Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 150 (NJ DDR 1970, S. 150); der Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts zum Ergebnis, daß die eigentlichen Arbeitspflichten der Schalterangestellten durch die Übertragung der Ausbildungsaufgabe verändert worden waren. Sie war nicht mehr allein im Rahmen ihres Arbeitsbereichs am Schalter tätig. Es lag ein tatsächliches Einwirken eines anderen Werktätigen, nämlich des Anlernlings, auf die ihr übergebenen Werte vor. Während der Ausbildung hatte sie vor allem den Anlernling anzuleiten und zu beaufsichtigen und trug deshalb nicht mehr allein die Verantwortung für ihre Kasse. Daraus folgt, daß die an sich ordnungsgemäß zustande gekommene Vereinbarung über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit keine rechtlichen Wirkungen für den eingetretenen Schaden herbeiführen konnte, weil sie sich nur auf ihre Arbeitsaufgabe als allein tätige Schalterangestellte erstredete. Für die Anwendung des § 113 Aus. 2 Buchst, b GBA ist bedeutsam, daß hier die Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit eine besondere Spezifik aufweisen. Das betrifft vor allem den Charakter der Arbeitspflichtverletzung und das Verschulden. Der Kreis der Werktätigen, die nach § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA für übernommene Geld- und Sachwerte die Verantwortung tragen, ist dadurch gekennzeichnet, daß sie vereinbarungsgemäß für diese Werte rechenschaftspflichtig sind. Diese Pflicht zur Rechenschaftslegung ist ihre besondere Arbeitspflicht. Wenn nach einem Schadensfall ein solcher Werktätiger nicht in der Lage ist, Rechenschaft abzulegen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, verletzt er schuldhaft diese besondere Arbeitspflicht und ist in der durch den Rahmenkollektivvertrag abgesteckten Höhe materiell verantwortlich. Diese Zusammenhänge werden von den Kammern für Arbeitsrechtssachen zum Teil noch nicht richtig gesehen. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Nach § 115 Abs. 4 Satz 1 GBA kann der Betrieb auf die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs und damit auf die Realisierung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen verzichten, wenn. dies durch die Gesamtheit der Umstände (§ 109 Abs. 2 GBA) unter besonderer Berücksichtigung der Höhe und der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens gerechtfertigt ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist ein Verzicht auf den festgestellten Schadenersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen des §115 Abs. 4 Satz 3 GBA zulässig, d. h., es muß ein angemessener Teilbetrag gezahlt worden sein. Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Teilbetrages handelt es sich um eine nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des Betriebsleiters. Problematisch und auch umstritten ist die Frage der Zulässigkeit eines Teilverzichts auf die Geltendmachung eines noch nicht rechtskräftig festgestellten Schadenersatzanspruchs. Die Forderungen der Praxis gehen dahin, einen solchen Teilverzicht zuzulassen. Diese Forderungen sind unter Beachtung der einheitlichen Funktion der materiellen Verantwortlichkeit nicht ungerechtfertigt, weil der Differenzierung entsprechend dem Grad des Verschuldens, der Schwere der Arbeitspflichtverletzung und den weiter zu beachtenden Umständen eine zentrale Stellung einzuräumen ist. Der Gesetzgeber hat aber die Differenzierung ausdrücklich nur in § 113 Abs. 4 GBA und daher nur bei fahrlässigen Schadensverursachungen zugelassen. Für vorsätzliche Handlungen wurde eine entsprechende oder in bestimmten Fällen mögliche Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs in § 114 GBA nicht eingearbeitet. Die Praxis beweist, daß es in bestimmten Fällen vorsätzlicher Handlungen, insbesondere bei sehr hohen Schäden, die nicht auf Bereicherungsabsicht zurückzuführen sind, die Möglichkeit geben sollte, nicht zum