Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 157 (NJ DDR 1970, S. 157); schwerde gegen die Höhe der Festsetzung des Schadenersatzes wozu nach dem Urteil des Obersten Gerichts auch die Beschwerde gegen die Nichtzuerken-nung eines Schmerzensgeldes gehört nach den Vorschriften der StPO beurteilt. § 310 StPO sieht für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes im Strafverfahren eine Beschwerdemöglichkeit ohne Einschränkung vor. Deshalb heißt es auch im Urteil des Obersten Gerichts, daß eine Anwendung des § 40 Abs. 2 AnglVO auf die Anfechtung von Entscheidungen über Schadenersatzansprüche, die im Strafurteil ergangen sind, unzulässig ist. Im vorliegenden Verfahren liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor. Nachdem über den Anspruch des Klägers gegen den Verklagten dem Grunde nach von der Strafkammer entschieden und wegen der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs die Sache gemäß § 242 Abs. 5 StPO an die Zivilkammer verwiesen worden war, galten für die weitere Durchführung des Verfahrens die zivilprozeßrechtlichen Vorschriften und damit auch die Bestimmungen der AnglVO, weil die Weiterführung des Verfahrens nunmehr vollständig bei der Zivilkammer liegt Diese kann soweit die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen nur nach den zivilprozeßrechtlichen Bestimmungen verfahren. Mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen bedeutet das für das vorliegende Verfahren, daß nach §40 Abs. 2 AnglVO die Berufung gegen das angefoch-tene Urteil der Zivilkammer nicht zulässig ist. Für die an derartigen Verfahren beteiligten Bürger bedeutet diese Regelung im Ergebnis eine unterschiedliche Behandlung ihrer Ansprüche. Es muß jedoch beachtet werden, daß das Verfahren nach der Verweisung an die Zivilkammer nicht mehr den Charakter eines Strafverfahrens hat und daher nach zivilprozeßrechtlichen Vorschriften zu behandeln ist. Der Kläger steht sich nicht schlechter als jeder Bürger, der Schadenersatzansprüche dieser Art direkt im Zivilverfahren geltend macht. Der Kläger hat mit der Berufung durch Klagerweiterung seine Forderung gegen den Verklagten auf einen die Berufungssumme übersteigenden Betrag erhöht. Hierzu ist aber festzustellen, daß der im vorliegenden Falle 250 M betragende Beschwerdewert nicht nachträglich erhöht werden kann, auch nicht durch Klagerweiterung. Eine nachträgliche Erhöhung zuzulassen, würde bedeuten, daß es jedem Kläger möglich wäre, durch Erweiterung seines Anspruchs § 40 Abs. 2 AnglVO zu umgehen und so die Zulässigkeit der Berufung zu erreichen. Das angefochtene Urteil enthält am Schluß eine Rechtsmittelbelehrung. Daraus kann aber nicht die Zulässigkeit einer Berufung i. S. des § 40 Abs. 3 AnglVO hergeleitet werden; denn Voraussetzung für eine solche Zulässigkeitserklärung ist, daß sie im Tenor des Urteils ausdrücklich ausgesprochen wird. Zumindest muß sich die Zulässigkeit aus diesbezüglichen konkreten Ausführungen in der Urteilsbegründung ergeben (vgl. OG, Urteil vom 7. August 1959 2 Zz 15/59 NJ 1960 S. 183). Das ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, so daß auch aus der Rechtsmittelbelehrung allein die Zulässigkeit der Berufung nicht hergeleitet werden kann. Da somit die Berufung des Klägers unzulässig ist, war sie ohne weitere Sachprüfung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen. §§ 17, 18 FGB. Leben die Ehegatten getrennt, so kann die bisher nicht berufstätige Ehefrau, die während des Zusammenlebens den Haushalt versorgte sowie die Kinder betreute und erzog, nicht dazu verpflichtet werden, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung könnte jedoch dann bestehen, wenn sich während der Dauer des Getrenntlebens die Familiensituation ändert, insbesondere die htrangewachsenen Kinder nicht mehr so umfassender Betreuung und Erziehung bedürfen wie kleinere Kinder. BG Cottbus, Urt. vom 29. April 1968 - 3 BF 27 '68. Die Klägerin ist die Ehefrau des Verklagten. Dieser hat sich von ihr und den drei ehelichen Kindern, die 5, 8 und 10 Jahre alt sind, getrennt. Eine Scheidungsklage des Verklagten ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Klägerin ist wegen der Betreuung und Erziehung der Kinder im Einvernehmen mit dem Verklagten seit 1959 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das monatliche Nettoeinkommen des Verklagten beträgt durchschnittlich 515 M. Er ist außer den ehelichen Kindern noch einem weiteren Kind unterhaltspflichtig. Die Klägerin hat vorgetragen, der Verklagte habe ihr auf Grund einer einstweiligen Anordnung für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens Unterhalt in Höhe von monatlich 120 M gezahlt. Er sei auch für die Wohnungsmiete aufgekommen. Später habe er jedoch die Unterhaltszahlungen für die Klägerin eingestellt. Sie könne wegen der Betreuung der Kinder und wegen ihres Gesundheitszustandes keine Berufstätigkeit aufnehmen, so daß sie auf den Unterhalt des Verklagten angewiesen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 120 M zu leisten. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Sie könne eine Arbeit aufnehmen, denn sie sei dazu weder zu alt noch erwerbsunfähig. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, an die Klägerin für eine befristete Zeit monatlich 90 M Unterhalt zu zahlen. Die Mehrforderung der Klägerin hat es abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie einen Unterhaltsbeitrag von 100 M und den Wegfall der Befristung der Verpflichtung beantragt hat, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten nur für eine begrenzte Zeit ausgesprochen, weil es die Ansicht vertritt, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin so bessern werde, daß sie einer Berufstätigkeit nachgehen und damit wirtschaftlich selbständig werden kann. Es hat damit die Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme einer Berufstätigkeit grundsätzlich bejaht. Bei dieser Entscheidung hat das Kreisgericht die unterschiedliche Rechtsstellung der Klägerin als getrennt lebender Ehefrau gegenüber einer geschiedenen Ehefrau nicht beachtet. Der Grundsatz des FGB, daß mit der Scheidung einer Ehe grundsätzlich alle Beziehungen zwischen den Ehegatten, so auch die unterhaltsrechtlichen, erlöschen sollen und jeder Ehegatte auch der bisher nicht berufstätige für seinen Unterhalt selbst sorgen muß, wenn er dazu in der Lage ist (vgl. FGB-Lehrkommen-tar, Berlin 1966, Vorbem. zu §§ 29 ff., S. 117 f.), trifft nicht zu, wenn sich ein Ehegatte bei bestehender Ehe aus der Familie löst und nicht bereit ist, die Ehegemeinschaft fortzusetzen (vgl. FGB-Lehrkommentar, Anm. II zu § 18, S. 81). Die bisher nicht berufstätige Ehefrau kann im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit dann nicht verwiesen werden, wenn sie während des Zusammenlebens wegen der Erziehung und Betreuung der Kinder einer Erwerbstätig- 157;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 157 (NJ DDR 1970, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 157 (NJ DDR 1970, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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