Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 171 (NJ DDR 1970, S. 171); teien gleichermaßen rechtliches Gehör zu gewähren, sondern gibt diesem Grundsatz auch einen realen Inhalt. Indem es die Gerichte verpflichtet, die Parteien insbesondere, wenn sie nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind bei fehlender Sach- und Rechtskunde in angemessener Weise zu unterstützen, trägt es dafür Sorge, daß sich eine evtl, vorhandene Ungleichheit der Parteien, unterschiedliches Können und Wissen, ein Mehr oder Weniger an Erfahrung usw., nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Der damit verbundenen Stärkung der Rechtsstellung der Parteien entspricht auch ihre höhere Mitverantwortung für die Gestaltung deä Verfahrens, speziell der mündlichen Verhandlung. Die Parteien sind verpflichtet, ihre prozessualen Rechte gewissenhaft wahrzunehmen, insbesondere aktiv an der Erforschung der objektiven Wahrheit und der Aufdeckung der Ursachen des Konflikts mitzuwirken. In diesem Sinne gehört es zu den Pflichten der Parteien, an der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen, alle ihnen bekannten und für die Beilegung des Konflikts bedeutsamen Umstände in den Prozeß einzuführen und sich verantwortungsbewußt zu den Fragen des Gerichts und den Äußerungen der anderen Partei zu erklären. Die Durchführung eines Verfahrens in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen ist für die betroffenen Bürger von großer persönlicher Bedeutung. Dem wird durch die Rechtsstellung der Parteien vielfältig Rechnung getragen. Ihnen ist es überlassen, das Verfahren einzuleiten, seine Grenzen zu bestimmen und den Prozeßverlauf durch verschiedenartige Dispositionen zu beeinflussen3. Das bedeutet jedoch nicht, daß wegen der Sicherung der persönlichen Interessen der Parteien das gerichtliche Verfahren als Privatangelegenheit isolierter Individuen zu betrachten ist. Einer solchen Auffassung, die der bürgerlichen Privateigentümerideologie entspringt, ist unter sozialistischen Verhältnissen der Boden entzogen. Das sozialistische Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen wird bewußt in die gesellschaftlichen Zusammenhänge gestellt. Dem entspricht eine Publizität des Prozesses, die sich nicht darauf beschränkt, allen an der Teilnahme interessierten Bürgern den Gerichtssaal offen zu halten, sondern darauf gerichtet ist, in kluger Abwägung der individuellen und gesellschaftlichen Interessen gesellschaftliche Kräfte in das Verfahren einzubeziehen bzw. das Verfahren in erweitertem Maße für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen4. Von diesem Standpunkt aus wird die künftige Regelung des Verfahrens die insoweit bisher gesammelten Erfahrungen verallgemeinern und dieser Seite der Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens neue Impulse verleihen. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Aus der zentralen Stellung der mündlichen Verhandlung im Verfahren ergibt sich, daß der überwiegende Teil verfahrensrechtlicher Bestimmungen in der einen oder anderen Weise auf die Regelung der Vorbereitung und Durchführung sowie der sich ergebenden Schlußfolgerungen und Folgen der mündlichen Verhandlung gerichtet ist und somit mittelbar oder unmittelbar mit ihr zusammenhängt. Gerade deshalb ist eine übersichtliche und leichtverständliche Gliederung des Gesetzes erforderlich. Einerseits durch die Einleitung, andererseits durch die Entscheidung des Verfahrens begrenzt, wird die mündliche Verhandlung von ihrer Vorberei- 3 Zum selbständigen Klagerecht des Staatsanwalts vgl. Miihl-mann in diesem Heit. 4 Vgl. dazu Wünsche in diesem Heit. tung bis zu ihrem Abschluß komplex geregelt. Neu ist dabei, daß die Vorbereitung der Verhandlung als selbständiges Kapitel konzipiert ist. Mit diesem Vorgehen ist gewährleistet, daß Zusammengehörendes auch zusammenhängend behandelt wird. Was die Vorbereitung der Verhandlung anbelangt, so handelt es sich um eine Phase des