Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 149 (NJ DDR 1970, S. 149); der Schadenersatzsumme selbst herangehen. Grundlage für die Differenzierung ist die Beachtung der Funktion der materiellen Verantwortlichkeit. Diese Funktion wird nicht immer richtig erkannt. So zeigten Untersuchungen der Arbeitsgruppen der Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes, daß teilweise, so beim Hauptpostamt Cottbus, die materielle Verantwortlichkeit einseitig als Wiedergutmachung des Schadens betrachtet wird, die lediglich durch die gesetzliche Regelung der Höhe nach begrenzt ist. Untersuchungen des Staatsanwalts des Bezirks ergaben, daß bei den Dienststellen der Deutschen Reichsbahn der Einheit von Erziehungs- und Schutzfunktion nicht yoll Rechnung getragen wird, weil, trotz höherer Schäden unverständlich niedrige Schadenersatzanträge, bis etwa 40 Mark, gestellt werden. Auch Entscheidungen von Kreisgerichten lassen eine Verkennung der Einheit von Erziehungs- und Schutzfunktion erkennen. Die Festlegung der Schadenersatzsumme ist keine Ermessensentscheidung, sondern beruht auf der Feststellung und Beachtung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale, wie sie §113 Abs. 4 GBA nennt, der auf §109 Abs. 2 GBA Bezug nimmt. Die Tatbestandsmerkmale „volkswirtschaftliche Auswirkungen“, „Schwere des Disziplinverstoßes“, „Grad des Verschuldens“, „Leistungen des Werktätigen“ und „bisherige erzieherische Maßnahmen“ nennt das Gesetz nur beispielhaft, denn es fordert ausdrücklich, die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen. Es läßt sich keine Regel dafür aufstellen. welches Merkmal vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Merkmale sind in ihrem wechselseitigen Zusammenhang zu würdigen. Nur die einheitliche Betrachtung aller Umstände läßt Schlußfolgerungen für die Festlegung der Höhe der Schadenersatzsumme zu. Ein gutes Beispiel für die Berücksichtigung der Leistungen des Werktätigen bei der Festlegung der Schadenersatzsumme stellt das Urteil des Kreisgerichts Herzberg in der Sache 12 Ka 7/68 dar. Das Kreisgericht legte seiner Entscheidung mit zugrunde, daß der als Stellwerkmeister tätige Verklagte bisher stets einsatzbereit und zuverlässig war, siebenmal als Aktivist ausgezeichnet worden war und von 1957 bis 1965 aktiv in der Neuererbewegung mitgewirkt hatte, wodurch ein Gesamtnutzen von über 100 000 Mark erzielt worden war. Nach dem von ihm verursachten Unfall zeigte er so gute Arbeitsleistungen, daß er als Rangiermeister eingesetzt wurde. Das Gericht berücksichtigte auch, daß der Unfall geschah, als der Verklagte freiwillig eine Sonderschicht fuhr. Bei der Differenzierung des Schadenersatzes hat das Gericht auch zu berücksichtigen, ob der Werktätige mit seinen Arbeitspflichten so vertraut war, wie das von einer Fachkraft zu fordern ist (vgl. OG, Urteil vom 27. April 1962 - Za 7/62 - NJ 1962 S. 611). Das Fehlen der erforderlichen Qualifikation kann bis zum Wegfall des Verschuldens des Werktätigen und damit der Schadenersatzverpflichtung führen. Andererseits ist es auch möglich, daß fehlende Qualifikation überhaupt keinen Einfluß auf die Festlegung der Höhe der Schadenersatzsumme haben kann, z. B. wenn die mangelnde Qualifikation die Wahrnehmung der Pflichten nicht beeinträchtigt. ln der Praxis sind als Gründe für die Herabsetzung rle'. Schadenersatzsumme auch Umstände angeführt worden, die sich als begünstigende Bedingungen für die Einstellung des Werktätigen zu seinen Pflichten zusammenfassen lassen. So hat der Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts im Urteil 4 BA 18/68 berücksichtigt, daß teilweise die Erfüllung von Pflichten nur formal verlangt wurde, so daß daraus eine gewisse Gleichgültigkeit. gegenüber der Pflichterfüllung im allgemeinen ent- stehen mußte. So wurden verschiedentlich Pflichten festgelegt, die unter den gegebenen örtlichen Bedingungen nicht oder nicht immer erfüllt werden konnten. Eine solche die Einstellung zu den Pflichten beeinflussende betriebliche Situation im Arbeitskollektiv ist ein für die Festlegung der Schadenersatzsumme beachtlicher Umstand, der im Zusammenhang mit den anderen Kriterien zu berücksichtigen ist. Zur erweiterten materiellen Verantwortlichkeit und zum Verzicht Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Leipzig am 24. September 1969 Die erweiterte materielle Verantwortlichkeit durch vereinbarte Rechenschaftspflichten § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA läßt eine begrenzte Erweiterung der materiellen Verantwortlichkeit solcher ■Werktätiger zu, die auf Grund der Besonderheiten ihres Aufgabengebiets eine ständige Verantwortung für ihnen übergebene Geld- oder Sachwerte übertragen erhalten haben. Die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA tritt dann ein, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Rechtliche Voraussetzungen sind zum einen, daß der Werktätige zu dem Personenkreis gehört, für den im Rahmenkollektivvertrag die Zulässigkeit der Anwendung des §113 Abs. 2 Buchst, b GBA vorgesehen ist, und zum anderen, daß eine ordnungsgemäße und wirksame schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen vor Eintritt des Schadenfalls abgeschlossen worden ist. Der spezifische Inhalt dieser Vereinbarung ist die ausdrückliche Übernahme der Rechenschaftspflicht des Werktätigen für Geld- oder Sachwerte, die ihm übergeben sind und für die er die Verantwortung trägt. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen gehören zwei Momente: Es müssen einerseits Bedingungen vorliegen, die gewährleisten, daß der Werktätige die alleinige Verfügungsgewalt über die ihm anvertrauten Werte hat, d. h., es darf keine Einwirkung Dritter auf die übergebenen Geld- bzw. Sachwerte möglich sein. Zum anderen muß der Betrieb solche Arbeitsbedingungen schaffen, die es dem Werktätigen ermöglichen, die übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten in der vorgesehenen Weise störungsfrei zu erfüllen. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet läßt erkennen, daß die Gerichte die rechtlichen Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit richtig prüfen. So hat das Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk Mitte) in der Sache I KA 131/68 die Anwendung des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA zu Recht abgelehnt, weil nur mit der Leiterin einer Kleinstgaststätte die Vereinbarung abgeschlossen worden war, nicht aber mit ihrem Ehemann, der während des Inventurzeitraums vom Betrieb ebenfalls zeitweise in diesem Objekt eingesetzt worden war. - Das gleiche Kreisgericht hat in der Sache I KA 13/69 ebenfalls richtig entschieden, daß die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA bei einer Schalterangestellten der Deutschen Post verneint werden muß, wenn sie als Lehrfacharbeiterin tätig ist. Diese Werktätige war beauftragt, einen Anlernling am Schalter auszubilden, und mußte ihn nach und nach auch selbständig arbeiten lassen. Am Ende eines solchen Ausbildungstages wurde ein Fehlbetrag von 800 Mark festgestellt. Im Berufungsverfahren kam 149;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 149 (NJ DDR 1970, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 149 (NJ DDR 1970, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug. Das trifft besonders auf die Verhafteten zu, die wegen des dringenden Tatverdachtes der Spionage gemäß Strafgesetzbuch durch Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeitet werden.

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