Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 122 (NJ DDR 1970, S. 122); delt, daß eine Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr gezwungen wird, schließt begrifflich aus, daß Personen weiblichen Geschlechts als unmittelbarer Täter oder Mittäter solcher Handlungen in Frage kommen. Denkbar ist nur die mittelbare Täterschaft äiner Frau, nämlich dann, wenn sie eine strafrechtlich nicht verantwortliche männliche Person zur Begehung der Vergewaltigung veranlaßt. Um die Geschädigte zu zwingen, ihren Widerstand gegenüber den männlichen Angeklagten einzustellen, wandte die Angeklagte J. auch Gewalt in der Weise an, daß sie auf die Geschädigte teils mit der Hand, teils mit Fäusten und in einem Falle mit einem Hausschuh einschlug. Insoweit hat sie sich tateinheitlich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Diese Auffassung deckt sich mit der des Obersten Gerichts im Urteil vom 31. Januar 1969 5 Ust 77/68 (NJ 1969 S. 217), wonach dann, wenn die Gewaltanwendung, die zu den Merkmalen eines bestimmten Tatbestandes gehört (z. B. §§ 121, 122, 126, 127 StGB), in einer gesundheitlichen Schädigung oder körperlichen Mißhandlung besteht, auch § 115 Abs. 1 StGB heranzuziehen ist, da § 63 Abs. 1 StGB bestimmt, daß bei mehrfacher Gesetzesverletzung alle Strafrechtsnormen zur Anwendung zu kommen haben, die den Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns kennzeichnen. Soweit die Angeklagte J. auf die Geschädigte in der Absicht einschlug, sich für deren Widerstand zu rächen, und soweit sie nach Abschluß der sexuellen Handlungen erneut auf die Geschädigte einschlug, weil sie über das Mißlingen der ursprünglichen Absicht verärgert war, handelt es sich um vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB, die als selbständige Handlungen anzusehen sind und zu den übrigen Straftaten gemäß § 63 Abs. 2 StGB in Tatmehrheit stehen. §153 Abs. 2 StGB. Eine Unterstützungshandlung bei einer Schwangerschaftsunterbrechung durch die Schwangere selbst liegt nicht vor, wenn beim Beginn der vorher nicht zugesagten Unterstützungshandlung die Frucht auf Grund einer Selbstabtreibung bereits abgetötet war und die Unterstützungshandlung lediglich zur Ausstoßung der Frucht beitrug. BG Suhl, Urt. vom 14. November 1969 - 3 BSB 18/69. Der verheiratete Angekagte unterhält seit etwa zehn Jahren intime Beziehungen zur Zeugin N., die ihm im Juni 1969 mitteilte, daß sie im dritten Monat schwanger sei. Am 28. Juni 1969 entschloß sich die Zeugin nach einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, eine Selbstabtreibung vorzunehmen. Nach den von ihr zu diesem Zweck noch am selben Abend sowie am darauffolgenden Vormittag vorgenommenen Handlungen verspürte sie einen ziehenden Schmerz im Unterleib. Nachmittags ging ein schwärzlicher Blutklumpen ab. Nach einem heißen Sitzbad am Abend des 29. Juni verstärkten sich die Schmerzen. Als der Angeklagte zu der Zeugin kam, erzählte sie ihm von ihren Schmerzen. Seine Vorschläge, ein weiteres Sitzbad zu nehmen oder einen Arzt zu rufen, lehnte die Zeugin ab. Sie erklärte sich aber damit einverstanden, daß der Angeklagte eine Spülung bei ihr vomahm. In der Absicht, den endgültigen Abgang der Frucht zu beschleunigen, spritzte der Angeklagte, nachdem er geringe Blutungen an der Scheide der Zeugin festgestellt hatte,'eine Kernseifen- lösung ein. Etwa 20 Minuten danach verstärkten sich die Blutungen bei der Zeugin. Kurz darauf erfolgte der Abgang des Fetus. Nach der Einlieferung der Zeugin in das Krankenhaus stellte der sachverständige Zeuge Dr. Z. fest, daß die Leibesfrucht im vierten bis fünften Monat der Schwangerschaft ausgestoßen worden war. Eine Verletzung des Uterus war nicht festzustellen. Die weitere Behandlung verlief komplikationslos. