Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 168 (NJ DDR 1970, S. 168); sten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts3 in der Richtung gesetzgeberisch verallgemeinert, daß bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, sofern es sich nicht um Unterhalt handelt, die Verurteilung zeitlich zu begrenzen ist. Damit wird den in unseren gesellschaftlichen Verhältnissen wurzelnden Möglichkeiten Rechnung getragen, durch erzieherische Einwirkung gesellschaftlicher Kräfte den Rechtsverletzer zu veranlassen, den Weg der freiwilligen Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zu beschreiten. Die Parteien und das selbständige Klagerecht des Staatsanwalts Klageberechtigt ist grundsätzlich der Inhaber des umstrittenen subjektiven Rechts bzw. ein Beteiligter an dem durch gerichtliche Entscheidung zu gestaltenden Rechtsverhältnis. Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Anerkennung der Eigenverantwortung der Bürger und Betriebe bei der Gestaltung der zivil-, familien- und arbeitsrechtlich geregelten Lebensverhältnisse auf der Grundlage und in Verbindung mit der zentralen staatlichen Führung der entsprechenden gesellschaftlichen Prozesse. Demzufolge muß auch die verklagte Partei jener Bürger oder Betrieb sein, gegen den das umstrittene Recht durchzusetzen ist bzw. der Mitbeteiligter an dem zu gestaltenden Rechtsverhältnis ist. Den Erfordernissen der Rechtsgemeinschaft entsprechend und im Interesse der komplexen Behandlung von miteinander in Verbindung stehenden Beziehungen ist auch eine Mehrheit von Klägern und Verklagten möglich, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der gleichzeitigen Entscheidung über die erhobenen Ansprüche vorhanden ist. Diese Prozeßgemeinschaften entstehen im Regelfall durch Dispositionen der Parteien; in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann eine Mehrheit von Verklagten auch dadurch zustande kommen, daß das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß die Klage auf weitere Verklagte erstreckt. Auch die Möglichkeit, mehrere Ansprüche in einer Klage geltend zu machen und Widerklage erheben zu können, dient der komplexen Behandlung und Lösung von Rechtskonflikten. Bei der Regelung der Parteienstellung sind aber jene Rechtsbeziehungen zu beachten, deren gerichtliche Behandlung und Entscheidung nicht von der eigenverantwortlich erfolgenden Klageerhebung bzw. Antragstellung eines unmittelbar Beteiligten abhängig gemacht werden können. Hier handelt es sich im allge-. meinen um Rechtskonflikte, die die Rechtsstellung der Bürger oder ihren Personenstand betreffen. Ihrer gesellschaftlichen Bedeutung wegen müssen diese Konflikte auch dann Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden können, wenn die unmittelbar Beteiligten aus objektiven oder subjektiven Gründen hierzu keine Initiative ergreifen. Ausgehend vom verfassungsmäßigen Auftrag der Staatsanwaltschaft, über die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit zu wachen und die Bürger vor Gesetzesverletzungen zu schützen, hat deshalb der Staatsanwalt in diesen Fällen das Recht der selbständigen Klageerhebung bzw. Antragstellung. Das trifft z. B. zu auf Ehenichtigkeitsklagen, Klagen auf Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung oder auf Anfechtung der Vaterschaft, auf Verfahren zur Todeserklärung oder zur Feststellung der Todeszeit, auf Entmündigungsverfahren, auf Verfahren zur gerichtlichen Einweisung psychisch Kranker in stationäre Einrichtungen und auf Verfahren über arbeitsrechtliche Streitigkeiten, bei denen der Staatsanwalt ein generelles Antrags- und Einspruchsrecht hat. Entsprechend der 3 Vgl. Abschn. B Ziff. 6 dieses Beschlusses, NJ 1964 S. 611. Spezifik bestimmter rechtlicher Beziehungen ist in einigen Fällen ein Klage- bzw. Antragsrecht auch für andere staatliche Organe vorgesehen, so z. B. das Klagerecht des Organs der Jugendhilfe in Erziehungsrechtsangelegenheiten. In den hier angeführten Verfahren bestehen auf der Grundlage des FGB, des GBA und anderer gesetzlicher Bestimmungen bereits gegenwärtig derartige Klage-und Antragsrechte. Im neuen Verfahrensgesetz sollen sie durch das generelle Recht des Staatsanwalts, mit Ausnahme von Ehescheidungsangelegenheiten in allen Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen selbständig Klage erheben zu können, erweitert werden. Im Gegensatz zu den besonders geregelten Klage- und Antragsrechten des Staatsanwalts haben bei Ausübung des generellen Klagerechts die Beteiligten die normale Parteienstellung, d. h. derjenige, zu dessen Gunsten die Klage erhoben wurde, ist Kläger, und die Entscheidungen wirken für und gegen ihn. Der Staatsanwalt hat keine Dispositionsmöglichkeiten über die materiell-rechtlichen Ansprüche. Diese stehen allein den Beteiligten zu. Der Staatsanwalt kann nur durch Klageänderungen oder durch eine Klagerücknahme prozessuale Verfügungen treffen. Im letzteren Fall kann das Verfahren von dem als Kläger geltenden Beteiligten weitergeführt werden. Die Anwendung des Prozeßinstituts des generellen Klagerechts des Staatsanwalts ist für Rechtskonflikte gedacht, bei denen die Beteiligten nicht aus eigener Initiative den ihnen zustehenden Rechtsschutz begehren, dessen Gewährung aber in Ansehung der Schutzbedürftigkeit der Person oder auch aus anderen Gründen ein gesamtgesellschaftliches, durch den Staatsanwalt repräsentiertes Anliegen ist. Hierfür in Frage kommende Fälle sind sicherlich selten. Die Bürger unseres Staates sind grundsätzlich in der Lage, ihre Rechte in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Deshalb wird sicherlich noch zu erörtern sein, ob es eines solchen generellen Klagerechts überhaupt bedarf oder gesellschaftliche Einwirkungen, Hinweise und Anregungen staatlicher Organe zur Erreichung des anzustrebenden Zieles ausreichen. Die Zuständigkeit des Gerichts Die Klage muß beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ergibt sich aus dem GVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im allgemeinen nach dem Wohnsitz des Verklagten. Unter Berücksichtigung anderer für die Zuständigkeit relevanter Faktoren, wie z. B. Objekt- und Beweisnähe, sind auch sog. besondere Gerichtsstände vorgesehen. Diese besonderen Gerichtsstände stehen je nach Bedeutung des sie begründenden Umstands dem Kläger wahlweise neben dem allgemeinen Gerichtsstand zur Verfügung (z. B. Gerichtsstand des ständigen Arbeits- und Ausbildungsplatzes, des Erfüllungsortes und des Wohnsitzes des Erblassers bei erbrechtlichen Streitigkeiten) oder sie haben ausschließenden Charakter (z. B. in Ehesachen, in Grundstücksangelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten). Soweit für einen bestimmten Rechtsstreit ein Gericht nicht ausschließlich zuständig ist, können die Parteien in eigener Verantwortung ein an und für sich unzuständiges Gericht als zuständig vereinbaren. Diese Regelung ist insbesondere für solche Einrichtungen wie Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Sparkassen, Versicherungen, Reisebüros und Transportbetriebe, die mit einer Vielzahl von Bürgern an den unterschiedlichsten Wohnsitzen vertragliche Beziehungen unterhalten, von 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 168 (NJ DDR 1970, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 168 (NJ DDR 1970, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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