Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 144 (NJ DDR 1970, S. 144); zedur der Eheauflösung mit schmutzigen, die Würde der Frau herabsetzenden Einzelheiten und mit der Notwendigkeit ausstattete, die intime Seite des Lebens der Ehegatten aufzudecken und Tatsachen zu beweisen oder manchmal auch zu verfälschen, die eine Untreue des einen von ihnen bestätigten. Die Gesetzgebung über die Scheidung zählte W. I. Lenin zu den wichtigsten allgemein-staatlichen Fragen: „Das Beispiel der Ehescheidung zeigt anschaulich, daß man nicht Demokrat und Sozialist sein kann, ohne sofort die volle Freiheit der Ehescheidung zu fordern, denn das Fehlen dieser Freiheit bedeutet eine zusätzliche Fessel für das unterdrückte Geschlecht, für die Frau wenn es auch keineswegs schwer ist, dahinterzukommen, daß die Anerkennung der Freiheit der Trennung vom Mann, keine Aufforderung an alle Frauen ist, ihre Männer zu verlassen! . Das Recht der Ehescheidung wird im Kapitalismus in der Mehrzahl der Fälle nicht realisierbar sein, denn das unterdrückte Geschlecht ist ökonomisch geknechtet, denn die Frau bleibt im Kapitalismus, wie die Demokratie auch geartet sein mag, die ,Haussklavin‘, die in Schlafzimmer, Kinderstube und Küche eingesperrte Sklavin.“7 In den Dekreten des Jahres 1917 war die Freiheit der Eheauflösung festgelegt worden. Es waren keinerlei Beschränkungen der Scheidung im Gesetz vorgesehen. „Ist der Richter überzeugt, daß wirklich von beiden Ehegatten oder von einem von ihnen ein Eheauflösungsersuchen ausgeht, dann faßt er als Einzelentscheidung den Beschluß über die Auflösung der Ehe und händigt den Ehegatten ein diesbezügliches Zeugnis aus“ so hieß es im Art. 6 des Dekrets über die Eheauflösung. Bei der Auflösung einer Ehe wurde über folgende Fragen mitentschieden: über den Familiennamen der Ehegatten- und ihrer Kinder, bei welchem Ehegatten minderjährige Kinder verbleiben, wer und in welcher Höhe die Kosten für deren Unterhalt und Ausbildung zu tragen hat, ob und in welchem Ausmaß der Mann verpflichtet ist, seiner ehemaligen Frau Unterhalt zu leisten (Art. 7 und 8 des Dekrets). Die Wirkung des Dekrets „Über die Auflösung der Ehe“ erstreckte sich auf alle Bürger der Russischen Republik, unabhängig von ihrem Glaubensbekenntnis. Diese Entscheidung, die von der Sowjetmacht in den ersten Monaten ihres Bestehens getroffen wurde, bestimmte zugleich die Position der jungen Republik auf dem Gebiet der Familienbeziehungen und veranschaulichte den Demokratismus und die Gerechtigkeit der neuen Gesetzgebung. Einen bedeutenden Platz nahm in den Arbeiten W. I. Lenins, die der Lage der Frau in der Familie gewidmet waren, das Problem ein, wie sich Staat und Gesellschaft zu den sog. illegitim geborenen Kindern und zur unverheirateten Mutter, zu ihrer rechtlichen und tatsächlichen Lage verhalten. W. I. Lenin schrieb aus diesem Anlaß: „Die oberflächlichste Bekanntschaft mit der Gesetzgebung der bürgerlichen Länder über Ehe, Scheidung und uneheliche Kinder wie auch mit der wahren Lage der Dinge in dieser Hinsicht zeigt jedem, der sich für diese Frage interessiert, daß sich die moderne bürgerliche Demokratie selbst in den demokratischsten bürgerlichen Republiken in dieser Beziehung gerade als Fürsprecherin der Leibeigenschaft gegenüber der Frau und den unehelichen Kindern erweist.“8 In der marxistischen Theorie wurde die Frage nach der Lage der außerhalb der Ehe geborenen Kinder immer von einem konsequent demokratischen Standpunkt aus betrachtet. Bereits im Jahre 1847 verwies Friedrich En- 7 W. I. Lenin, Werke, Bd. 30, S. 125 f. (russ.); deutsch: Bd. 23, S. 67. 