Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 181 (NJ DDR 1970, S. 181); Die unbeschränkte Überprüfung würde u. U. dazu führen, daß einer Prozeßpartei Ansprüche zuerkannt werden, die sie jedenfalls im zweitinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend machen wollte, selbst wenn sie a,uf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Das gleiche gilt für die Abwehr gegnerischer Ansprüche. Um den Notwendigkeiten der Praxis gerecht zu werden, bietet sich daher folgende im Gesetzentwurf vorgeschlagene Lösung an: Der Berufungsverklagte soll das Recht erhalten, auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bis zum Schluß der Berufungsverhandlung gleichfalls im Rahmen seiner „Beschwer“ selbständig Berufung (Gegenberufung) einzulegen. Um die Ermittlung der objektiven Wahrheit und die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu gewährleisten, ist über die Gegenberufung auch dann sachlich zu entscheiden, wenn die Berufung zurückgenommen wird. Dabei wird es selbstverständlich zu den Pflichten des Gerichts gehören, eine Partei über diese Möglichkeiten zu belehren, wenn entsprechende Erfolgsaussichten bestehen. Bleibt sie aber trotz solcher Belehrungen bei ihrem Antrag, so muß es damit sein Bewenden haben. Eine Ausnahme käme nur für das arbeitsrechtliche Verfahren wegen seiner großen gesellschaftlichen Bedeutung in Frage. Verlangt' das gesellschaftliche Interesse sonst eine Beseitigung des Urteils, verbleibt immer noch die Möglichkeit einer Kassationsanregung durch den Berufungssenat4. Selbstentscheidung, Aufhebung und Zurückverweisung Das Berufungsverfahren des geltenden Rechts ist ausgesprochen reformatorisch gestaltet, d. h. das zweitinstanzliche Verfahren ist eine Wiederholung des ersten Rechtsgangs. Das Berufungsgericht entscheidet in aller Regel selbst; Zurückverweisungen sind eine seltene Ausnahme5. Diese Methode zwingt das Berufungsgericht zur Vornahme zahlreicher Detailarbeiten und erschwert ihm die Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben, insbesondere muß es ergänzende und wiederholende Beweisaufnahmen vornehmen. Auch das Prinzip, daß in allen Verfahren, in denen über erstmalig geltend gemachte Ansprüche gerichtlich verhandelt wird, Schöffen mitzuwirken haben, wird durch diese Methode beeinträchtigt. Deshalb sind die meisten Verfahrensgesetze der anderen soizalistischen Staaten diesen Weg der. reformatorischen Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls in seiner bei uns bisher vorge-schriebenen Absolutheit nicht gegangen. Allerdings führt das umgekehrte Extrem in Gestalt des kassatorischen Prinzips häufig zu einer längeren Dauer des Rechtsstreits, da nach diesem Prinzip jede Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist. Jede mangelhafte Sachaufklärung zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Es liegt also nahe und davon geht der Entwurf aus , hier eine solche Lösung zu treffen, daß das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheidet, wenn keine weitere Sachaufklärung nötig ist oder wenn eine Selbstentscheidung zweckmäßig ist, weil die ergänzende Sachaufklärung ohne besonderen Zeitverlust und ohne größere Schwierigkeiten erfolgen kann. Damit wird einerseits eine Überlastung der Berufungsgerichte mit Aufgaben, die besser von der ersten Instanz gelöst werden, vermieden; zum anderen wird aber auch eine un- 4 Ähnliche Vorschläge bei Niethammer, „Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozeß?