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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 158 (NJ DDR 1970, S. 158); keit nicht nachgegangen ist. Das folgt daraus, daß auch bei Getrenntleben der Ehegatten die mit der Ehe begründeten Pflichten weiter bestehen bleiben und die materiellen Lebensverhältnisse der Familie im wesentlichen beibehalten werden sollen (■§ 17 FGB). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zusteht. Die Klägerin hat während des Zusammenlebens der Parteien bis zur Geburt des zweiten Kindes (1959) gearbeitet. Danach ging sie einer Berufstätigkeit nicht mehr nach. 1963 wurde das dritte Kind der Parteien geboren. Diese waren sich damals darüber einig, daß sich die Klägerin um die Erziehung und Betreuung der Kinder und die Führung des Haushalts kümmert und keine Arbeit aufnimmt. Während dieser Zeit hatte der Verklagte für den gesamten materiellen Aufwand der Familie, also auch für den Unterhalt der Klägerin, allein zu sorgen. Durch die Trennung des Verklagten von der Familie hat sich an der bisherigen Lebensform nichts geändert. Die drei Kinder der Parteien, die jetzt 10, 8 und 5 Jahre alt sind, befinden sich noch in einem Alter, in dem sie der umfassenden Betreuung und Erziehung durch die Eltern bedürfen. Zwei der Kinder sind schulpflichtig. Es ist auch in der Zeit, in der die Parteien getrennt leben, keine weitere Änderung eingetreten, die es rechtfertigen würde, daß die Klägerin nunmehr wegen einer weniger großen Belastung durch ihre Pflichten als Mutter auf die Aufnahme einer Arbeit verwiesen werden könnte. Eine solche Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit könnte dann gegeben sein, wenn während der Dauer der Trennung die Kinder in einen neuen Lebensabschnitt, z. B. in die Berufsausbildung, eintreten und sich dadurch die Familiensituation ändert, insbesondere die Belastung des mit den Kindern zusammenlebenden Elternteils meßbar geringer wird. Eine solche Änderung der Familiensituation im Vergleich zu der Zeit des Zusammenlebens ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Jungen im Alter von 10, 8 und 5 Jahren bedürfen zumindest derselben Fürsorge wie im um wenige Jahre jüngeren Alter. Der Klägerin steht daher grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 FGB gegenüber dem Verklagten ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt zu. Nicht von Bedeutung für diese Entscheidung waren die Versuche der Klägerin, sich in den Jahren 1965 und 1966 wieder in das Berufsleben einzugliedern; sie scheiterten daran, daß die Unterbringung und Betreuung der Kinder nicht gewährleistet war und die Klägerin erkrankte. Der Verklagte verkennt, daß wie sich aus den Akten des Ehescheidungsverfahrens ergibt im Jahre 1965 Störungen in der Ehe der Parteien noch nicht aufgetreten waren und er zu dieser Zeit noch mit der Familie zusammenlebte. Die Klägerin hätte also damals, falls sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufstätigkeit aufgenommen hätte, bei der Führung des Haushalts und der Erziehung der Kinder mit der Unterstützung des Verklagten rechnen können, so daß die durch die Berufstätigkeit beider Ehegatten größer werdende Belastung auf beide Parteien verteilt worden wäre. Nach der vom Verklagten vollzogenen Trennung von der Familie aber würde die Verweisung der Klägerin auf die Aufnahme einer Arbeit bedeuten, daß die dadurch entstehende Mehrbelastung von ihr allein bewältigt werden müßte. Das widerspräche dem Grundsatz, daß sich beide Ehegatten gleichermaßen an der Erziehung und Betreuung der Kinder und der Führung des Haushalts zu beteiligen haben (§ 10 FGB). Es ist zwar richtig, daß in vielen Ehen die Ehefrau nur zeitweilig aus dem Arbeitsprozeß ausscheidet und sich nach einer gewissen Zeit wieder zu einer Arbeitsaufnahme entschließt, vor allem dann, wenn die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder älter geworden sind. Daraus kann aber keine Verpflichtung der Klägerin hergeleitet werden, in der Zeit des Getrenntlebens des Ehemannes einen Beruf zu ergreifen, da zwischen den Parteien ein bestimmter Zeitpunkt, zu dem die Klägerin wieder zu arbeiten beginnen sollte, nicht vereinbart worden ist. Das Gesetz respektiert in jedem Fall die individuelle Gestaltung der Familienverhältnisse. Dabei ist zu beachten, daß die Erziehung und Betreuung mehrerer Kinder und der damit verbundene größere Pflichtenkreis einer Erwerbstätigkeit rechtlich gleichgestellt ist (§ 12 Abs. 2 FGB). Im Unterschied zu früheren familienrechtlichen Regelungen bestimmt das FGB, daß eine bisher nicht berufstätige, kinderlose und arbeitsfähige getrennt lebende Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden Ehemann hat, sie also auf die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses verwiesen werden muß. Darin kommt zum Ausdruck, daß es mit den familienrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist, daß ein getrennt lebender Ehegatte ohne größeren Pflichtenkreis ein arbeitsfreies Leben auf Kosten des anderen Ehegatten führen kann. Das ist aber bei der Klägerin wegen der mit der Erziehung und Betreuung der Kinder verbundenen Belastungen nicht der Fall. Aus diesem Grunde steht der Klägerin unabhängig davon, ob sie arbeitsfähig ist oder picht ein Unterhaltsanspruch gegen den Verklagten zu, der gegenwärtig zeitlich nicht begrenzt werden kann, da wegen des Alters der Kinder in absehbarer Zeit eine solche Änderung der Familiensituation, die die Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen könnte, nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts ist von folgendem auszugehen: Wie sich aus der Verdienstbescheinigung ergibt, verdient der Verklagte monatlich etwa 515 M netto, die bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Er hat von diesem Einkommen an die drei ehelichen Kinder und ein weiteres Kind, für das er unterhaltspflichtig ist, monatlich je 45 M, mithin insgesamt 180 M zu zahlen. Es verbleiben ihm also 335 M monatlich. Der Senat hat entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin den Verklagten verurteilt, an die Klägerin monatlich 100 M Unterhalt zu zahlen. Dieser Betrag dürfte etwa die Summe sein, die bei gemeinsamer Lebensführung der Parteien für die Klägerin verwandt worden ist. Eine Festsetzung des Unterhalts unter den Betrag von 100 M ist auch unter Beachtung der Tatsache, daß der Verklagte nach wie vor die Miete für die Ehewohnung zahlt, keinesfalls gerechtfertigt. Der Klägerin und den drei Kindern stehen mit dieser Summe für den Lebensunterhalt insgesamt 295 M (100 M + 135 M Unterhalt für die Kinder -(- 60 M staatliches Kindergeld*) zur Verfügung. Der Verklagte hat nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen noch 235 M zur Verfügung. Davon hat er die Miete für die Ehewohnung in Höhe von 43 M zu zahlen, so daß ihm etwa 190 M verbleiben. Es muß aber darauf verwiesen werden, daß der Verklagte ausweislich seiner Verdienstbescheinigung im Jahre 1967 insgesamt 2 577, 33 M Zuschläge erhielt, die nach Absch. Ill C der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 Seit dem 1. Oktober 1969 erhält die Klägerin gemäß § 1 der VO über die weitere Erhöhung des staatlichen Kindergeldes vom 27. August 1969 (GBl. II S. 485) insgesamt 90 M Kindergeld. - Die Red. 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 158 (NJ DDR 1970, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 158 (NJ DDR 1970, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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