Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 173 (NJ DDR 1970, S. 173); waren schon in der Vergangenheit die Grenzen zwischen der Verhandlung und der Beweisaufnahme häufig verwischt. Verhandlung und Beweisaufnahme werden oftmals innerhalb eines Termins in einem sich aus der jeweiligen Sachlage ergebenden Wechsel durchgeführt, ohne daß sich die Beteiligten des unterschiedlichen formellen Charakters des Verfahrens überhaupt bewußt werden. Das ist verständlich, weil es sich eben immer um einen einheitlichen Erkenntnisprozeß handelt. Eine Problematik, die noch weiterer Erörterungen bedarf, ist die Beweiswürdigung. Hier handelt es sich um eine der kompliziertesten Aufgaben, die das Gericht während des Verfahrens zu erfüllen hat. Die Beweiswürdigung ist darauf gerichtet, über die Rich- tigkeit sowie über den Wert und die Bedeutung der einzelnen Beweise wie auch der Beweise in ihrer Gesamtheit an Hand objektiver Kriterien zu entscheiden, um danach festzustellen, ob diese oder jene Tatsache als wahr anzusehen und wie sie konkret zu beurteilen ist. Die Grundlage der richterlichen Überzeugung und damit der gerichtlichen Entscheidung ist die allseitige, vollständige und objektive Prüfung aller Umstände des Falles. Bei der richterlichen Überzeugung handelt es sich um das Ergebnis subjektiver Verarbeitung der widergespiegelten Realität im Bewußtsein der Urteilenden. Diese Urteilsbildung ist ein sehr komplizierter Prozeß. Deshalb wäre es erstrebenswert, wenn den Gerichten auch vom Gesetz her eine gewisse Anleitung gegeben werden könnte. Dr. JOACHIM GÖHRING, wiss. Oberassistent der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, Mitglied der Arbeitsgruppe ZPO der Kommission des Ministerrates zur Ausarbeitung, des sozialistischen Zivilgesetzbuchs Die Beendigung des Verfahrens Für die Beziehungen auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts sowie für weitere, in die gerichtliche Zuständigkeit übertragene Komplexe ist es charakteristisch, daß ihre staatliche Leitung im wesentlichen durch Rechtsnormen erfolgt, auf deren Grundlage die Beteiligten eigenverantwortlich tätig werden. Im Konfliktfall versagt jedoch diese Art der Leitung durch den sozialistischen Staat. Sie muß daher durch die Möglichkeit ergänzt werden, im Konfliktfall zu einer verbindlichen Streitentscheidung zu gelangen, d. h. auch in dieser Situation die staatliche Leitung der betreffenden gesellschaftlichen Beziehungen zu gewährleisten. Aus dieser Einordnung der gerichtlichen Streitentscheidung in das System der staatlichen Leitung ergeben sich für die Ausgestaltung der Beendigung des Verfahrens folgende Ausgangspunkte: Die Regelung muß es den Parteien ermöglichen, die Gestaltung ihrer Beziehungen auf der Grundlage des Rechts wieder selbst zu übernehmen, wenn es gelingt, sie am Laufe des Verfahrens zur eigenverantwortlichen Lösung des Konflikts zb veranlassen; gelingt das jedoch nicht, so bedarf es der verbindlichen gerichtlichen Entscheidung in der Sache selbst, um das sozialistische Recht als Mittel zur Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse wieder wirksam werden zu lassen. Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme Ein zur Anrufung des Gerichts führender Konflikt kann nicht selten mit Hilfe des Gerichts durch die Parteien selbst ausgeräumt werden, indem der Kläger von der Aussichtslosigkeit einer weiteren Verfolgung der Angelegenheit überzeugt wird und deshalb bereit ist, das Verfahren von sich aus zu beenden. Das neue Verfahrensgesetz muß eine solche Möglichkeit eröffnen, indem es die Klagerücknahme zuläßt. Dabei wäre es aber unrichtig, diese Klagerücknahme ohne jegliche Einschränkungen vorzusehen: Wurden noch keine Anträge gestellt, so befindet sich das Verfahren in einem so frühen Stadium, daß es gerechtfertigt ist, die Entscheidung über die Klagerücknahme allein dem Kläger zu überlassen. Wurden jedoch bereits Anträge gestellt, so ist davon auszugehen, daß die wechselseitigen Standpunkte erörtert wurden und auch das Gericht auf die Klärung Einfluß genommen hat. Soll die Klage in diesem Stadium zu- rückgenommen werden, so bedarf dies der Zustimmung des Verklagten, es sei denn, der Kläger verzichtet gleichzeitig auf den geltend gemachten Anspruch. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verklagte in diesem Stadium ein berechtigtes Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit haben kann und davor geschützt sein will, daß nicht schon nach kurzer Zeit derselbe Sachverhalt erneut zu einem Konflikt und zu einem Rechtsstreit führt. Folgerichtig ist es, daß im Ehescheidungsverfahren eine Zustimmung zur Klagerücknahme dann nicht erforderlich ist, wenn der Verklagte Klageabweisung beantragt hat. Dieser Vorschlag geht davon aus, alles zu unterstützen, was eine Verbesserung der ehelichen Situation fördern kann; er berücksichtigt ferner, daß in Ehesachen auch ein klageabweisendes Urteil eine erneute Klageerhebung binnen kurzer Zeit nicht ausschließen würde. In Arbeitsrechtssachen hat sich die Regelung der §§ 36, 43 AGO bewährt, die eine Klagerücknahme von der Bestätigung durch das Gericht abhängig macht. Der Entwurf des neuen Verfahrensgesetzes sieht vor, diese Bestimmung beizubehalten, und wird damit der besonderen Bedeutung der Arbeitsverhältnisse gerecht. Es ist in diesen Fällen Aufgabe des Gerichts, nachzuprüfen, ob die beabsichtigte Rücknahme mit den Grundsätzen unseres Rechts, insbesondere des sozialistischen Arbeitsrechts, im Einklang steht. Stellt das Gericht fest, daß mit der Klagerücknahme ein gesellschaftswidriger, ungesetzlicher Zustand sanktioniert würde, so wird es die Rücknahme nicht bestätigen und durch eine Entscheidung die Beziehungen der Parteien im Einklang mit dem sozialistischen Recht gestalten. Beendigung des Verfahrens durch Einstellung Der Vorschlag, die Einstellung des Verfahrens als Institut des künftigen Verfahrensrechts aufzunehmen, stützt sich auf Erfahrungen, die mit der EheVerfVO (§§ 5, 16, 17), der FVerfO (§§ 6, 7, 20) und der AGO (§§ 36, 42) gesammelt wurden. Die Einstellung ermöglicht es, ein Verfahren in solchen Fällen rechtskräftig zu beenden, in denen die Parteien offensichtlich das Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits verloren haben bzw. in denen der Konflikt sich auf andere Weise gelöst hat. In diesem Zusammenhang war es insbesondere auch erforderlich, die Säumnisfolgen neu zu 173;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Politisch-operativ bedeutsame Rechtsfragen der Sicherung der in der tätigen ausländischen Publikationsorgane und Korrespondenten, Vertrauliche Verschlußsache - Grundorientierungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit in den. Die wirksamere Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der feindlichen Kontaktpolitik. Die Qualifizierung der operativen Vorgangsbearbei-. Die Weiterentwicklung der politisch-operativen Ar- beit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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