Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 135 (NJ DDR 1970, S. 135);  waren. Diese analysierten vor allem die Beschlüsse der Konfliktkommissionen zur materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen8. In diesem Beitrag ist es nicht möglich, im einzelnen zu den Ergebnissen der Plenartagungen der Bezirksgerichte Stellung zu nehmen. Zusammenfassend läßt sich jedoch einschätzen, daß durch die Koordinierung der Tätigkeit der Bezirksgerichte mit der des Obersten Gerichts die auf diesem Gebiet des Arbeitsrechts erstrebten Ziele erreicht wurden. Die Präsidien der Bezirksgerichte bereiteten die Materialien für die Plenartagungen sehr gründlich vor. So schufen sie die Voraussetzungen für ein gutes Gelingen der Tagungen, auf denen neben Mitgliedern des Plenums auch Schöffen, Mitglieder von Konfliktkommissionen und Wirtschaftsfunktionäre zu Wort kamen. Die Vorbereitung der Plenartagungen der Bezirksgerichte vermittelte auch einen Überblick über die Arbeitsweise der Gerichte, die teilweise zu kritischen Bemerkungen Anlaß gab. Zugleich gingen von den Tagungen Impulse zur Überwindung von Mängeln und zu einer höheren Effektivität der Arbeit aus. In Auswertung der bevorstehenden Plenartagung des Obersten Gerichts kann deshalb gleichzeitig kontrolliert werden, in welchem Maße erforderliche Veränderungen bereits wirksam geworden sind. Zur Tätigkeit des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts Entsprechend den Festlegungen des Präsidiums des Obersten Gerichts wurden die meisten Bezirksgerichte bei der Vorbereitung bzw. Durchführung ihrer Plenartagungen vom Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts unterstützt. Die Richter des Senats untersuchten während der 14-Tage-Einsätze in Bezirken und Kreisen Fragen der Leitungstätigkeit und der Rechtsprechung zur materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen, sprachen mit Mitgliedern von Konfliktkommissionen, mit Richtern und Staatsanwälten sowie mit Wirtschaftsfunktionären und nahmen Verbindung zu den Rechtskommissionen der Bezirksvorstände des , FDGB auf. Parallel dazu fanden Beratungen des Konsultativrates des Senats und mit den Vorsitzenden der Senate für Arbeitsrechtssachen der Bezirksgerichte statt. Hier wurde die Einschätzung der Rechtsprechung zur materiellen Verantwortlichkeit erörtert, wie sie vom Senat in einem umfangreichen Material niedergelegt worden ist. Daraus wurden die Komplexe abgeleitet, die der weiteren Bearbeitung und Klärung bedurften. Demgemäß befaßten sich die Beratungen weiter mit der Differenzierung des Schadenersatzbetrags, mit dem Verzicht, mit der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit, mit der Funktion der materiellen Verantwortlichkeit, mit dem Schadensbegriff, mit dem Wesen der Schuld im Arbeitsrecht und mit der Konzeption für ein Leitungsdokument des Plenums des Obersten Gerichts9. Einige Schöffen des Senats untersuchten mit Unterstützung der Betriebsleiter und betrieblichen Gewerkschaftsleitungen in ihren Betrieben, wie Schäden am sozialistischen Eigentum aufgedeckt werden und wie die materielle Verantwortlichkeit gehandhabt wird. Die derzeitige Statistik der gerichtlichen Tätigkeit in Arbeitsrechtssachen gibt vor allem Aufschluß über den Arbeitsanfall und die Erledigungsdauer der Verfahren. Aus ihr wird sichtbar, daß seit einigen Jahren im 8 Hierüber berichtet Hiemann in der Tribüne-Beilage „Die Konfliktkommission“ Nr. 1 1970. S. 4. 9 Vgl. die Informationen in NJ 1969 S. 505 und 710 sowie NJ 1970 S. 26. Durchschnitt 21 % der Erledigungen Streitfälle über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen betreffen. Bei den Konfliktkommissionen sind es zwischen 39 und 42 % der Beratungen. Qualitative Aussagen lassen sich dagegen aus der Statistik kaum ableiten. Deshalb wurden alle von den Kreisgerichten im 2. und 3. Quartal 1969 erledigten Streitfälle über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen zusätzlich ausgewertet und die Ergebnisse beim Senat auf Kerblochkarten übertragen. Obwohl die Verwertung des umfangreichen und interessanten Materials dem Plenum des Obersten Gerichts Vorbehalten ist, kann jetzt schon gesagt werden, daß es einige Thesen des Senats bekräftigt, in anderen Fragen hingegen neue Erkenntnisse gebracht hat. Die gewählte Form der Auswertung läßt viele Kombinationen zu, die nicht nur Aufschluß über rechtliche Fragen, sondern auch über die Leitungstätigkeit, über soziologische Probleme und über die Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit geben. Die Grenzen der derzeitigen Arbeitsstatistik wurden hierbei noch deutlicher. Die Richter der Kreisgerichte haben mit viel Fleiß den Erfolg des Vorhabens wesentlich unterstützt. Allerdings ist eine derart umfassende qualitative Aussage mit den vorhandenen Kräften und Mitteln nur für ein begrenztes Gebiet und für einen kurzen Zeitraum zu erreichen. Zu ständigen gründlichen Auswertungen müssen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden. Schließlich bestanden in allen Phasen der Vorbereitung der Plenartagung enge Verbindungen zu wissenschaftlichen Institutionen, zu Gewerkschaftsvorständen und zentralen Staatsorganen, deren Erfahrungen eine wertvolle Hilfe darstellten. Zur Vorbereitung eines neuen Leitungsdokuments des Obersten Gerichts Auf ein derart umfassendes Material gestützt, wird es dem Plenum des Obersten Gerichts möglich sein, über die wichtigsten Rechtsfragen zur materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen im Interesse der einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften durch alle gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte zu beraten und zu entscheiden sowie zur Arbeitsweise der Gerichte Stellung zu nehmen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs der Arbeit ist das die dritte Plenartagung des Obersten Gerichts, die sich mit der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen beschäftigt10. Auch das Präsidium des Obersten Gerichts erörterte verschiedentlich diesen wichtigen Komplex. So wurden im Dezember 1969 Berichte der Direktoren der Bezirksgerichte Erfurt und Dresden entgegengenommen. Dies zeigt die Kontinuität der Arbeit, in deren Mittelpunkt die Hauptfragen auf den einzelnen Rechtsgebieten stehen. Das Plenum des Obersten Gerichts wird in seiner Tagung im März 1970 die Richtlinie Nr. 14 vom 19. September 1962 durch ein neues Leitungsdokument ersetzen können. Diese Richtlinie hat sich in mehr als sieben Jahren bewährt und ist nicht nur den gesellschaftlichen und staatlichen Gerichten eine gute Hilfe gewesen. Sie hat wesentlich zur einheitlichen Rechtsanwendung beigetragen, und zwar auch durch die Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter, die zuerst mit Schäden am sozialistischen Eigentum konfrontiert werden und hierauf richtig reagieren müssen. Seit dem Erlaß der Richtlinie Nr. 14 haben sich aber W Vgl. neben der Richtlinie Nr. 14 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 19. September 1962 (NJ 1962 S. 607) den Bericht über die 4. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts am 16. Dezember 1964 (NJ 1965 S. 45 if.), auf der über die Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen im sozialistischen Handel beraten wurde. 135;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 135 (NJ DDR 1970, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 135 (NJ DDR 1970, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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