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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 120 (NJ DDR 1970, S. 120); Fällen ein, wo das Atmen des Kindes durch sofortiges Zudecken, Erwürgen oder Ertränken verhindert wird. Die Versagung der Lebensbedingungen auf diese Weise ist in vielen Fällen gerade die als Kindestötung zu beurteilende Handlung. Die Angeklagte ist folglich eines Totschlags gemäß §113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB schuldig. Das Urteil des Bezirksgerichts war insoweit im Schuldausspruch abzuändern (§ 301 Abs. 2 StPO). Das Bezirksgericht ist bei Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Angeklagte für ihr Verbrechen strafrechtlich verantwortlich ist, dem gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachten gefolgt, das zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäß § 16 Abs. 1 StGB vorliegen. Das Bezirksgericht hätte dieses Gutachten jedoch kritischer prüfen müssen. Im psychischen Befund des Gutachtens wird ausgewiesen, daß eine Diskrepanz zwischen dem guten Gedächtnis der Angeklagten, ihrer guten Merkfähigkeit und formalen Gewandtheit einerseits und dem niedrigen Schulwissen und einem Unvermögen zur Bewältigung selbst kleinerer logischer Aufgaben andererseits besteht. Eine Suggestibilität, also eine leichte Beeinflußbarkeit und mangelnde Überschau bei der Bewältigung konkreter Situationen des täglichen Lebens sei aufgefallen. Auf Grund des niedrigen Intelligenzquotienten, der zur bisherigen Lebensbewährung im Widerspruch steht, könne von einer Grenzdebilität, einem relativ leichten Schwachsinn gesprochen werden. Nach Auffassung des Senats erfüllt ein „relativ leichter Schwachsinn“ nicht die Voraussetzungen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB. Es ist zwar richtig, daß leichte Beeinflußbarkeit, Gutgläubigkeit und mangelnde Überschau konkreter Lebenssituationen bei leicht schwachsinnigen Menschen häufig anzutreffen sind, aber ebenso zeigt das Verhalten der Angeklagten, daß solche Menschen die mangelnde Befähigung oft durch Erfahrungswissen und Tagesgewohnheit ausgleichen. Gerade auf diese Seite im Verhalten der Angeklagten hat der Sachverständige hingewiesen Das Bezirksgericht hätte folglich erkennen müssen, daß die Angeklagte als Mutter mehrerer Kinder über genügend Erfahrung verfügte, um den bisherigen Lebenserfordernissen gerecht zu werden. Ihr Entwicklungsweg hatte sie in die unterschiedlichsten Lebenslagen gebracht, die wiederholt mit persönlichen Enttäuschungen und Schwierigkeiten verbunden waren. Aber selbst unter widrigen, sie stark belastenden Bedingungen ging sie einen Weg, auf dem sie der Verantwortung für die Kinder gerecht wurde und auch vermochte, ein herzliches Verhältnis zu den Kindern zu schaffen. Dabei gab es für sie Belastungen, wie die heimliche Aufnahme eines, später zweier Arbeitsrechtsverhältnisse, die zufriedenstellende Erfüllung ihrer Arbeitspflichten und der Betreuung der Kinder, die sie durchaus bewältigte. Das zeigt doch aber, daß die Angeklagte ausreichende Fähigkeiten besaß, entsprechend den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens und vor allem den Normen zum Schutze des Lebens zu handeln. Der psychiatrische Sachverständige hat ausdrücklich im Gutachten die Prüfung vorgenommen, in welchem Maße der leichte Schwachsinn die Schuldfähigkeit der Angeklagten in bezug auf die Straftat beeinflußt hat. Er kam zu dem Ergebnis, daß die mangelnde Übersicht der Angeklagten über die ihr ausweglos erscheinende Situation, aus der sie mit eigener Kraft nur schwer herausfinden kannte, für die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten gemäß § 16 Abs. 1 StGB spreche. In dieser Begründung, die der Sachverständige in der Hauptverhandlung wiederholte, wird jedoch auffallend deutlich, daß hier vordergründig der Einfluß einer Zwangslage