Ersatz des Schadens in voller Höhe zu verurteilen. Für solche Ausnahmefälle halten wir daher bis zu einer eventuellen Änderung des Gesetzes, die Baumgart (Arbeit und Arbeitsrecht 1969, Heft 15 und 16) vorgeschlagen und theoretisch untermauert hat den Teilverzicht für vorsätzliche Schadenszufügung für zulässig. Weil für fahrlässige Handlungen die weitergehende und wirksamere echte Differenzierung nach § 113 Abs. 4 GBA anzuwenden ist, halten wir in diesen Fällen den Teilverzicht nicht für möglich. Für den Verzicht ist in § 115 Abs. 4 Satz 2 GBA vorgeschrieben, daß er in Schriftform und mit Gründen versehen vom Betrieb festzulegen und dem Werktätigen mitzuteilen ist. Wenn der Verzicht im Verfahren vor dem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht ausgesprochen wird, muß er in das gerichtliche Protokoll aufgenommen werden; dadurch wird die unter Umständen fehlende Schriftform und Mitteilung i. S. des § 115 Abs. 4 Satz 2 GBA ersetzt. In der gerichtlichen Praxis muß unbedingt beachtet werden, daß ein Verzicht nach § 115 Abs. 4 GBA nur dann zulässig ist, wenn der Schadenersatzanspruch besteht, d. h. die Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen müssen zu bejahen sein. Ergibt sich im Verfahren, daß nur ein Teil des geltend gemachten Anspruchs begründet ist und nimmt der Betrieb von der Geltendmachung desjenigen Teils, der sich im Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme als nicht durchsetzbar herausstellt, Abstand, so ist das kein Verzicht i. S. des § 115 Abs. 4 GBA. Hierfür müssen im Urteil Formulierungen gefunden werden, die deutlich machen, daß bestimmte Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit, wie Pflichtverletzung, Schaden oder Verschulden nicht Vorlagen oder vorausgegangene Prozeßbehauptungen nicht aufrechterhalten werden konnten. Bei einigen Gerichten wird jedoch das Wort „Verzicht“ sehr häufig und für die unterschiedlichsten Sachverhalte verwendet. Es wird z. B. in Protokollen und Entscheidungen auch für die Anwendung der Differenzierung gemäß §113 Abs. 4 GBA oder in dem Fall verwendet, daß der Betriebsleiter im Verfahren erkennt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit überhaupt nicht vorliegen. Schließlich wird auch noch vom „Verzicht“ auf Rechte aus dem Beschluß der Konfliktkommission gesprochen. In den zuletzt genannten Fällen handelt es sich nicht um echte Verzichte, sondern um andere rechtliche Zusammenhänge. Die Vorsitzenden der Kammern für Arbeitsrechtssachen müssen darauf achten, daß in den Entscheidungen und Protokollen von einem Verzicht nur dann gesprochen wird, wenn ein solcher nach § 115 Abs. 4 GBA vorliegt. Zur Erforschung der objektiven Wahrheit im arbeitsrechtlichen Verfahren ' Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt am 20, Juni 1969 Den Gerichten ist im arbeitsrechtlichen Verfahren dL Aufgabe gestellt, dem objektiven Geschehen entsprechende und den subjektiven Besonderheiten Rechnung tragende, differenzierte, überzeugende und die gesellschaftliche Entwicklung fördernde Entscheidungen zu treffen. Auf der Grundlage des Verfahrensrechts und unter Ausschöpfung aller von ihm gebotenen Möglichkeiten zur Wahrheitserforschung müß deshalb die der 150;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 150 (NJ DDR 1970, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 150 (NJ DDR 1970, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Offizialisierung im Abschnitt, der Arbeit behandelt., Aufgaben in Vorbereitung der Entscheidung zur Durchführung strafprozessualer Verdachtshinweisprüfungen bei vorliegendem operativen Material. Die Diensteinheiten der Linie bereiten gemeinsam mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Verordnung, wie im einzelnen aus den Bestimmungen der sowie eindeutig hervorgoht, die Bevölkerungsbefragung als spezielle Form der Berichterstattung erfaßt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X