“, NJ 1968 S. 241 ft., und Krüger/Fincke, „Die Rechtsmitteltätigkeit nach dem Arbeitsentwurü der neuen ZPO“, NJ 1967 S. 504 ft. 5 Vgl. dazu: Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 2, Berlin 1958, S. 179 f. Gewisse Möglichkeiten, in Einzelfällen das reforma-torische Prinzip zu durchbrechen, zeigt Niethammer, „Auf- hebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren des Zivilprozesses“, NJ 1957 S. 144 ft. Im gleichen Sinne ist wohl auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 16. Dezember 1960 - 2 Uz 28/60 - (NJ 1961 S. 508) zu verstehen. nütze Verzögerung der endgültigen Entscheidung verhindert6. Nach dem Entwurf soll jedoch die Aufhebung und Zurüdeverweisung immer dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung über die Beendigung einer Ehe oder über das elterliche Erziehungsrecht richtet, da gerade diese Streitigkeiten die Verfahrensbeteiligten erfahrungsgemäß psychisch besonders belasten. Die gleiche Überlegung muß um unerträgliche Verzögerungen zu verhindern auch für die Fälle gelten, in denen es bereits einmal zur Aufhebung und zur Zurückverweisung gekommen ist. Ist die Sache zurückverwiesen worden, so muß das Erstgericht im Nachverfahren an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden sein. Das Rechtsmittelurteil darf jedoch die neue Entscheidung der ersten Instanz, die unter Berücksichtigung der ergänzenden Sachaufklärung zu treffen ist, nicht vorwegnehmen. Der Protest des Staatsanwalts Für die vom Staatsanwalt eingelegten Proteste gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für die Berufung. Da dei Staatsanwalt niemals persönlich beschwert ist, ist er zur Protesteinlegung berechtigt bzw. verpflichtet, wenn eine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts vorliegt7. Soweit der Staatsanwalt nicht als Prozeßpartei am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ihm das Urteil daher nicht zugestellt wurde, endet für ihn die Protestfrist gleichzeitig mit der Berufungsfrist für den letzten Verfahrensbeteiligten. Zu erwägen wäre allerdings, ob nicht auch der mitwirkende Staatsanwalt also nicht nur der Staatsanwalt als Prozeßpartei Anspruch auf die Zustellung des Urteils haben sollte, so daß die Protestfrist mit der Urteilszustellung zu laufen beginnen würde. Selbstverständlich muß der Protest schriftlich eingelegt werden. Die Beschwerde Nach dem Entwurf soll die Beschwerde grundsätzlich gegen alle Beschlüsse der ersten Instanz zugelassen werden. Sie soll ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn mit ihr nur eine Verschleppung des Verfahrens beabsichtigt wird und durch Anfechtung des Urteils z. B. bei einem fehlerhaften Beweisbeschluß das gleiche Ergebnis zu erreichen ist. Der Ausschluß der Beschwerde ist bei den jeweiligen Einzelbestimmungen festgelegt. Ebenso bleibt vom Grundsatz her eine selbständige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung innerhalb eines Urteils ausgeschlossen, weil diese im allgemeinen von der sachlichen Prozeßentscheidung abhängt. Ist das nicht der Fall, wie z. B. bei selbständigen Kostenentscheidungen, bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, im Eheprozeß sowie bei der Auferlegung von Kosten für schuldhafte Versäumnisse von Verfahrensbeteiligten oder bei der Festsetzung des Gebührenwertes, dann ist auch eine selbständige Kostenbeschwerde vorgesehen. Um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden, wurde in Umkehr des Prinzips der ersten Instanz die Unanfechtbarkeit der in zweiter Instanz ergangenen Beschlüsse vorgesehen und die Beschwerde nur ausnahmsweise bei der jeweiligen Einzelbestimmung zugelassen. 8 So auch Krüger/Fincke, a. a. O., S. 505; Kietz/Mühlmann, „Vorschläge zur Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens in Zivil- und Familiensachen“, NJ 1964 S. 203 11.; Fincke, „Die Bedeutung des Rechtsmittelurteils für die Leitung der Zivilrechtsprechung“, NJ 1969 S. 105 ff. 7 Ähnliches gilt für die Berufung des Organs der Jugendhilfe, die sich gegen Entscheidungen über das Erziehungs-recht richtet. Auch hier genügt jede Rechtsverletzung, die sich zum Nachteil des betroffenen Kindes auswirken kann. 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 181 (NJ DDR 1970, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 181 (NJ DDR 1970, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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