Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 137 (NJ DDR 1970, S. 137); mit der Bearbeitung von Jugendsachen beauftragten Mitarbeiter der Rechtspfleorgane das ist zugleich eine entscheidende Forderung des neuen Strafprozeßrechts (§ 73) und einer die Ergebnisse der marxistisch-leninistischen Jugendforschung berücksichtigende methodischen Anleitung7 zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Erziehungsverhältnisse jugendlicher Täter im Ermittlungsverfahren. Selbstverständlich kann die Ermittlungstätigkeit nicht uferlos ausgedehnt werden. Im Strafverfahren muß stets die Feststellung und Verwirklichung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Mittelpunkt stehen. Wir stimmen deshalb Lekschas zu, wenn er fordert, daß alle jene objektiven und subjektiven Bedingungen aufgedeckt werden müssen, die bestimmend für die Entscheidung des Täters zur Straftat waren8. Dabei ist zu beachten, daß Umfang, Methoden und Formen der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Spezifik der Täterpersönlichkeit und der Art der Straftat unterschiedlich sein müssen. Es kann daher kein einheitliches Untersuchungsmodell für alle Ermittlungsverfahren geben. Im Verfahren gegen jugendliche Täter wird der Umfang der Ermittlungen weitgehend durch die konkreten Forderungen der §§ 69 ff. StPO bestimmt. Die Formen und Methoden der Ermittlungen müssen berücksichtigen, daß sich der jugendliche Täter im sozialen Entwicklungsprozeß befindet und daß sich seine soziale Umwelt von der erwachsener Täter wesentlich unterscheidet. Außerdem ist die Schuldfähigkeit ausdrücklich festzustellen (§ 66 StGB). Hartmann schlug deshalb vor, im Strafverfahren diejenigen Tatsachen zu erforschen, die die Entwicklungsbedingungen des Jugendlichen betreffen und Antwort auf seine Stellung und Beziehungen in der Familie, auf „das geistige, ideologische und moralische Klima innerhalb dieser bedeutsamen Grundeinheit und die hier praktizierten Erziehungsstile und vorgelebten Verhaltensmaximen“ geben können9. In Wissenschaft und Praxis besteht also Einmütigkeit darüber, daß eine methodische Anleitung zur Ermittlung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Erziehungsverhältnisse des jugendlichen Täters eine notwendige Voraussetzung zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane geworden ist. Nur dann, wenn das Ermittlungsergebnis konkrete Angaben enthält, die den hohen Anforderungen an die Wahrheitserforschung entsprechen, vermögen die Rechtspflegeorgane ihrer Verantwortung gerecht zu werden und insbesondere folgende Aufgaben mit hoher Qualität zu lösen: die Feststellung der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) und des Grades der Schuld (richtige Bewertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens); 7 Nachdrücklich betont Luther die Notwendigkeit, Modelle für die Untersuchungstätigkeit zu erarbeiten. Er weist darauf hin, daß es Aufgabe des Strafprozeßgesetzes und der Kriminologie sei, der Praxis geeignete Hinweise über die Richtung und den Umfang der Ermittlungen im Jugendverfahren, d. h. Modelle für die Untersuchungstätigkeit, zur Verfügung zu stellen (Luther, Die Stellung des jugendlichen Beschuldigten im Jugendverfahren, Habil.-Schrift, Berlin 1966). Der sowjetische Kriminologe Minkowski berichtete auf dem ersten internationalen Symposion über die Bekämpfung der Jugendkriminalität, daß sich die Qualität der Ermittlungen und der Gerichtsverhandlungen dort erhöhte, wo die Untersuchungsführer nach methodischen Anleitungen arbeiten (vgl. NJ 1964 S. 654 ff. [656] und Jugendkriminalität und ihre Bekämpfung in der sozialistischen Gesellschaft, . Berlin 1965. S. 73 ff. [90 f.]). vgl. ieKsenas, „Zur Feststellung der Ursachen der Straftat durch die Gerichte“, NJ 1965 S. 480. 