gerichtlichen Verfahrens, von deren Qualität in der Mehrzahl aller Fälle auch die Qualität der mündlichen Verhandlung selbst maßgeblich beeinflußt wird. Die Vorbereitung ist ein unabdingbarer Bestandteil der mündlichen Verhandlung, der vom Gericht Gründlichkeit und z. T. erheblichen vornehmlich geistigen Aufwand verlangt. Dazu die notwendige Hilfe zu gewähren muß Anliegen des Gesetzes sein. Die selbständige Regelung der Vorbereitung der Verhandlung hat jedoch nicht das Ziel, die Vorbereitung zu einem selbständigen Verfahrensstadium zu erheben und sie der eigentlichen mündlichen Verhandlung als Verfahrensabschnitt voranzustellen. Ihr Sinn ist vielmehr, zur Konzentration des gesamten Verfahrens beizutragen und die Durchführung einer qualitativ hochstehenden mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Die Vorbereitung der Verhandlung ist deshalb ihrer Durchführung absolut untergeordnet und vom Standpunkt dieser Relation her zu gestalten. Wie kompliziert es ist, Vorbereitung und Durchführung sinnvoll zueinander ins Verhältnis zu setzen, spiegelt der Entwurf des Verfahrensgesetzes wider. An sich darauf orientiert, alle Vorbereitungsmaßnahmen beginnend mit der allgemeinen Klageprüfung, über die Prüfung des Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen und der Schlüssigkeit bis hin zur Ladung der Parteien, der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte u. a. immer mit Blick auf die mündliche Verhandlung zu treffen, gibt es möglicherweise noch problematische Formulierungen, die u. U. geeignet sein könnten, Tendenzen zu fördern, die Vorbereitungsphase unzulässig auszudehnen. Da ist zunächst die Orientierung des Entwurfs zu nennen, die mündliche Verhandlung so vorzubereiten, daß das Verfahren im ersten Termin zu Ende geführt werden kann. Diese Orientierung ist deshalb problematisch; weil sie möglicherweise so aufgefaßt werden könnte, daß sich das Gericht bereits vor der Verhandlung auf schriftlichem- Wege oder gar durch Vorverhandlungen mit den Parteien solche Kenntnisse über den jeweiligen Fall zu verschaffen hat, die es ihm gestatten, alle eventuell erforderlichen prozeßleitenden Entscheidungen zumindest in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn nicht sogar zu erlassen. Das würde zu einer ungebührlichen Aufblähung der Verhandlungsvorbereitung führen. Deshalb sollte im Gesetz darauf orientiert werden, das Verfahren möglichst in einem, grundsätzlich aber nach zwei Terminen zu Ende zu führen. Das wäre eine Regelung, die den bisherigen Erfahrungen und praktischen Bedürfnissen besser gerecht würde. Sie würde die Gerichte veranlassen, im ersten Termin in Zusammenarbeit mit den Parteien entweder auf eine Klärung und freiwillige Lösung des Streitfalls hinzuarbeite'n oder soweit das möglich ist die Sachaufklärung abzuschließen und bei Entscheidungsreife über die Klage zu entscheiden oder, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, auf der Grundlage des Verhandlungsergebnisses alle erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, die es gestatten, den Prozeß nach einem zweiten Termin zu beenden. Eine solche Regelung würde die wesentlichen Aktivitäten des Gerichts auf die Gestaltung der Verhandlung selbst und nicht auf eine vor der Verhandlung liegende Vorbereitungsphase richten. 171;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 171 (NJ DDR 1970, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 171 (NJ DDR 1970, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien, Besucherverkehr., Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter. Für den Inhaftierten ist zur Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft und zur Gewährteistung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der Persönlichkeit der Verhafteten ergeben,und auf dieser Grundlage die Kräfte, Mittel und Methoden zur Sicherung der jeweiligen Transporte Verhafteter festzulegen.

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