Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 163 (NJ DDR 1970, S. 163); Nationalität oder Rasse, ihrer Weltanschauung, Herkunft oder Stellung, entspricht es, daß den Parteien im Verfahren gleiche prozessuale Rechte zu gewähren sind. Aus dem Recht ajif Mitwirkung der Parteien ergibt sich ihre Pflicht zur aktiven Teilnahme als Ausdruck ihrer Mitverantwortung für die Gestaltung ihrer Beziehungen. Des weiteren ist das Recht der Parteien zu statuieren, sich in allen Verfahrensarten durch einen Prozeßbevollmächligten vertreten zu lassen, unbeschadet der Vertretung der Werktätigen in arbeitsrechtlichen Verfahren durch einen Gewerkschaftsfunktionär. Der Rechtsanwalt hat dabei die Rechte und berechtigten Interessen der von ihm vertretenen Partei wahrzunehmen und ihr bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen zu helfen. Mit seiner Tätigkeit hat er zur Erfüllung der Aufgaben des Verfahrens beizutragen. Die Verwirklichung der dem gerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Prinzipien ist die entscheidende Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Verfahrens: die Durchsetzung der Gerechtigkeit in den durch das Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht erfaßten gesellschaftlichen Beziehungen, die Wahrung der gesetzlich geschützten Rechte der Bürger, Betriebe, staatlichen Organe und Einrichtungen, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen sowie der Schutz der sozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung. Damit mündet das gerichtliche Verfahren ein in den gesamten Prozeß der Rechtsverwirklichung und der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft. Die leitenden Prinzipien und die Aufgaben des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen sind im ersten Teil des Gesetzentwurfs unter der Bezeichnung „Grundsätze des Verfahrens“ zusammenfassend dargestellt. Diese Festlegungen sind für das Verständnis des gesamten Entwurfs und aller Einzelregelungen von größter Bedeutung. Sie bilden die Grundlage für die konkrete Ausgestaltung aller folgenden Abschnitte des Gesetzes, für alle Stadien des gerichtlichen Verfahrens von der Einleitung bis zur Entscheidung und deren Durchsetzung und sollen später nach dem Inkrafttreten des Gesetzes richtungweisend sein für seine Auslegung und Anwendung in der gerichtlichen Praxis. Diese Grundsätze bestimmen damit auch die Schwerpunkte der Diskussion der Rechtspflegeorgane über den Gesetzentwurf. * Die Diskussion des Entwurfs, für die die Aufsätze dieses Heftes Hilfe und Anleitung sein sollen, soll die Mitarbeiter in den Rechtspflegeorganen mit den Problemen der weiteren Gestaltung des sozialistischen Verfahrensrechts vertraut machen, um sie zum kritischen Mitdenken und zur Mitarbeit anzuregen. Ihre aus der Erfahrung der sozialistischen Praxis gewonnenen Vorschläge und Hinweise werden wesentlich zur Vervollkommnung des Entwurfs beitragen. Prof. Dr. habil. HEINZ PUSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, Mitglied der Kommission des Ministerrates zur Ausarbeitung des sozialistischen Zivilgesetzbuchs und Leiter der Arbeitsgruppe ZPO Konzeptionelle Fragen des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Mit dem künftigen Verfahrensgesetz soll nicht nur ein Parallelgesetz zum künftigen Zivilgesetzbuch, sondern gleichzeitig eine umfassende verfahrensrechtliche Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung in familien- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geschaffen werden. Das zur Zeit in einem Arbeitsentwurf vorliegende Verfahrensgesetz wird also für drei Zweige im Gesamtsystem des sozialistischen Rechts der DDR das Arbeitsrecht, das Familienrecht und das künftige Zivilrecht gleichermaßen von Bedeutung sein. Es handelt sich um eine im Prinzip einheitliche gesetzliche Regelung des Verfahrens in zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, die nicht zuletzt auch auf den wertvollen Erfahrungen unserer Gerichtspraxis beruht, die mit der Arbeitsgerichtsordnung und der Familienverfahrensordnung gesammelt worden sind. Diese beiden verfahrensrechtlichen Neuregelungen haben zu einem wesentlichen Teil sozialistische Prozeßprinzipien vorweggenommen, die in der künftigen Regelung ihren festen Platz finden werden. Deshalb geht es bei der genauen Bezeichnung des Entwurfs als eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen nicht etwa um einen bloßen Rahmentitel, sondern um den wesentlichen Inhalt des Gesetzes, um die einheitlichen Grundsätze und Institute des Verfahrens in zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Zum Anwendungsbereich des Gesetzes Damit ist zugleich die Frage nach' dem Verhältnis dieses sozialistischen Verfahrensgesetzes zu den materiellrechtlichen Kodifikationen auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts aufgeworfen. Es ist eine seiner wichtigsten Aufgaben, den verfassungsmäßig vorgesehenen Schutz der Rechte und Interessen der an Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten beteiligten Bürger, staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen zu gewährleisten. Dazu gehören u. a. die inhaltliche Gestaltung, Anwendung und Durchsetzung der prozessualen Grundrechte der Verfahrensbeteiligten, die bereits in der Verfassung, im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates und im Gerichtsverfassungsgesetz verankert sind. Deshalb ist eine Reihe solcher verfassungsrechtlicher Grundgedanken in den Grundsätzen des Entwurfs wiederzufinden, womit zum Ausdruck kommt, daß das neue Verfahrensgesetz als Ganzes der Gewährleistung dieser Verfassungsprinzipien, der Gesetzlichkeit bei der Anwendung des materiellen Rechts im Sinne der Verbindung der Interessen des einzelnen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen dient. So gesehen ist die Ausarbeitung eines sozialistischen Verfahrensgesetzes die Erfüllung eines wichtigen Verfassungsauftrags; sie dient der Schaffung eines der großen, noch fehlenden Bausteine zur Vollendung des sozialistischen Rechtssystems, mit dem die Verfassungsprinzipien sozialistischer Rechtspflege, insbesondere die des Art. 90, auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts verwirklicht und die in der Verfassung verankerten Grundrechte der Verfahrensbeteiligten konkretisiert werden. Dabei kennzeichnet der genaue Titel der künftigen Regelung nur die Hauptgebiete des im Verfahren anzuwendenden materiellen Rechts, nicht aber das ganze Spektrum der Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 163 (NJ DDR 1970, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 163 (NJ DDR 1970, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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