Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 147 (NJ DDR 1970, S. 147); Nachlässigkeit gegenüber dem sozialistischen Eigentum nicht geduldet werden. Damit wird zugleich ein aktiver Beitrag in der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung geleistet. Die Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit § 113 Abs. 4 GBA bestimmt, daß bei der Festlegung der Höhe der Schadenersatzsumme die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist. Das heißt jedoch nicht wie vielfach angenommen wird , daß eine Minderung unter den monatlichen Tariflohn erfolgen müßte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Gesetz durch die Begrenzung der materiellen Verantwortlichkeit in §113 Abs. 1 und 2 GBA bereits eine Differenzierung vorgenommen hat. Es liegt daher auch dann eine Differenzierung vor, wenn nach Prüfung der Gesamtheit aller Umstände (§ 109 Abs. 2 GBA) einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens die Möglichkeiten des Gesetzes in § 113 Abs. 1 und 2 GBA voll ausgeschöpft werden. Die Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit wird durch die Bestimmung der konkreten Höhe des vom Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes verwirklicht. Ihre Wirksamkeit wird wesentlich von einer differenzierten, der Gesamtheit aller Umstände entsprechenden Festsetzung der vom Werktätigen zu erbringenden Schadenersatzsumme bestimmt. Eine zu niedrig bemessene Schadenersatzverpflichtung kann auf Grund ihrer geringen Einwirkung auf die Vermögensinteressen des Rechtsverletzers nur eine unzureichende erzieherische Wirkung haben und dadurch auch keinen ausreichenden Schutz des sozialistischen Eigentums vor ähnlichen Handlungen gewährleisten. Andererseits kann eine zu hohe Schadenersatzverpflichtung dazu führen, daß das materielle Interesse des Werktätigen an hohen Arbeitsleistungen eingeschränkt und die erzieherische Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit vermindert wird. In jedem Verfahren zur Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit kommt es demzufolge darauf an, die Höhe der Schadenersatzsumme stets so zu bemessen, daß der Werktätige durch die Realisierung der Schadenersatzverpflichtung zu einem verantwortungsbewußten Verhalten gegenüber dem sozialistischen Eigentum erzogen wird und ein wirksamer Schutz des sozialistischen Eigentums gewährleistet ist. Bei der Anwendung des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA also bei Schäden, die durch Straftaten entstanden sind, die unter Alkoholeinfluß begangen wurden zeigen die wenigen bisher im Bezirk anhängig gewesenen Verfahren, daß noch keine restlose Klarheit über diese Bestimmung besteht. Sie enthält einen gegenüber den anderen anspruchsbegründenden Bestimmungen der §§ 112 ff. GBA selbständigen Tatbestand, der auf dem grundlegenden Tatbestand des § 112 Abs. 2 GBA beruht. Die der materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA zugrunde liegende Pflichtverletzung ist unmittelbar eine (unter Alkoholeinfluß begangene) Straftat, die zugleich eine Arbeitspflichtverletzung darstellt. Diese Arbeitspflichtverletzung muß Ursache des eingetretenen Schadens sein. Bei der Feststellung des Verschuldens sind die §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 StGB entsprechend zu beachten. § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA ist damit ein wirksames Mittel, um den gesamtgesellschaftlichen Kampf gegen Alkoholmißbrauch und für die Einhaltung der ASAO Nr. 1, die den Genuß alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit untersagt, mit den Mitteln des sozialistischen Arbeitsrechts wirksam zu unterstützen und damit einen Beitrag zur Verwirklichung des Kriminalitätsvorbeugungsprogrammes des Bezirkstages Erfurt vom 18. Dezember 1968 zu leisten. Von dieser gesellschaftlichen Zielstellung ist das Kreisgericht Eisenach im Verfahren KA 39/68 ausgegangen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Verklagte verursachte als Kraftfahrer beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb (Kläger) mit dem Traktor des Betriebes einen Verkehrsunfall, der den sofortigen Tod des Beifahrers und erheblichen Sachschaden an der Zugmaschine zur Folge hatte. Beim Verklagten wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille festgestellt. Das Kreisgericht hat den Verklagten zum vollen Ersatz, des direkten Schadens verurteilt und dazu ausgeführt: „Obwohl prinzipiell auch dann, wenn der Werktätige bis zur Höhe des entstandenen Schadens verantwortlich gemacht werden kann, gemäß § 113 Abs. 4 GBA eine Minderung der Schadenersatzsumme möglich ist, sah das Gericht in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat keine Möglichkeit dafür. Das ergab sich insbesondere daraus, daß der Verklagte aus den regelmäßigen Arbeitsschutzbelehrungen keinerlei Lehren gezogen und bis zum Tatzeitpunkt wiederholt in der Arbeitszeit Alkohol zu sich genommen und das Kraftfahrzeug unter Alkohol geführt hat.“ Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung aber Auch Hinweise und Empfehlungen gegeben, damit der Werktätige durch die hohe Schadenersatzverpflichtung nicht das Interesse an der Arbeit und an der Steigerung seiner Arbeitsleistungen verliert. Es hat dazu dargelegt: „Andererseits werden Betriebsleitung und BGL nach angemessener Zeit und Wiedergutmachung eines angemessenen Teils der Schadenersatzsumme überprüfen müssen, ob der Verklagte eine vorbildliche Arbeitsmoral und -disziplin an den Tag legt, die erkennen läßt, daß die erzieherischen Aufgaben der materiellen Verantwortlichkeit erfüllt sind und der Verklagte künftig das sozialistische Eigentum achten wird. Wenn solche Feststellungen getroffen werden, sollte der Betrieb von der Möglichkeit des § 115 Abs. 4 Satz 3 GBA Gebrauch machen, wonach auf den Restbetrag des Schadenersatzes verzichtet werden kann. Es hängt deshalb im Ergebnis allein vom Verklagten ab, ob er in voller Höhe Schadenersatz leisten muß oder aber ob er durch vorbildliche Arbeitsleistungen, Arbeitsmoral und -disziplin die Höhe der Schadenersatzsumme verringern kann.“ Das GBA legt in § 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 fest, daß die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Werktätigen unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen hat, d. h. die Differenzierung ist Tatbestandsmerkmal. Die Pflicht zur Differenzierung obliegt zunächst dem Betriebsleiter, weil er gemäß § 112 Abs. 1 GBA verpflichtet ist, die dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schäden und ihre Ursachen unter Teilnahme der Werktätigen unverzüglich festzustellen. Ihm obliegt die Entscheidung über die Geltendmachung des Schadens sowie die Festlegung der Höhe. Das schließt die Differenzierung ein. Die Praxis zeigt, daß sowohl die Konfliktkommissionen als auch die Gerichte in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle eine Differenzierung vornehmen. Sie veranlassen auch die Betriebsleiter, ihre im Antrag vor-genömmene Differenzierung unter Würdigung aller Umstände zu begründen. Vor allem die Konfliktkommissionen des Handels und der Verkehrsbetriebe sind bestrebt, die für die Differenzierung maßgebenden Faktoren zu ermitteln und in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. ln einigen Verfahren wurde festgestellt, daß Betriebe bestrebt sind, einen möglichst hohen Schadenersatzbetrag zu erlangen, ohne dabei die Gesamtheit aller Umstände zu beachten. So hat das Hauptpostamt Gotha von einem Werktätigen den vollen Ersatz des durch einen Verkehrsunfall verursachten Schadens in Höhe von 307,70 M verlangt. Der Werktätige verfügt über 35 14 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 147 (NJ DDR 1970, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 147 (NJ DDR 1970, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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