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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 148 (NJ DDR 1970, S. 148);  Jahre Fahrpraxis. 1967 Wurde er für unfallfreies Fahren mit der Ehrennadel in Gold ausgezeichnet. Er war stets einsatzbereit und zuverlässig in der Ausführung seiner Arbeitsaufgaben und brachte dem Betrieb erhebliche Einsparungen. In der gesellschaftlichen Arbeit war er vorbildlich. Am Tage des Unfalls hatte er bedingt durch den Krankenhausaufenthalt seiner Frau häusliche Sorgen. Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall erhielt er drei Stempel in die Fahrerlaubnis und eine gebührenpflichtige Verwarnung; außerdem wirkte sich sein pflichtwidriges Verhalten in einer Verminderung der Materialeinsparungsprämie aus. Die Konfliktkommission hat abweichend vom Antrag des Betriebsleiters den Werktätigen im Ergebnis einer umfassenden Aufklärung aller Umstände unter Einbeziehung des Kollektivs verpflichtet, ein Drittel des Schadens zu ersetzen. Diese Entscheidung halten wir für richtig. Sie entspricht den gesetzlichen Differenzierungsgrundsätzen. Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Cottbus am 31. Oktober 1969 Die Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen wird durch das erfolgreiche Bemühen der Gerichte gekennzeichnet, die den Streitfällen zugrunde liegenden politisch-ideologischen Probleme herauszuarbeiten und überzeugende, differenzierte, den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidungen zu treffen. Das zeigt sich auch in der Rechtsprechung zur materiellen Verantwortlichkeit. Auf gründlicher Erforschung der Wahrheit beruhende, rechtlich überzeugend begründete Entscheidungen der Kreisgerichte dienen gleichzeitig als Anleitung für die Konfliktkommissionen, die den Hauptanteil der Rechtsprechung auf dem Gebiet der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger tragen. Für die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit ist die der Höhe nach gerechte Festlegung der Schadenersatzsumme von großer Bedeutung. Die in §113 Abs. 4 GBA geregelte Differenzierung der Schadenersatzsumme ist die entscheidende Schlußüberlegung in der Beratung der Konfliktkommission und im gerichtlichen Verfahren. Sie setzt eine gründliche Erforschung aller mit der Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit zusammenhängenden Tatsachen voraus. Wahrheitserforschung als Voraussetzung für die richtige Differenzierung Ein Teil der Entscheidungen der Kreisgerichte läßt keine Beurteilung darüber zu, ob sie richtig sind, weil in ihnen die für die Differenzierung maßgeblichen Umstände nicht genannt sind. Das betrifft besonders Entscheidungen über die Bestätigung von Einigungen und Klagrücknahmen. Jede Entscheidung muß aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkennen lassen, warum entweder keine Schadenersatzpflicht begründet ist oder warum Schadenersatz in der ausgesprochenen Höhe zu leisten ist. Nach § 41 ÄGO ist die Bestätigung einer Einigung nur zulässig, wenn die Einigung der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Zur Bestätigung von Klagrüdenahmen hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1963 Za 11/63 (OGA Bd. 4 S. 179) ausgeführt, daß die Frage, ob die Klagrücknahme sachdienlich ist (§ 43 AGO), erst dann beantwortet werden kann, wenn sich das Gericht selbst ein richtiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht hat. Die Praxis der Kreisgerichte entspricht noch nicht vollständig den Anforderungen an die Erforschung der Wahrheit. Zu Fragen der materiellen Verantwortlichkeit hat das Plenum des Obersten Gerichts in der Richtlinie Nr. 14 Anleitung gegeben, welche Fragen der gründlichen Erforschung bedürfen, insbesondere zur Verletzung von Arbeitspflichten, zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtverletzenden Verhalten und dem Schaden sowie zum Verschulden. Fehlt bereits zu diesen Grundfragen eine ausreichende Erforschung der Wahrheit, so fehlt die Möglichkeit einer richtigen Festlegung der Schadenersatzsumme. Ein für die Differenzierung bei der materiellen Verantwortlichkeit maßgeblicher Umstand ist die Schwere der Verletzung der Arbeitspflicht. Das Gericht muß dazu-exakt feststellen, in welchem konkreten Handeln (Tätigwerden oder Unterlassen) die Verletzung der Arbeitspflicht besteht. Ferner ist genau darzulegen, woraus sich die Pflicht zu welchem Handeln ergibt (Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Disziplinarordnung, Arbeitsvertrag, Arbeitsanweisung u. a.) und inwieweit diese Pflichten verletzt wurden. Die Schwere der Pflichtverletzung ergibt sich aus den Umständen und Bedingungen, unter denen sie geschah. Die Schwere wird maßgeblich bestimmt von der Art der Pflichtverletzung, von der Bedeutung, die die Erfüllung dieser Pflicht für die ökonomische Aufgabenstellung des Betriebes hat, von der Vertrautheit mit den Pflichten, von der Wertung, ob es sich um eine einfache oder um eine komplizierte, schwierige Anforderung an de'n Werktätigen handelt. Schwierigkeiten bereitet den Gerichten vor allem die Feststellung des Zusammenhangs zwischen dem pflichtverletzenden Verhalten und dem Schaden. Verschiedene Entscheidungen der Kreisgerichte lassen eine überzeugende und ausreichende Begründung dieses Zusammenhangs vermissen, so daß die Verpflichtung zum Schadenersatz zweifelhaft ist. Ungenügend wird das Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Januar 1963 Za 31/62 (OGA Bd. 4 S. 67) beachtet, in dem es heißt: „Zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs ist zu prüfen, ob sich der Schaden als notwendige Folge eines pflichtverletzenden Verhaltens erweist." Hinsichtlich der Erforschung der für den Kausalzusammenhang maßgebenden Tatsachen ist die Qualität der Rechtsprechung unterschiedlich. Richtig hat das Kreisgericht Finsterwalde in seinem Urteil 9 Ka 3/68 festgestellt, daß zwischen Pflichtverletzungen einer Konsumverkaufsstellenleiterin und dem Schaden kein Kausalzusammenhang besteht. Gleichzeitig hat es die Schadensursachen, die in schlechter Leitungstätigkeit der Konsumgenossenschaft begründet waren, aufgedeckt und damit der Schadensverhütung gedient. So verweist es auf die Möglichkeit des Diebstahls von Kartoffeln, die nachts ohne mengenmäßige Kontrolle angeliefert und im Freien gelagert werden, ferner auf die Entwendung von Leerflaschen, die wegen fehlender Lagermöglichkeit in einem für Fremde zugänglichen Hof stehen. Weil die Leitung der Konsumgenossenschaft keine sicheren Lagermöglichkeiten schuf, war der Verkaufsstellenleiterin die Wahrnehmung ihrer sich aus § 106 Abs. 2 Buchst, b GBA ergebenden Pflicht zum Schutz des sozialistischen Eigentums erschwert. Wird eine Vielzahl von Pflichtverletzungen festgestellt, so unterbleibt wiederholt die Klärung, durch welche Pflichtverletzung oder welche Pflichtverletzungen der Schaden herbeigeführt wurde. Zur Differenzierung des Schadenersatzbetrags Erst dann, wenn unter Beachtung der Richtlinie Nr. 14 die Tatsachen festgestellt wurden, die für die Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit von Bedeutung sind, kann das Kreisgericht an die Festlegung 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 148 (NJ DDR 1970, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 148 (NJ DDR 1970, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene weist die Strategie der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit folgende wesentliche miteinander verbundene bzw, aufeinander abgestimmte Grundzüge auf: Staatssicherheit das do-, Unbedingte Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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