisch vorgeschrieben; sie soll dem Ermessen des Beschwerdegerichts überlassen bleiben. Im übrigen finden aiuf die Beschwerde die Vorschriften über die Berufung entsprechende Anwendung. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens Kaum eine prozessuale Einrichtung war bisher so unbefriedigend geregelt wie das Wiederaufnahmeverfahren. Wir denken dabei insbesondere an den Restitutionsgrund des § 580 Ziff. 7 ZPO, der eine Wiederaufnahme allein auf Grund einer neu herbeigeschafften Urkunde zuläßt, alle anderen den Prozeßparteien unverschuldet erst später bekanntgewordenen Tatsachen aber ausschließt und damit zu einer Einschränkung der Wiederaufnahme führt, wie sie kaum einem anderen Verfahrensrecht bekannt ist. Im Entwurf wird vorgieschlagen, einen allgemeinen Restitutionsgrund zu schaffen, der die Wiederaufnahme des Verfahrens zuläßt, wenn eine Prozeßpartei nachträglich in die Lage kommt, Tatsachen zu benennen oder Beweismittel vorzulegen, die dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt waren und die geeignet sein können, eine für die betreffende Prozeßpartei günstigere Entscheidung herbeizuführen. Dieser Vorschlag wird dem Prinzip der Findung der objektiven Wahrheit gerecht und entspricht dem Restitutionsgrund des § 328 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Weder diese Bestimmung noch die gleichlautende Vorschrift des § 317 Abs. 1 Ziff. 1 der StPO vom 2. Oktober 1952 haben zu einer Überlastung der Staatsanwaltschaft geführt, so daß auch in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfah-ren keine untragbaren Belastungen der Gerichte mit solchen Anträgen zu erwarten sind. Daneben sollen als absolute Wiederaufrtahmegründe deren Geltendmachung auch zulässig ist, wenn sie nicht erst nachträglich bekannt wurden die Fälle aufgenommen werden, in denen ein von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat oder sich ein mitwirkender Richter einer strafbaren Rechtsverletzung schuldig gemacht hat, welche die Entscheidung beeinflussen konnte, oder das Gericht unrichtig besetzt war. Die übrigen Nichtigkeits- und Restitutionsgründe der geltenden ZPO können durchweg als neue Tatsachen im Sinne der im Entwurf vorgeschlagenen Generalklausel behandelt werden. Zur Wahrung der Rechtssicherheit soll die absolute Frist von fünf Jahren, nach deren Ablauf jede Wiederaufnahme ausgeschlossen ist, beibehalten werden. Die Kassation Das Kassationsverfahren ist als „Aufsichtsverfahren“ auch weiterhin unabhängig von der Parteieninitiative zu gestalten. Ebenso ist an den Vorschriften über die Antragsberechtigung nichts zu ändern. Nach dem Entwurf ist als Kassationsgrund die „Verletzung des Rechts“ vorgesehen. Mit dieser Fassung dürften die seinerzeit erhobenen Bedenken gegen den Wortlaut eines früheren Entwurfs8 beseitigt sein; denn damit werden auch Verletzungen fremden Rechts, das die Gerichte auf Grund der geltenden Kollisionsnormen anzuwenden haben, und Irrtümer bei der analogen Rechtsanwendung erfaßt. Da der Sinn des Kassationsverfahrens darin besteht, 8 Vgl. Niethammer, „Die Kassationsgriinde in der neuen ZPO“, NJ 1967 S. 507 t. unabhängig von der Parteieninitiative eine strenge Aufsicht über das gesetzliche Verhalten der Rechtspflegeorgane auszuüben, muß es auch weiterhin möglich sein, eine das Recht verletzende Urteilsbegründung zu kassieren, selbst wenn das Urteil im Ergebnis richtig ist. Dazu gehören auch Fälle, in denen durch die Urteilsbegründung persönliche Interessen von Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt wurden. Die Forderung nach unbedingter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit könnte theoretisch zu dem Verlangen führen, Kassationsanträge unbefristet zuzulassen. Um aber das Institut der Rechtskraft nicht allzusehr zu beeinträchtigen und damit die Rechtssicherheit zu gefährden, beläßt es der Gesetzentwurf bei der bisher üblichen Kassationsfrist von einem Jahr. Andererseits verlangt die konsequente Ausübung der Aufsichtspflicht, daß jede verfehlte Entscheidung unabhängig von ihrer Form und davon, ob ein Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde oder Protest) gegen sie zulässig war mit einem Kassationsantrag angegriffen werden kann. Schließlich verlangt das Wesen der Gesetzlichkeitsaufsicht durch Kassation, daß anders als im Rechtsmittelverfahren stets die ganze Entscheidung überprüft wird, es sei denn, der Antrag richtet sich nur gegen selbständige Teile der angefochtenen Entscheidung. Das Kassationsverfahren wird anders als das Rechtsmittelverfahren auch weiterhin als reines Überprüfungsverfahren ausgestaltet. Beweisaufnahmen zur Ergänzung oder Verbesserung der Sachaufklärung würden zu einer nicht gerechtfertigten Belastung der Kassationsgerichte und damit zu einer Beschränkung ihrer anleitenden, die Rechtsprechung vereinheitlichenden Funktion führen. Zweifel an der vollständigen und einwandfreien Sachaufklärung müssen daher immer die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache nach sich ziehen. Eine Selbstentscheidung kommt nur bei Abweisung des Kassationsantrags oder bei abweichender rechtlicher Beurteilung unter Übernahme der gesamten Sachverhaltsfeststellungen in Frage. Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich auch die Möglichkeit, gleich im Kassationsverfahren bzw. in dem auf die Kassation folgenden Nachverfahren über Rückerstattungsansprüche von zu Unrecht in Anspruch genommenen Parteien zu entscheiden, ohne daß es der Einleitung eines neuen Verfahrens bedarf. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit der Kassation eines Verfahrens keineswegs die Wiederaufnahme überflüssig macht, wie das gelegentlich behauptet wurde. Das im Wege der Kassation aufgehobene Urteil war von Anfang an offensichtlich falsch. Seine Kassation bedeutet immer eine Kritik an der Tätigkeit des Gerichts, das das Urteil gefällt hat. Das mit der Wiederaufnahmeklage angefoch-tene Urteil war dagegen in der Regel im Zeitpunkt seines Ergehens zumindest scheinbar richtig. Der ganze damals bekannte Sachverhalt wurde berücksichtigt und richtig gewürdigt. Erst die nachträglich beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel machen das Ergebnis zweifelhaft. Da die Kassation eines Urteils eine Rechtsverletzung voraussetzt, liegt streng genommen in einem solchen Fall gar kein Kassationsgrund vor. Überschneidungen des Kassationsverfahrens mit dem Wiederaufnahmeverfahren ergeben sich allerdings bei den schweren Verfahrensmängeln, die absolute Wiederaufnahmegründe bilden sollen (ausgeschlossene Richter, Straftat eines Richters, unrichtige Besetzung). In diesen Fällen soll es nach dem Entwurf auch weiterhin möglich sein, von beiden Einrichtungen Gebrauch zu machen, um die Beseitigung solch schwerer Mängel zu erleichtern, auch wenn sie in der Praxis nur selten Vorkommen. 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 182 (NJ DDR 1970, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 182 (NJ DDR 1970, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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