Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 151 (NJ DDR 1970, S. 151); Entscheidung vorausgehende, den Sachverhalt aufklärende Tätigkeit des Gerichts bei strenger Beachtung des anzuwendenden gesetzlichen Tatbestands darauf gerichtet sein, die rechtserheblichen Tatsachen und damit im Zusammenhang das im konkreten Streitfall zugrunde liegende Verhalten, insbesondere das dem Gesetz widersprechende Handeln des oder der Beteiligten. die ideologischen Wurzeln fehlerhaften Verhaltens, alle sonstigen, insbesondere in der betrieblichen Sphäre liegenden Ursachen und Bedingungen für die Entstehung des Konflikts festzustellen. Mit der Arbeitsgerichtsordnung ist den Gerichten ein wirksames Mittel in die Hand gegeben, um auch in der Arbeitsrechtsprechung das verfassungsmäßige Grundrecht der Werktätigen auf Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft zu verwirklichen. In den Fällen der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen als Mittel zur Durchsetzung der sozialistischen Staats- und Arbeitsdisziplin wirkt die erzieherische, bewußtseinsbildende Funktion dieses Rechtsinstituts bei richtiger Anwendung nicht allein auf den Schadensverursacher, sondern gleichzeitig auch auf alle an diesem Streitfall Beteiligten. Gerade weil die Erforschung der objektiven Wahrheit auf diesem Gebiet oftmals besonders schwierig ist, ist die Arbeit mit den gesellschaftlichen Kräften und die Verwertung ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Hinweise um so notwendiger, um die Ursachen und Bedingungen, die zum Schaden führten, aufzudecken. Richtig arbeiten deshalb die Gerichte, die entsprechend den Bestimmungen der §§ 1, 13, 14, 25 und 29 AGO die Werktätigen umfassend in das Verfahren einbeziehen und solche Arbeitsstreitfälle im Betrieb verhandeln, bei denen die Erforschung der objektiven Wahrheit an Ort und Stelle notwendig ist und deren Verhandlung und Entscheidung geeignet ist, maßgebenden Einfluß auf die Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse zu nehmen. So hat das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk Süd) den Arbeitsrechtsstreit KA 34/68 unter Teilnahme von Angehörigen des Arbeitskollektivs des Werktätigen und von Mitgliedern der Konfliktkommission verhandelt. Die Sachkenntnis der Anwesenden versetzte das Gericht in die Lage, festzustellen, daß der vom Betrieb materiell verantwortlich gemachte Werktätige keine Schuld am Zerbrechen der von ihm auf einem Elektrokarren beförderten Keramikplatten trug, sondern daß die Ursache für das Zerbrechen in der völlig ungenügenden Verpackung der Platten lag und von anderen Werktätigen gesetzt wurde. Das Gericht konnte der Konfliktkommission wertvolle Hinweise für ihre Arbeit geben und übte Gerichtskritik an den leitenden Mitarbeitern des Betriebes, die ihrer Verpflichtung gemäß § 112 Abs. 1 GBA, die Schadensursachen unter Teilnahme der Werktätigen unverzüglich aufzudecken und zu beseitigen, nicht nachgekommen waren. Diese Gerichtskritik hat zu Festlegungen des Betriebsleiters geführt und insoweit zur Verbesserung der Leitungstätigkeit beigetragen. Die Einbeziehung der Werktätigen in das Verfahren als ein wesentliches Element für die richtige Entscheidung des Gerichts ersetzt nicht die aus den §§ 30 und 31 AGO folgende Pflicht der Parteien zur Mitwirkung und Aufklärung des Sachverhalts. Rufen sie das Gericht zur Regelung und Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen an, dann haben sie dem Gericht alle für die Entscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß zu unterbreiten. Das Gericht muß die Parteien zur Er- kenntnis führen, daß eine Entscheidung nur dann die Übereinstimmung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen herstellt, wenn sie die objektive Wahrheit zur Grundlage hat. Das Gericht darf einer Partei einen von ihr geltend gemachten Anspruch nur dann zusprechen, wenn es festgestellt hat, daß hierfür die vom Gesetz geforderten anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Kommt das Gericht zu der Feststellung, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vorliegen oder nicht festgestellt werden können, dann darf der geltend gemachte Anspruch nicht zugesprochen werden. In den Urteilen einiger Kreisgerichte, mit denen über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen entschieden wurde, finden sich immer wieder Formulierungen, in denen offen oder umschrieben einer Partei die Beweislast auferlegt wird. Das zeugt von unzureichender ideologischer Klarheit über die Funktion des sozialistischen Gerichts in Arbeitsrechtssachen im allgemeinen und vom ungenügenden Durchdenken der Regelung des § 112 Abs. 2 GBA im besonderen. Die Beweisführung ist immanenter Bestandteil der umfassenden Pflicht der Parteien, alles in ihren Möglichkeiten stehende zu tun, um an der Sachverhaltsaufklärung und damit an der Erforschung der objektiven Wahrheit aktiv mitzuwirken, und sie ist schließlich Ausdruck ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Darlegung aller bedeutsamen Umstände. Deshalb hat das Gericht nach § 30 Abs. 2 AGO auch dahin zu wirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen und Beweise für solche Tatsachen unterbreiten, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, welche Partei den Beweis führt. Maßgebend ist vorrangig, daß die erforderlichen Beweismittel überhaupt erbracht werden und das Gericht sie richtig würdigt. In verschiedenen Verfahren wurde festgestellt, daß die Gerichte den Parteien einseitig die Verantwortung für die umfassende Sachverhaltsaufklärung als Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung auferlegen. Damit wird jedoch die Beweisführungspflicht der Parteien mißverstanden. In der sozialistischen Rechtspflege sind reale Möglichkeiten für die Wahrheitserforschung gegeben, und das Gericht ist seinem Verfassungsauftrag gemäß verpflichtet, diese Möglichkeiten voll auszuschöpfen. In Arbeitsrechtssachen ist es dabei auch nicht an die Beweisanträge und das Vorbringen der Parteien gebunden. Das trifft auch auf die Fälle der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Rechenschaftspflicht gemäß §113 Abs. 2 Buchst, b GBA zu. Die gesetzliche Regelung enthält keine Schuldvermutung in Verbindung mit einer Umkehrung der Beweislast, wie in einigen Entscheidungen fälschlich angenommen wird. Daher haben die Gerichte auch in diesen Fällen alle Möglichkeiten zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Zur straffen Leitung des Verfahrens durch das Gericht gehört die auf einer gründlichen gedanklichen Durchdringung des Streitstoffes beruhende Feststellung der rechtserheblichen und in diesem Rahmen beweisbedürftigen Tatsachen. Das sind insbesondere solche, deren Vorhandensein von der einen Partei behauptet, von der anderen aber ausdrücklich bestritten oder in ihr Nichtwissen gestellt wird. Das sind aber auch solche Tatsachen, die das Gericht von sich aus als rechtserheblich feststellt und die nicht von beiden Parteien übereinstimmend und überzeugend bestätigt werden. Dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit widerspricht es, wenn das Gericht daraus, daß sich die andere Partei zur behaupteten und festzustellenden Tat- 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 151 (NJ DDR 1970, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 151 (NJ DDR 1970, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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