9 vgl. Hartmann, „Prüfung der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit Jugendlicher untrennbarer Bestandteil der allseiti- gen Persönlichkeitserforschung“, NJ 1965 S. 477. die richtige Differenzierung der Straf- und Erziehungsmaßnahmen, d. h. die Anordnung derjenigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die im Einzelfall gesellschaftlich notwendig und erzieherisch am effektivsten sind; die Aufdeckung derjenigen Faktoren, die das strafrechtlich relevante Verhalten determinierten (Ursachen und Bedingungen); die Herausarbeitung der dominierenden Störfaktoren im Erziehungsprozeß bzw. in den sozialen Kontaktgruppen des Jugendlichen; die Prüfung, ob eine Verletzung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik durch die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen oder durch die Leitungen gesellschaftlicher Organisationen das strafbare Verhalten begünstigten. Ermittlungsergebnisse, die den an die Erforschung der Wahrheit zu stellenden hohen Anforderungen gerecht werden, sind gleichzeitig die Basis für die Entwicklung der Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, die für die klassenmäßige Erziehung der Kinder und Jugendlichen eine besondere Verantwortung tragen. Schließlich ist die Erforschung dieser Faktoren eine wichtige Quelle unserer Jugend- und Sozialforschung. Jede wirkungsvolle Vorbeugung setzt die wissenschaftliche Herausarbeitung der konkreten Ursachen und Bedingungen voraus. Das gilt für den Einzelfall ebenso wie für Straftatengruppen oder für die Kriminalität als gesellschaftliche Erscheinung. Um im Einzelfall vorbeugend wirken zu können, ist es z. B. notwendig, genau zu wissen, welchen Inhalt diese Einflußnahme haben muß, welches Ziel erreicht werden soll und durch welche Formen und Methoden sie effektiv gestaltet werden kann. Wurde beispielsweise festgestellt, daß der jugendliche Täter einer informellen Freizeitgruppe angehörte, mit der er inhalt- und ziellos seine Freizeit verbrachte, und wurde er bisher auch nicht zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung angehalten, so werden weiter folgende Fragen zu klären sein: Welche Interessen oder Hobbys hat der Jugendliche? Entsprechen diese Interessen den Prinzipien des sozialistischen Erziehungsziels? Besteht im Betrieb, in der Schule oder im Wohngebiet objektiv die Möglichkeit, daß der Jugendliche positive Freizeitinteressen verwirklichen kann? Haben die für die Lenkung und Gestaltung der Freizeit der Jugend Verantwortlichen (§§ 24 bis 29 des Jugendgesetzes) ihre Pflichten erfüllt? Was muß getan werden, um solche Bedingungen im Freizeitbereich zu schaffen, die das Verhalten des Jugendlichen im Sinne des sozialistischen Erziehungsziel determinieren? Unter unseren sozialistischen gesellschaftlichen Bedingungen werden pädagogische Einwirkungen zu einem immer bedeutsameren Faktor der sozialen Existenzbedingungen10 *. Mithin muß im Jugendalter als derjenigen Lebensperiode, „in der sich der Übergang von dem lernenden und in der Freizeit spielenden Schul-k i n d zum ökonomisch und juristisch selbständigen, produktiv tätigen Erwachsenen vollzieht“11, die gezielte, rechtlich konzipierte pädagogische Einwirkung. 10 Vgl. Neuner, „Zu ideologisch-theoretischen Grundpositionen des neuen Lehrplanwerkes und der Aufgabenstellung“, Pädagogik 1969, Heft 11, S. 1005. 11 Vgl. Friedrich, „Altersnormen, Altersposition und .alterstypische* Verhaltensweisen im Schuljugendalter“, Jugendforschung 1969, Heft 10, S. 48. 137;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 137 (NJ DDR 1970, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 137 (NJ DDR 1970, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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