Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 121 (NJ DDR 1970, S. 121); großzügige staatliche Unterstützung für alleinstehende und kinderreiche Mütter und schlug selbst die finanzielle Hilfe aus. Unter all diesen Umständen betrachtet, weist das Tötungsverbrechen der Angeklagten keine Solchen Umstände auf, die außerdem die Anwendung des § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB rechtfertigen. Auf der Grundlage des berichtigten Schuldausspruchs weist das Verbrechen der Angeklagten einen solchen Grad der Schuld und Gefährlichkeit auf, daß der Ausspruch der zweijährigen Freiheitsstrafe durch das Bezirksgericht an den der Senat durch das Verbot der Straferhöhung (§ 285 StPO) gebunden ist milde ist. Der Berufung war daher in ihrem Anliegen, eine niedrigere Strafe auszusprechen, der Erfolg zu versagen. §9 121, 122, 115, 63 StGB. 1. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist im Verhältnis zum Tatbestand der Nötigung zu sexuellen Handlungen Spezialgesetz, sofern es sich um eine vollendete Vergewaltigung handelt. Blieb die Vergewaltigung unvollendet oder handelt ein Mitangeklagter dabei als Anstifter oder Gehilfe, während die Nötigung zu sexuellen Handlungen in Mittäterschaft vollendet begangen wurde, so fehlt es an der völligen Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale, die bei jeder Form der Gesetzeseinheit gegeben sein muß. 2. Eine Frau ist als unmittelbarer Täter oder Mittäter einer Vergewaltigung begrifflich ausgeschlossen. Sie kann von dem Sonderiall der mittelbaren Täterschaft abgesehen nur Beihilfe leisten. 3. Wird durch die Gewaltanwendung bei einer Vergewaltigung oder bei Nötigung zu sexuellen Handlungen eine gesundheitliche Schädigung oder körperliche Mißhandlung der Geschädigten verursacht, so liegt Tateinheit zwischen §§ 121 bzw. 122 und § 115 StGB vor. KrG Halle (Stadtbezirk West), Urt. vom 22. Juli 1969 - West 1 S 166/69. Die Angeklagten K. und W. sowie die Angeklagte J. hatten in einem Lokal die Zeugin R., die spätere Geschädigte, kennengelernt. Sie luden diese ein, mit in die Wohnung des Angeklagten K. zu kommen, wobei W. beabsichtigte, dort mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Nach dem Genuß von Alkohol zog sich die Angeklagte J. vollständig aus und forderte die Geschädigte auf, das gleiche zu tun. Da sich die Geschädigte weigerte, wurde sie von K. und W. festgehalten, während die J. ihr die Kleidung auszog. Durch den Widerstand der Geschädigten erlitt die J. Verletzungen, weshalb sie auf die Geschädigte einschlug. Danach versuchten zunächst W. und dann K. mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr auszuüben, wobei einer der beiden männlichen Angeklagten jeweils die Beine der Geschädigten festhielt, während die Angeklagte J. die Arme und den Kopf umklammerte. Infolge sexuellen Unvermögens von W. und K. und wegen des heftigen Widerstandes der Geschädigten gelang es den Angeklagten nicht, Geschlechtsverkehr durchzuführen. Sie betasteten jedoch Brust und Geschlechtsteil der Geschädigten. Währenddessen schlug die Angeklagte J. mehrmals auf die Geschädigte eiri, um sie gefügig zu machen. Auch nachdem die Männer von der Geschädigten abgelassen hatten, schlug die J. weiter. Die Geschädigte erlitt Haematome und Kratzverletzungen. Sie war neun Tage lang arbeitsunfähig. Aus den Gründen: Die Angeklagten K. und W. handelten in der Absicht, durch gemeinschaftliche Gewaltanwendung die Geschä- digte zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zu zwingen. Dieses Vorhaben gelang ihnen nicht, weil sie zum Tatzeitpunkt zum Geschlechtsverkehr biologisch unfähig waren und die Geschädigte starken aktiven Widerstand entgegensetzte. Die Angeklagte J. unterstützte die beiden männlichen Angeklagten durch Teilnahme an der Gewaltanwendung, die zum Teil in Form von Schlägen ausgeübt wurde. Auch nach Beendigung der versuchten Vergewaltigung durch beide Männer hat die Angeklagte J. auf die Geschädigte eingeschlagen. Die Angeklagten K. und W. haben sich somit, in Mittäterschaft handelnd (§ 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB), der versuchten Vergewaltigung gemäß § 121 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 StGB schuldig gemacht. Tateinheitlich stellt diese Handlung auch eine vollendete Nötigung zu sexuellen Handlungen gemäß § 122 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 StGB dar. Die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 und des § 121 Abs. 1 StGB verhalten sich zueinander wie das Allgemeine zum Besonderen (lex specialis). Sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 121 Abs. 1 StGB sind in § 122 Abs. 1 StGB enthalten. Gleiches trifft auch auf die erschwerenden Fälle der genannten Rechtsnormen zu. Hinsichtlich des vollendeten Delikts scheidet somit beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 StGB in allen möglichen Fällen eine Anwendung des § 122 StGB aus. Dies trifft dann nicht zu, wenn die von § 121 StGB beschriebenen Straftaten unvollendet geblieben sind oder wenn sich ein Angeklagter an ihnen derart beteiligt, daß er als Anstifter oder Gehilfe in Frage kommt. Da es sich bei der Spezialität um einen Fall der Gesetzeseinheit handelt, ist diese dann nicht mehr gegeben, sobald eines oder mehrere Tatbestandsmerkmale auch die Stellung des Tatsubjekts (Anstifter oder Gehilfe) sowie das Stadium der Straftat gehören hierzu hinzugetreten oder weggefallen sind und somit eine völlige Übereinstimmung des Tatbestandes, die inhaltlich bei jeder Gesetzeseinheit vorhanden sein muß, nicht mehr vorliegt. Daher vermochte die Strafkammer zwar der Rechtsauffassung der Verteidigung, daß es sich um einen Fall der lex specialis handelt, zu folgen; sie war jedoch nicht in der Lage, die von der Verteidigung daran geknüpften Folgen, wonach eine Anwendung des § 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auszuschließen wäre, zu akzeptieren. Die Angeklagte J. hat sich der Beihilfe zur gemeinschaftlich begangenen versuchten Vergewaltigung gemäß § 121 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 StGB in Verbindung mit 9 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Tateinheitlich ist sie auch der vollendeten gemeinschaftlich begangenen Nötigung zu sexuellen Handlungen gemäß § 122 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 StGB schuldig. Zunächst trifft auf die Tathandlungen der Angeklagten J. das gleiche zu, was vorstehend zur Anwendbarkeit des speziellen Strafgesetzes dargelegt ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Vergewaltigung ebenso wie bei der Nötigung bzw. dem Mißbrauch zu sexuellen Handlungen um mehraktige bzw. zusammengesetzte Delikte handelt. Das bedeutet, daß jeder Teilnehmer einer Straftat bereits dann als Täter zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn er wenigstens an einem Teil des mindestens aus zwei Teilen bestehenden mehraktigen Delikts teilgenommen hat. Grundvoraussetzung ist jedoch, daß ein solcher Teilnehmer an einer Straftat über alle Eigenschaften verfügt, die ihn auch in die Lage versetzen würden, Alleintäter einer solchen Handlung zu sein. Der Tatbestand des § 121 Abs. 1 StGB, der davon han- 121;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der einzelnen Vernehmung.

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