8 W. I. Lenin, Werke, Bd. 45, S. 32 (russ.); deutsch: Bd. 33, S. 222. gels in den „Grundsätzen des Kommunismus“ auf die Notwendigkeit, im Rahmen der ersten demokratischen Maßnahmen gleiches Erbrecht für uneheliche wie für eheliche Kinder zu gewährleisten9. Der revolutionäre Umsturz in Rußland schuf die realen Möglichkeiten, um die fortschrittlichen Ansichten über die Stellung der außerhalb der Ehe geborenen Kinder praktisch in das Leben umzusetzen. In den Dekreten des Oktobers, die der Familie gewidmet waren, wurde den außerhalb der Ehe geborenen Kindern die Gleichberechtigung unmittelbar und unzweideutig gewährt. „Außerhalb der Ehe geborene Kinder stehen ehelichen in bezug auf die Rechte und Pflichten sowohl der Eltern gegenüber den Kindern als auch der Kinder gegenüber den Eltern gleich“, verkündete Art. 10 des Dekrets des WZIK und des SNK der RSFSR „Über die Zivilehe, über Kinder und über die Führung des Personenstandsregisters“. Im gleichen Dekret war vorgesehen, daß dann, wenn der Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes, dessen Mutter keine Erklärung über die Vaterschaft abgibt, dem Vormund oder dem Kind selbst das Recht zusteht, die Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren nachzuweisen. Im Gesetzbuch der RSFSR über das zivile Personenstandsregister und über das Ehe-, Familien- und Vormundschaftsrecht, das im Jahre 1918 angenommen wurde, ist darauf verwiesen, daß die Vorschrift des Artikels, der eheliche und außerhalb der Ehe geborene Kinder gleichstellt, sich auch auf außerhalb der Ehe geborene Kinder erstreckt, die vor der Veröffentlichung des Dekrets über die Zivilehe (vom 20. Dezember 1917) geboren wurden. W. I. Lenin nahm als Vorsitzender der Sowjetregierung täglich an der Verabschiedung der Gesetze der Sowjetmacht und an der Schaffung neuer Beziehungen innerhalb der Gesellschaft Anteil. Die Entwürfe vieler Dekrete und Verordnungen wurden von ihm selbst ausgearbeitet oder redigiert. Bekannt sind die zahlreichen Hinweise W. I. Lenins an die Mitarbeiter des Rates der Volkskommissare und an die Volkskommissare zu den Entwürfen der Dekrete, die die wichtigsten Seiten des Lebens im Lande betrafen. In bezug .auf die vom WZIK und vom SNK der RSFSR im Dezember 1917 verabschiedeten Dekrete über die Familie und die Ehe sind besonders bemerkenswerte Umstände zu erwähnen. Der Entwurf des Dekrets „Uber die Auflösung der Ehe“ wurde am 5. November 1917 in der „Zeitung der Provisorischen Arbeiter- und Bauernregierung“ und am 22. November 1917 in der Zeitung „Prawda“ veröffentlicht. Dieser Entwurf des Dekrets unterschied sich überaus wesentlich von dem, der später vom WZIK und SNK der RSFSR bestätigt wurde; er war sprachlich kompliziert abgefaßt, und in ihm wurde eine für die Bevölkerung wenig verständliche juristische Terminologie verwendet. Die Leitlinien des Entwurfs fußten auf dem früher vorhandenen Gerichtssystem und auf der dementsprechenden gerichtlichen Praxis. Die Veränderungen, die am Entwurf vorgenommen wurden, zeugen davon, daß er unter den Gesichtspunkten seines demokratischen Gehalts, einer besseren Verständlichkeit und einer bedeutenden Kürzung grundsätzlich überarbeitet wurde. Wie P. I. Stutschka in seinen Erinnerungen schreibt, redigierte W. I. Lenin diesen Entwurf in einer Sitzung des Rates der Volkskommissare10. Diesen Dekreten wurde in der Periode, in der das sowjetische Staatswesen und die sozialistische Gesetzlichkeit geschaffen wurden, große Bedeutung beigemessen. 9 Vgl. Marx/Engels, Kleine Ökonomische Schriften, Berlin 1955, S. 215. w Stutschka, 13 Jahre Kampf für eine revolutionäre marxi-sUsche Rechtstheorie, S. 154 (russ.). 144;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 144 (NJ DDR 1970, S. 144) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 144 (NJ DDR 1970, S. 144)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen sicherheitspolitischen Aufgaben strikt beachtet.

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