auf das Verhalten der Angeklagten untersucht wird, aber kein neues Moment hinzutritt, das die Annahme krankhafter Störung der Geistestätigkeit zur Tatzeit rechtfertigt. Das Bezirksgericht hätte streng darauf achten müssen, daß vom Sachverständige” die im Gesetz (§§ 15 bzw. 16 StGB) genannten Kriterien für das Vorliegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit konkret dargelegt und nicht mit Umständen verwechselt werden, die aus anderen Gründen bei der Schuldbewertung beachtlich sind. Wie weitgehend die Angeklagte ihr Tatverhalten gegenüber den gesellschaftlichen Erfordernissen zum Schutz des Lebens ihres Kindes abwog, zeigt sich treffend darin, daß sie das Kind sofort in den Eimer mit Wasser fallen ließ, damit es keinen Schrei von sich gebe. Die Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, daß sie das Kind auf andere Art nicht hätte töten können. Sie hat also bewußt solche Bedingungen zur Tötung geschaffen, die ihr Gefühl gegenüber dem Neugeborenen zurückdrängen sollten. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts hat zu Recht darauf hingewiesen, daß auch die Gutgläubigkeit und leichte Beeinflußbarkeit der Angeklagten keine Beziehungen zur Tatentscheidung aufwiesen. Es ist folglich davon auszugehen, daß sich der vom Gutachter festgestellte leichte Schwachsinn der Angeklagten nicht erheblich auf den Tatentschluß ausgewirkt hat. Das Bezirksgericht hätte daher § 16 Abs. 1 StGB nicht anwenden dürfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Falle der Anwendung des § 16 StGB dies jedoch nicht im Tenor des Urteils-'zu erscheinen braucht (vgl. hierzu OG, Urteil vom 16. April 1969 5 Ust 12/69 NJ 1969 S. 713). Für die Feststellung und Beurteilung des Grades der strafrechtlichen Schuld der Angeklagten waren jedoch die auch vom psychiatrischen Sachverständigen hervorgehobenen Umstände, unter denen sich die Angeklagte zur Tat entschied, von wesentlicher Bedeutung. Insoweit hat das Bezirksgericht diese Umstände umfassend festgestellt und in bezug auf die Schuld zutreffend beachtet. Die Angeklagte sah sich mit der erneuten Schwangerschaft einer schwierigen Situation gegenübergestellt. Ihr Vertrauen und ihre Hoffnungen auf einen Lebenskameraden wurden enttäuscht, die Sorge um das Wohl der Kinder wurde größer. Keinesfalls wollte sie sich aus egoistischen Motiven wie das Bezirksgericht richtig hervorgehooen hat den mit der Betreuung der Kinder verbundenen Pflichten entziehen. Sie hatte auch bisher durchaus schwierige Arbeits- und Lebensbedingungen auf sich genommen. Andererseits hätte sie sich jedoch wie bisher mit aller Konsequenz um eine gesellschaftlich tragbare Lösung dieses Konflikts bemühen müssen. Sie hätte sich vertrauensvoll an Arbeitskollegen wenden können, die ihr geholfen hätten, wie die Zeugin R. bestätigte. Auch ein Kindergartenplatz für das ältere Kind stand ihr zur Verfügung. Sie blieb in der entscheidenden Phase des Konflikts der Arbeit fern und wandte sich nicht an Kollegen um Unterstützung. Für den Grad der strafrechtlichen Schuld ist es jedoch ein Unterschied, ob sich ein Täter zunächst bemüht, den Konflikt gesellschaftsgemäß zu lösen und allein gelassen, sich zur Tat entscheidet, oder ob die z. B. von ihm erkannten Möglichkeiten nicht genutzt werden. Gewiß spielt hierbei die Feststellung eine Rolle, daß die Angeklagte etwas schwerfällig im selbständigen Denken und Handeln und leichtgläubig gegenüber falschen Ratschlägen von Bekannten war, sie hatte aber durchaus die Fähigkeit zu erkennen, daß der verbrecherische Weg auf keinen Fall gangbar war. Sie wußte um die 120;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 120 (NJ DDR 1970, S. 120) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 120 (NJ DDR 1970, S. 120)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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