Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 156 (NJ DDR 1970, S. 156); liehen Disposition über eine anderweitige Erbeinsetzung vielmehr was den Willen des Erblassers anbelangt gerade auch im Widerspruch zum Inhalt der am 24. März 1968 getroffenen Verfügung stehen. Nach § 28 TestG kann ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden. Damit ist vom Gesetzgeber der Kreis derjenigen, die zur Errichtung eines gemeinsamen Testaments befugt sind, eindeutig festgelegt worden. Ebensowenig wie der Begriff „Ehegatten“ auslegungsfähig ist, ist es dem Gericht gestattet, in die Befugnisse des Gesetzgebers einzugreifen und § 28 TestG auch auf sog. Lebensgemeinschaften auszudehnen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß diese Lebensgemeinschaften durch zeitbedingte Umstände in zurückliegender Zeit eine Rolle gespielt haben. Auch kann gegenwärtig im Einzelfall eine Lebenskameradschaft durchaus eine wertvolle Verbindung darstellen. Die ausdrückliche gesellschaftliche und gesetzliche Anerkennung derartiger außerehelicher Verbindungen ist jedoch unterblieben. Nach unseren gesellschaftlichen Anschauungen stellt die auf Bestand gerichtete eheliche Verbindung die Form des Zusammenlebens der Menschen im persönlichen Lebensbereich dar. Nur diese dauerhafte Gemeinschaft kann den Aufgaben gerecht werden, die ihr das Leben in der sozialistischen Gesellschaft objektiv stellt (vgl. FGB-Lehrkommentar, Anm. I zur Präambel, S. 14). Daher ist die Gleichstellung der jederzeit lösbaren sog. Lebensgemeinschaft mit der Ehegemeinschaft auch bewußt unterblieben. Sie ist bei der Neukodifizierung des FGB nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Für die Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 28 TestG auch auf sog. Lebensgemeinschaften ist demnach kein Raum. Dem umstrittenen Testament mußte daher die Anerkennung versagt bleiben; es ist vielmehr gemäß §§ 28, 48 TestG nichtig. Anmerkung: Der vorstehenden Entscheidung ist zuzustimmen. Sie widerspricht auch durchaus nicht dem Urteil des Obersten Gerichts vom 11. September 1952 l Zz 65/52 (NJ 1952 S. 522). Dort wird nicht etwa, was dem ihm vorangestellten Rechtssatz vielleicht entnommen werden könnte, ein der Formvorschrift des § 21 TestG nicht genügendes Testament für wirksam erklärt. Es wird vielmehr nur völlig zu Recht ausgeführt, daß die unansehnliche äußere Form (Niederschrift auf einem Zettel mit Bleistift) die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. Ferner werden zwei vom Erblasser Unterzeichnete maschinenschriftliche als solche also der Testaments form nicht genügende Erklärungen zu einer mit dem Wortlaut des Testaments durchaus zu vereinbarenden Auslegung verwendet. Das Oberste Gericht hat demnach auch in dieser Entscheidung an dem selbstverständlichen Grundsatz, daß die in § 21 TestG vorgeschriebene Form für privatschriftliche Testamente beachtet werden muß, festgehalten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich aber, daß das Testament in einer besonderen, ausschließlich von einem Erblasser errichteten Urkunde enthalten sein muß. Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten, nicht aber von Lebenskameraden errichtet werden. Dr. Kurt Cohn, Oberrichter am Obersten Gericht § 40 AnglVO. 1. Hat die Strafkammer über einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach entschieden und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an die Zivilkammer verwiesen, dann ist das weitere Verfahren ausschließlich nach zivilprozeßrechtlichen Bestimmungen zu füh- ren. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Zivilkammer ist deshalb auch nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert 300 M übersteigt. 2. Hängt die Zulässigkeit einer Berufung von der Höhe des Beschwerdewerts ab, so kann diese Zulässigkeit auch nicht dadurch erreicht werden, daß die Klage im Rechtsmittelverfahren über den Beschwerdewert hinaus erweitert wird. 3. Eine Rechtsmittelbelehrung allein bewirkt nicht, daß eine an sich unstatthafte Berufung zulässig wird. Die Zulässigkeit einer Berufung muß vielmehr im Urteilstenor, zumindest aber eindeutig in den Urteilsgründen ausgesprochen werden. BG Schwerin, Urt. vom 4. November 1969 BCB 19/69. Der Verklagte, der den Kläger erheblich körperlich mißhandelt hatte, wurde im Strafverfahren auf Bewährung verurteilt. Gleichzeitig wurde er dem Grunde nach zur Schadenersatzleistung an den Kläger verpflichtet. Wegen der Höhe des Schadenersatzes wurde die Sache an die Zivilkammer verwiesen. Der Kläger hat in diesem Verfahren Verurteilung des Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 400 M (350 M für den Verdienstausfall und 50 M wegen Sachschadens) sowie zur Zahlung von 350 M Schmerzensgeld beantragt. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, 400 M Schadenersatz und 100 M Schmerzensgeld zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, nach dem Klageantrag zu erkennen. Er hat darüber hinaus im Wege der Klagerweiterung beantragt, festzustellen, daß der Verklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm allen entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen und an ihn weitere 2 000 M zu zahlen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 40 Abs.2 AnglVO ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 M nicht übersteigt. Diese Beschränkung gilt nicht für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen und für Unterhaltsansprüche. Der Kläger macht gegen den Verklagten Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB geltend, so daß die genannte Ausnahmeregelung keine Anwendung findet. Der Kläger verlangt vom Verklagten insgesamt 750 M. Mit dem angefochtenen Urteil wurden ihm 500 M zugesprochen; er ist danach um die ihm nicht zuerkannten 250 M beschwert. Die Beschwerdesumme liegt somit unter 300 M, so daß die Berufung nicht zulässig ist. Nach dem Urteil des Obersten Gerichts vom 29. November 1968 - 2 Zz 29/68 - (NJ 1969 S. 318) ist die Beschwerde des Geschädigten oder Angeklagten gegen die in einem Strafurteil enthaltene Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes (§ 310 Abs. 2 StPO) erst nach Verweisung an den Zivilsenat als Berufung im Sinne des Zivilprozesses, bis dahin aber als Beschwerde im Sinne des Strafprozesses zu behandeln. Infolgedessen gelten nach diesem Urteil für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels die Bestimmungen der StPO. § 40 Abs. 2 AnglVO ist nicht anwendbar. Auf Grund dieser Entscheidung des Obersten Gerichts könnte es den Anschein haben, als ob die Berufung des Klägers zulässig wäre. Dem ist aber nicht so. Bei dem im o. g. Urteil geschilderten Sachverhalt ist der Angeklagte in dem gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren auch der Höhe nach zur Schadenersatzleistung verurteilt worden. Im Strafverfahren werden die Voraussetzungen für das Rechtsmittel der Be- 156;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der mißbraucht werden können, keine Genehmigungen an Personen erteilt werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt außerhalb der bieten.

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