Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 15 (NJ DDR 1970, S. 15); bildung, aus der Zivil-, Familien- und Arbeits-reditsprediung der Geridite und der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft für die Festlegung von Maßnahmen zur Förderung sozialistischer Lebens- und Verhaltensweisen der Bürger und zur Stärkung der sozialistischen Rechtsordnung zu nutzen; eine wirksamere Auswertung der Erfahrungen aus der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und ihre Vermittlung an die Volksvertretungen und andere Leitungsorgane zu gewährleisten; die planmäßige Qualifizierung aller in den Rechtspflegeorganen Tätigen fortzuführen und dabei besonders der Förderung komplexen Denkens größere Aufmerksamkeit zu widmen; eine engere Gemeinschaftsarbeit zwischen den zentralen Rechtspflegeorganen und rechtswissenschaft-lichen Einrichtungen herzustellen und die in der Praxis tätigen Kader auf eine zielstrebigere Nutzung der Ergebnisse der Grundlagenforschung wie auch der auf die Lösung praktischer Fragen gerichteten Forschungsarbeit zu orientieren. HANS L1SCHKE, Oberrichter, und Dr. HELMUT KEIL, Richter am. Obersten Gericht Dt. DIETMAR SEIDEL, wiss. Oberassistent, und Diplom-Psychologe HARRY DETTENBORN, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum Gruppenbegriff im StGB und zu seiner Anwendung in speziellen Tatbeständen Die Veröffentlichungen dieser Zeitschrift zum Gruppenbegriff im neuen StGB1 sowie das Echo, das diese in der Praxis gefunden haben, haben gezeigt, daß es im Interesse der richtigen Anwendung der Strafbestimmungen erforderlich ist, zu einer einheitlichen, an festen Maßstäben orientierten, theoretisch fundierten Auffassung zum strafrechtlichen Gruppenbegriff zu gelangen. Es kann davon ausgegangen werden, daß in grundsätzlichen Fragen Übereinstimmung besteht, und zwar darüber, daß die Gefährlichkeit einer strafrechtswidrigen Handlung durch den Zusammenschluß mehrerer Täter zu einer Gruppe und damit auch das antisoziale Element der Handlung erhöht wird; der soziale Gehalt einer Gruppenstraftat nur nach qualitativen Merkmalen richtig zu erfassen ist und für die Annahme einer Gruppe im strafrechtlichen Sinne bestimmte soziale Bezüge zwischen ihren Mitgliedern vorausgesetzt werden müssen; grundlegende sozialpsychologische Erkenntnisse auf diesem Gebiet zu berücksichtigen und gegenstands-speziflsch zu verarbeiten sind, soweit sie zur Lösung der speziellen Aufgaben des sozialistischen Strafrechts beitragen können; bei Wahrung einheitlicher strafrechtlicher Gruppenmerkmale die deliktsspeziflschen Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Die noch offenen Fragen bzw. unterschiedlichen Auffassungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Durch welche Kriterien wird eine von mehreren Personen begangene kriminelle Handlung zu einer Gruppenstraftat qualifiziert? Ist ein gemeinsamer Plan Voraussetzung für eine Gruppenstraftat im strafrechtlichen Sinne? Welche spezifischen Schuldprobleme treten bei der' strafrechtlichen Qualifizierung einer kriminellen Handlung als Gruppenstraftat auf? Welches sind die entscheidenden Abgrenzungskriterien der gruppenmäßigen Handlungen von Teilnahme- und Anstiftungshandlungen ? 1 Vgl. Seidel/Lupke, „Zum Begriff .Gruppe’ im neuen StGB“, NJ 1968 S. 496 ff.; Lischke/Keil, „Zur rechtlichen Beurteilung von Gruppenstraftaten gegen die staatliche Ordnung“, NJ 1969 S. 177 ff.; Roehl, Anmerkung zum OG-Urteil vom 4. September 1968 - 5 zst 14/68 - (NJ 1969 S. 30). Vgl. hierzu auch die bei Geister/Amboß (NJ 1967 S. 464 ff.) unter dem Aspekt des früheren Strafrechts herausgearbeiteten Grundsätze der Aufklärung und Beurteilung gruppenweise begangener Straftaten Jugendlicher sowie die dort angegebene Literatur. Worin bestehen spezifische Probleme konkreter Gruppendelikte, insbesondere solcher, die gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind? Zur Anwendung sozialpsychologischer Erkenntnisse bei der rechtlichen Beurteilung von Gruppenstraftaten Die theoretisch und praktisch wohl bedeutsamste Frage ist, diejenigen sozialen und psychologischen Merkmale zu finden, die eine von mehreren Personen begangene kriminelle Handlung zu einer Gruppenstraftat qualifizieren. Der richtige Ausgangspunkt dafür ist, die kriminelle Handlung oder den Handlungskomplex an Hand qualitativ aussagefähiger Kriterien einzuschätzen und zu bewerten. Seidel/Lupke haben in ihrem Beitrag (a. a. O., S. 496) auf das Erfordernis hingewiesen, insbesondere die grundlegenden Erkenntnisse der Sozialpsychologie auf diesem Gebiet gegenstandsspezifisch zu verarbeiten. Dem haben Lischke/Keil prinzipiell zugestimmt (a. a. O., S. 177), und es scheint uns auch tatsächlich derjenige Ansatzpunkt zu sein, mit dem man zu wirklich inhaltlichen Differenzierungsmerkmalen gelangen kann. Allerdings ist diese Aufgabenstellung in den bisherigen Veröffentlichungen noch keineswegs überzeugend bewältigt worden. Insbesondere im Beitrag von Seidel/Lupke wurde insgesamt doch zu einseitig auf Probleme und Fragestellungen der Sozialpsychölogie und hier wiederum auf solche der inneren Struktur, der Rollenverteilung, der hierarchischen Gliederung usw. abgestellt. Wenn auch diese Gesichtspunkte außerordentlich wertvolle Schlüsse dahingehend zulassen, wer die Inspiratoren und Initiatoren bestimmter krimineller Handlungen waren und sind, und, damit wichtige Differenzierungskriterien bei der Feststellung des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gruppenmitglieder sowie für die Bestimmung der konkreten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit liefern, so sind sie doch weniger geeignet, Antwort auf die primäre Frage nach dem Vor liegen oder Nichtvorliegen einer Gruppenstraftat zu geben. Die Praxis beweist, daß es viele Fälle der gruppenweisen Begehung von Straftaten gibt, in denen Fragen der hierarchischen Gliederung zwischen den handelnden Personen, der Anführer- und Mitläuferschaft u. ä., keine große Rolle spielen, sondern primär das „gleichberechtigte“ und gleich schwere strafrechtswidrige Zusammenwirken das Wesen der Handlung ausmacht. Hier scheinen uns sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die entscheidenden sozialen und psychologischen Kriterien für die Qualifizierung einer kriminellen Handlung als Gruppenstraftat zu liegen. 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 15 (NJ DDR 1970, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 15 (NJ DDR 1970, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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