Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 126 (NJ DDR 1970, S. 126); suchen und, wenn dies ergebnislos gewesen wäre, die Abteilung Finanzen des Rates des Bezirks einschalten müssen. Wären auf diese Weise die Unterlagen zur Ermittlung des maßgeblichen gegenwärtigen Einkommens des Klägers nicht zu beschaffen gewesen, hätte wie dies Abschn. III 4 C der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) besagt ein Büro für Wirtschaftsprüfung um Vornahme einer entsprechenden Überprüfung ersucht werden müssen. Erst nach Vornahme dieser Maßnahmen hätte der monatliche Einkommensbetrag ermittelt werden können. Ohne sie besteht keine hinreichend sichere Gewähr dafür, daß das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers wie dies das Kreisgericht angenommen hat 1 400 M beträgt. Der Vergleich und dessen gerichtliche Bestätigung vermögen schon aus diesen Gründen nicht zu überzeugen. Es ist darüber hinaus aber auch deswegen, weil jede Erörterung im Bestätigungsbeschluß fehlt, nicht recht verständlich, wieso das Kreisgericht, ausgehend von der Erklärung des Steuerberaters und der Provisionsabrechnungen, auf das besagte monatliche Durchschnittseinkommen von 1 400 M zugekommen ist, zumal der Kläger von der gleichen Grundlage wie das Gericht ausgehend ein Einkommen von monatlich 995 M errechnet hat. Um den Vergleich und den Bestätigungsbeschluß überzeugend zu gestalten und aus sich heraus verständlich werden zu lassen, hätte das Kreisgericht, ausgehend von der einzuholenden Erklärung des Referats Steuern und ggf. den Ergebnissen einer Prüfung seitens eines Büros für Wirtschaftsprüfung auch die sonstigen Verpflichtungen des Klägers darlegen müssen. Zu klären wäre gewesen, ob das der Besteuerung unterliegende Einkommen des Klägers abzüglich des Steuerbetrags als das für die Entscheidung maßgebliche Einkommen anzusehen war oder aber, ob davon noch zusätzliche Geschäftsausgaben ganz oder teilweise abzusetzen gewesen wären. Insoweit hätte das Kreisgericht folgendes beachten müssen: Entsprechend den Bestimmungen des § 5 der VO über die Besteuerung der Kommissionshändler durften die Ausgaben für den Autoanhänger und die aus dem Erwerb des Kohlehandels noch offenstehenden Verpflichtungen in Höhe des noch nicht amortisierten Betrags in die Handelskosten eingehen. Soweit sie bereits auf diese, den Gewinn nicht zusätzlich schmälernde Weise (vgl. § 4 der VO) zugunsten des Klägers Berücksichtigung finden, dürfen sie später nicht noch einmal von dessen Einkommen abgesetzt werden. Die vom Kläger zu stellende Kaution ist eine Verpflichtung besonderer Art. Sie ist, wie sich aus § 9 der KommissionshandelsVO vom 26. Mai 1966 (GBl. II S. 429) ergibt, eine Sicherheitsmaßnahme zugunsten des Kommissionspartners dafür, daß er dem Kommissionshändler Warenbestände im entsprechenden Wertverhältnis zur Verfügung stellt. Die Kaution wird in der Regel durch Einzahlung der Kautionsbeträge auf Sparbücher gestellt, die mit einem Sperrvermerk versehen auf den Namen des Kommissionshändlers ausgestellt und ihm ausgehändigt werden. Er verfügt während der Laufzeit des Kommissionsverlrags frei über die Zinsen und im Falle der Aufhebung des Vertrags und der Erfüllung seiner Verpflichtung auch über den Kautionsbetrag. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Kautionsverpflichtung kann diese nicht zugunsten des Klägers von dessen Einkommen abgesetzt werden. Nach alledem dürfte aas für die Unterhaltsregelung maßgebliche gegenwärtige Einkommen des Klägers in dem nach Abzug der Beiträge für die Sozialversicherung und der Steuerbeträge verbleibenden monatlichen Durchschnittsgewinn bestehen (vgl. § 2 der Besteue-rungsVO). Abzüge von diesem Einkommen könnten allerdings insoweit in Frage kommen, als der Kläger noch Verpflichtungen aus dem Erwerb des Kohlehandelsgeschäfts zu erfüllen hat und diese nicht in die Handelskosten eingehen. Die sich aus der Summe der gehäuften anderweitigen Verbindlichkeiten ergebende zeitweilig höhere finanzielle Belastung des Klägers könnte in diesem Falle nur in geringem Umfang berücksichtigt werden. Es ist zu beachten, daß Unterhaltsverpflichtungen in der Regel den anderen Verpflichtungen des Schuldners Vorgehen (vgl. Latka, a. a. O.), und daß sich der Kläger erforderlichenfalls bemühen muß, hinsichtlich der anderweitigen Verpflichtungen Zahlungserleichterungen zu erreichen. Es ist ferner das Erfordernis einer einheitlichen, für die gesamte Zeit der Bedürftigkeit der Kinder geltende Unterhaltsregelung zu beachten, um nach Möglichkeit spätere Abänderungsklagen zu vermeiden. Stellt sich unter Berücksichtigung all der dargelegten Gesichtspunkte heraus, daß das gegenwärtige Einkommen des Klägers wesentlich von dem der früheren Bemessung zugrunde gelegten Einkommen (1 900 M) abweicht, wäre vom Eintritt einer wesentlichen Änderung in den für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnissen auszugehen. Für diesen Fall wäre der die frühere Unterhaltsregelung abändemde Vergleich der Parteien zu bestätigen, wenn die Beträge den Grund-und Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 entsprechen (vgl. OG, Urteil vom 23. September 1965 1 ZzF 23/65 NJ 1966 S. 30) oder wenn sie nicht unverhältnismäßig höher wären (vgl. OG, Urteil vom 23. Februar 1367 1 ZzF 4/67 NJ 1967 S. 418). Hingegen wäre die Bestätigung zu versagen, wenn im Falle einer Entscheidung durch Urteil höhere Beträge festgelegt werden müßten, als die Parteien vereinbart haben. § 54 Abs. 2 FGB. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 FGB kann ein Verklagter, selbst wenn er mit der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, nicht als Vater festgestellt werden, falls die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Das ist auch dann zu beachten, wenn über die Vaterschaft eines weiteren möglichen Erzeugers bereits nach früherem Recht (§ 1717 BGB) entschieden worden ist. OG, Urt. vom 4. September 1969 1 ZzF 18/69. Die Klägerin ist die Mutter des am 28. Juli 1964 außerhalb der Ehe geborenen Kindes Rita H. Ihre Klage gegen den früheren Verklagten Sch., den sie zunächst als Vater des Kindes in Anspruch genommen hat, wurde vom Kreisgericht am 13. März 1965 unter Beachtung des damals noch geltenden § 1717 BGB abgewiesen. Die Zivilkammer führte dazu axis, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin in der Empfängniszeit (30. September 1963 bis 29. Januar 1964) etwa im Oktober 1963 mit dem Verklagten und im November 1963 mit dem Zeugen P. geschlechtlich verkehrt habe. Da das eingeholte Blutgruppengutachten keinen der beiden Männer als Vater ausschließe, sei nicht zu beweisen gewesen, daß der Verkehr mit P. nicht zur Empfängnis geführt haben könne. Im Oktober 1967 hat die Klägerin beim gleichen Kreisgericht Klage gegen den jetzigen Verklagten P. eingereicht und vorgetragen, daß dieser nach dem Ausscheiden von Sch. der Vater des Kindes sein müsse. Sie hat beantragt, diese Feststellung zu treffen und P. zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. 126;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung.

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