Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 177 (NJ DDR 1970, S. 177); und den sozialistischen Staat bedeutungsvolle Ausübung des Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechts in allen gesellschaftlichen Angelegenheiten. Das Entmündigungsverfahren muß von diesen weittragenden Folgen ausgehen. Es muß berücksichtigen, daß erstens im Verfahren ein Bürger Partei ist, der möglicherweise die Folgen seines Handelns nicht oder nicht voll zu übersehen vermag und daher der besonderen verfahrensmäßigen Hilfe bedarf, und daß zweitens das Gericht, da es allein nicht in der Lage ist, den psychischen Zustand als wichtige Voraussetzung für seine Entscheidung einzuschätzen, in jedem Falle die Hilfe des Psychiaters braucht. Die hohen Anforderungen, die an das Entmündigungsverfahren zu stellen sind, rechtfertigen aber nicht die Dreistufigkeit der gegenwärtigen Regelung (Beschlußverfahren beim Kreisgericht, erstinstanzliches Anfechtungsverfahren beim Bezirksgericht, Berufungsverfahren beim Obersten Gericht). Das Entmündigungsverfahren des neuen Verfahrensrechts ist deshalb wie alle anderen Verfahren zweistufig angelegt. Zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen Rechte des Bürgers, in die mit der Entmündigung eingegriffen wird, ist die Befugnis, ein Entmündigungsverfahren edn-zuleiten, nur dem Rat des Kreises und dem Staatsanwalt einzuräumen. Bezüglich des Antragsrechts des Rates des Kreises ist davon auszugehen, daß dieser über seine Einrichtungen des Gesundheitswesens auch diejenigen Bürger betreuen kann, bei denen sich eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit entwickelt. Der Rat des Kreises ist deshalb am besten in der Lage, zu beurteilen, ob es neben anderen Maßnahmen (wie der befristeten oder unbefristeten Unterbringung in einer Einrichtung für psychisch Kranke) zum Schutze des in seiner Geistestätigkeit Gestörten und dessen Umgebung notwendig ist, die Voraussetzungen für eine Entmündigung durch das Gericht prüfen zu lassen. Mit der Beschränkung des Kreises des Antragsberechtigten wird zugleich einem Mißbrauch der Entmündigung vorgebeugt und gesichert, daß vor der Entmündigung alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit eines psychisch Erkrankten eingeleitet werden. Der Entmündigungsantrag ist bei dem Kreisgericht zu stellen, in dessen Bereich der zu Entmündigende seinen Wohnsitz hat. Er ist dem zu Entmündigenden und bei Bestellung eines vorläufigen Vormunds gemäß § 99 FGB auch diesem ziuzustellen. Entsprechend dem Charakter des Verfahrens ist durch zwingende gesetzliche Regelung ziu sichern, daß Entscheidungen nur nach vorhergehender fachärztlicher Untersuchung, schriftlichem Gutachten und der Vernehmung des zu Entmündigenden in Gegenwart eines Facharztes für Psychiatrie unter Ausschluß der Öffentlichkeit ergehen können. Deshalb ist das Gericht berechtigt, zur Vorbereitung der Verhandlung die Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens und die dazu notwendige Untersuchung und Unterbringung des zu Entmündigenden in einer Einrichtung für psychisch Kranke bis zur Dauer von sechs Wochen anzuordnen. Da der zu Entmündigende in der Regel von seinen nächsten Angehörigen persönlich und rechtlich betreut wird, ist diesem Personenkreis die Teilnahme an der Verhandlung zu gestatten. Damit wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ohne großen zusätzlichen Aufwand die Kenntnisse dieser Bürger für die Aufklärung des Sachverhalts zu nutzen und deren Verantwortungsbewußtsein für ihren psychisch erkrankten Angehörigen zu stärken. Im Interesse der Sachaufklärung und zum Schutze der Gesundheit des zu Entmündigenden kann das Gericht aber auch einzelne Angehörige von der Verhandlung aüsschließen. Unter Berücksichtigung der Spezifik des Verhandlungsgegenstandes werden damit und mit der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen Verfahrens dem Gericht alle Mittel in die Hand gegeben, um in der Verhandlung eine der wirklichen Sachlage entsprechende Entscheidung über den Entmündigungsantrag vorbereiten zu können. Um die zügige Durchführung des Entmündigungsverfahrens zu sichern, ist innerhalb von vier Monaten über den Antrag zu entscheiden. Die Wirkung der Entmündigung tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein. Das Urteil ist dem zu entmündigenden Bürger, dem Rat des Kreises, dem Staatsanwalt und dem Staatlichen Notariat zuzustellen. Ein die Entmündigung aussprechendes Urteil ist außerdem auch dem bestellten vorläufigen Vormund und den nächsten Angehörigen des von der Entmündigung Betroffenen zuzustellen. Dieser Personenkreis ist auch berechtigt, das die Entmündigung aussprechende Urteil anzufechten. Der Kreis der Rechtsmittelberechtigten ist zur Sicherung der verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger demnach größer als der Kreis der zur Einleitung des Verfahrens Berechtigten. Damit wird der Verantwortung, die die Angehörigen des von der Entmündigung Betroffenen sowie sein vorläufiger Vormund haben, Rechnung getragen. Diese Erwägungen treffen aber nur auf das Rechtsmittel gegen ein die Entmündigung aussprechendes Urteil zu. Gleiche Erwägungen sind auch bei der Aufhebung der Entmündigung zu beachten. Auf das dabei zu beachtende Verfahren sind die Regeln des Entmündigungsverfahrens entsprechend anzuwenden. Das Verfahren zur unbefristeten Einweisung psychisch Kranker und zur Aufhebung solcher Einweisungen In diesem besonderen Verfahren geht es wie im Entmündigungsverfahren um rechtliche Maßnahmen, die durch die psychische Erkrankung eines Bürgers notwendig werden. Mit der unbefristeten Einweisung in eine Einrichtung für psychisch Kranke wird über die zum Schutze von Leben oder Gesundheit des Kranken oder zur Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger notwendige, zeitlich nicht begrenzte Unterbringung entschieden. Der materiell-rechtliche Tatbestand für eine solche Einweisung ist §11 Abs. 1 des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 273). Dieses Gesetz enthält auch die jetzt geltenden Verfahrensbestimmungen. Mit der Neugestaltung des Entmündigungsverfahrens sind beide Regelungen in Übereinstimmung zu bringen, und es ist da der Ausgangspunkt sowie der zu klärende Sachverhalt beider Verfahren gleich ist die Möglichkeit zu schaffen, in einem einheitlichen Verfahren sowohl über die Entmündigung als auch über die unbefristete Einweisung zu entscheiden. In solchen Fällen ist für das Einweisungsverfahren das „Entmündigungsgericht“ zuständig. Beide Verfahren sind miteinander zu verbinden. Die Verfahrensregelung kann gegenüber dem Einweisungsgesetz vereinfacht werden, weil die Vorschriften über das Entmündigungsverfahren weitgehend auch auf das Einweisungsverfahren anwendbar sind. Da sich die Notwendigkeit eines längeren Verbleibs in einer Einrichtung für psychisch Kranke aus dem durch eine befristete ärztliche Einweisung bedingten Aufenthalt ergeben kann, wird der Kreis der Antragsberechtigten gegenüber dem Entmündigungsverfahren um 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 177 (NJ DDR 1970, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 177 (NJ DDR 1970, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linien sind die Besucher bei ihrem ersten Aufenthalt im Besucherbereich vor Beginn des Besuches über Bestimmungen zum Besucherverkehr zu belehren.

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