Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 137 (NJ DDR 1970, S. 137); mit der Bearbeitung von Jugendsachen beauftragten Mitarbeiter der Rechtspfleorgane das ist zugleich eine entscheidende Forderung des neuen Strafprozeßrechts (§ 73) und einer die Ergebnisse der marxistisch-leninistischen Jugendforschung berücksichtigende methodischen Anleitung7 zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Erziehungsverhältnisse jugendlicher Täter im Ermittlungsverfahren. Selbstverständlich kann die Ermittlungstätigkeit nicht uferlos ausgedehnt werden. Im Strafverfahren muß stets die Feststellung und Verwirklichung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Mittelpunkt stehen. Wir stimmen deshalb Lekschas zu, wenn er fordert, daß alle jene objektiven und subjektiven Bedingungen aufgedeckt werden müssen, die bestimmend für die Entscheidung des Täters zur Straftat waren8. Dabei ist zu beachten, daß Umfang, Methoden und Formen der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Spezifik der Täterpersönlichkeit und der Art der Straftat unterschiedlich sein müssen. Es kann daher kein einheitliches Untersuchungsmodell für alle Ermittlungsverfahren geben. Im Verfahren gegen jugendliche Täter wird der Umfang der Ermittlungen weitgehend durch die konkreten Forderungen der §§ 69 ff. StPO bestimmt. Die Formen und Methoden der Ermittlungen müssen berücksichtigen, daß sich der jugendliche Täter im sozialen Entwicklungsprozeß befindet und daß sich seine soziale Umwelt von der erwachsener Täter wesentlich unterscheidet. Außerdem ist die Schuldfähigkeit ausdrücklich festzustellen (§ 66 StGB). Hartmann schlug deshalb vor, im Strafverfahren diejenigen Tatsachen zu erforschen, die die Entwicklungsbedingungen des Jugendlichen betreffen und Antwort auf seine Stellung und Beziehungen in der Familie, auf „das geistige, ideologische und moralische Klima innerhalb dieser bedeutsamen Grundeinheit und die hier praktizierten Erziehungsstile und vorgelebten Verhaltensmaximen“ geben können9. In Wissenschaft und Praxis besteht also Einmütigkeit darüber, daß eine methodische Anleitung zur Ermittlung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Erziehungsverhältnisse des jugendlichen Täters eine notwendige Voraussetzung zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane geworden ist. Nur dann, wenn das Ermittlungsergebnis konkrete Angaben enthält, die den hohen Anforderungen an die Wahrheitserforschung entsprechen, vermögen die Rechtspflegeorgane ihrer Verantwortung gerecht zu werden und insbesondere folgende Aufgaben mit hoher Qualität zu lösen: die Feststellung der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) und des Grades der Schuld (richtige Bewertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens); 7 Nachdrücklich betont Luther die Notwendigkeit, Modelle für die Untersuchungstätigkeit zu erarbeiten. Er weist darauf hin, daß es Aufgabe des Strafprozeßgesetzes und der Kriminologie sei, der Praxis geeignete Hinweise über die Richtung und den Umfang der Ermittlungen im Jugendverfahren, d. h. Modelle für die Untersuchungstätigkeit, zur Verfügung zu stellen (Luther, Die Stellung des jugendlichen Beschuldigten im Jugendverfahren, Habil.-Schrift, Berlin 1966). Der sowjetische Kriminologe Minkowski berichtete auf dem ersten internationalen Symposion über die Bekämpfung der Jugendkriminalität, daß sich die Qualität der Ermittlungen und der Gerichtsverhandlungen dort erhöhte, wo die Untersuchungsführer nach methodischen Anleitungen arbeiten (vgl. NJ 1964 S. 654 ff. [656] und Jugendkriminalität und ihre Bekämpfung in der sozialistischen Gesellschaft, . Berlin 1965. S. 73 ff. [90 f.]). vgl. ieKsenas, „Zur Feststellung der Ursachen der Straftat durch die Gerichte“, NJ 1965 S. 480. 