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten von der Anklage wegen eines Vergehens der unzulässigen Schwangerschaftsunterbrechung (§ 153 Abs. 1 StGB) freigesprochen. - Gegen diese Entscheidung hat der Staatsanwalt Protest eingelegt. Er rügt, daß das Kreisgericht nach nicht zu beanstandender Verneinung des Vorliegens des Tatbestands des § 153 Abs. 1 StGB nicht geprüft habe, ob die Handlungen des Angeklagten als Unterstützung i. S. des § 153 Abs. 2 StGB zu werten waren. Der Protest hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt gründlich aufgeklärt, richtig festgestellt und zu Recht auf Freispruch erkannt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Fetus zum Zeitpunkt der Handlungen des Angeklagten bereits infolge der Selbstabtreibung der Zeugin abgestorben war. Ein Versuch begründet nach § 21 Abs. 1 StGB aber nur dann strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Das ist bei einer Straftat nach § 153 StGB nicht der Fall. Den Ausführungen des Staatsanwalts ist insoweit zu folgen, als er hervorhebt, daß bei einer Veranlassungs-bzw. Unterstützungshandlung kein Kausalzusammenhang zur Abtötung des Fetus vorliegen muß. Er verkennt jedoch nach Meinung des Senats den Zeitpunkt der Vollendung einer Schwangerschaftsunterbrechung, wenn er annimmt, daß dieser erst nach erfolgtem Abgang der Leibesfrucht gegeben sei. Die Strafbestimmungen über die unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung dienen dem Schutz des entstehenden Lebens. Deshalb ist bei ihrer Anwendung nicht vom Zeitpunkt des Abgangs der Leibesfrucht, sondern vom Eintritt der Abtötung auszugehen. Der Akt des Ausstoßens der abgetöteten Frucht ist deshalb nicht mehr schutzbedürftig. Soweit solche Eingriffe in diesem Stadium eines Aborts die Gesundheit oder das Leben der Mutter beeinträchtigen, wäre die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Tatbeständen der §§ 114, 118 und 119 StGB zu prüfen. Nach den Aussagen des medizinischen Sachverständigen Dr. K. und des sachverständigen Zeugen Dr. Z. ist davon auszugehen, daß der Fetus bereits infolge der Handlungen der Zeugin abgestorben war. Ein Fetus im Entwicklungsstadium des vierten bis fünften Monats ist außerhalb des Mutterleibs nicht lebensfähig. Im Mutterleib bedarf aber das entstehende Leben der Umhüllung durch eine unversehrte Fruchtblase. Sobald diese zerstört ist und davon ist im vorliegenden Fall auszugehen , muß es zur Fehl- oder Frühgeburt kommen. Eine Handlung, die nach erfolgter Selbstabtred-bung als Eingriff in den weiteren Ablauf des Aborts vargenommen wird, ist keine Unterstützungshandlung i. S. des § 153 Abs. 2 StGB. Ihr fehlt der kausale Zusammenhang zur leLbesfruchtabtötenden Handlung der Schwangeren. Im vorliegenden Fall kann die Handlung des Angeklagten auch nicht als aktive Aufforderungshandlung gewürdigt werden, da sie vorher nicht zugesichert oder abgesprochen war und somit die Zeugin bei ihrer Entschlußfassung nicht beeinflußte. 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 122 (NJ DDR 1970, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 122 (NJ DDR 1970, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und ihre beabsichtigten Aktivitäten zu unterbinden und die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bestehen. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann gemäß den und Strafgesetzbuch geahndet werden. Genosse wird nach Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren.

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