9 vgl. Hartmann, „Prüfung der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit Jugendlicher untrennbarer Bestandteil der allseiti- gen Persönlichkeitserforschung“, NJ 1965 S. 477. die richtige Differenzierung der Straf- und Erziehungsmaßnahmen, d. h. die Anordnung derjenigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die im Einzelfall gesellschaftlich notwendig und erzieherisch am effektivsten sind; die Aufdeckung derjenigen Faktoren, die das strafrechtlich relevante Verhalten determinierten (Ursachen und Bedingungen); die Herausarbeitung der dominierenden Störfaktoren im Erziehungsprozeß bzw. in den sozialen Kontaktgruppen des Jugendlichen; die Prüfung, ob eine Verletzung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik durch die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen oder durch die Leitungen gesellschaftlicher Organisationen das strafbare Verhalten begünstigten. Ermittlungsergebnisse, die den an die Erforschung der Wahrheit zu stellenden hohen Anforderungen gerecht werden, sind gleichzeitig die Basis für die Entwicklung der Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, die für die klassenmäßige Erziehung der Kinder und Jugendlichen eine besondere Verantwortung tragen. Schließlich ist die Erforschung dieser Faktoren eine wichtige Quelle unserer Jugend- und Sozialforschung. Jede wirkungsvolle Vorbeugung setzt die wissenschaftliche Herausarbeitung der konkreten Ursachen und Bedingungen voraus. Das gilt für den Einzelfall ebenso wie für Straftatengruppen oder für die Kriminalität als gesellschaftliche Erscheinung. Um im Einzelfall vorbeugend wirken zu können, ist es z. B. notwendig, genau zu wissen, welchen Inhalt diese Einflußnahme haben muß, welches Ziel erreicht werden soll und durch welche Formen und Methoden sie effektiv gestaltet werden kann. Wurde beispielsweise festgestellt, daß der jugendliche Täter einer informellen Freizeitgruppe angehörte, mit der er inhalt- und ziellos seine Freizeit verbrachte, und wurde er bisher auch nicht zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung angehalten, so werden weiter folgende Fragen zu klären sein: Welche Interessen oder Hobbys hat der Jugendliche? Entsprechen diese Interessen den Prinzipien des sozialistischen Erziehungsziels? Besteht im Betrieb, in der Schule oder im Wohngebiet objektiv die Möglichkeit, daß der Jugendliche positive Freizeitinteressen verwirklichen kann? Haben die für die Lenkung und Gestaltung der Freizeit der Jugend Verantwortlichen (§§ 24 bis 29 des Jugendgesetzes) ihre Pflichten erfüllt? Was muß getan werden, um solche Bedingungen im Freizeitbereich zu schaffen, die das Verhalten des Jugendlichen im Sinne des sozialistischen Erziehungsziel determinieren? Unter unseren sozialistischen gesellschaftlichen Bedingungen werden pädagogische Einwirkungen zu einem immer bedeutsameren Faktor der sozialen Existenzbedingungen10 *. Mithin muß im Jugendalter als derjenigen Lebensperiode, „in der sich der Übergang von dem lernenden und in der Freizeit spielenden Schul-k i n d zum ökonomisch und juristisch selbständigen, produktiv tätigen Erwachsenen vollzieht“11, die gezielte, rechtlich konzipierte pädagogische Einwirkung. 10 Vgl. Neuner, „Zu ideologisch-theoretischen Grundpositionen des neuen Lehrplanwerkes und der Aufgabenstellung“, Pädagogik 1969, Heft 11, S. 1005. 11 Vgl. Friedrich, „Altersnormen, Altersposition und .alterstypische* Verhaltensweisen im Schuljugendalter“, Jugendforschung 1969, Heft 10, S. 48. 137;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 137 (NJ DDR 1970, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 137 (NJ DDR 1970, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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