Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 118 (NJ DDR 1970, S. 118); pflichtet das Gericht jedoch, im Wege der Gerichtskritik an Organen der Rechtspflege gemäß § 20 StPO die Gesetzesverletzung zu rügen. Nach §119 Abs. 1 StPO ist die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des Urteils aufzuheben, soweit nicht auf Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände erkannt wurde. In der Praxis sind nun Zweifel aufgetreten, ob die Aufhebung durch besonderen Beschluß des Gerichts zu erfolgen hat oder ob dasjenige Organ, das die Beschlagnahme der Gegenstände anordnete, für die Aufhebung der Beschlagnahme zuständig ist und die Sachen an den Berechtigten zurückgeben muß. So hat z. B. das Kreisgericht Stendal im Verfahren 2 S 86/69, in dem die beschlagnahmten Gegenstände nicht eingezogen wurden, den Antrag des Staatsanwalts, die Beschlagnahme durch besonderen Gerichtsbeschluß aufzuheben, zurückgewiesen. Es hat dazu u. a. ausgeführt: „In diesem Verfahren ist die Beschlagnahme auf der Grundlage des § 109 Abs. 1 StPO durch den Staatsanwalt des Kreises angeordnet worden. Da die im Antrag Gezeichneten beschlagnahmten Gegenstände durch das Urteil des Dem Staatlichen Notariat Glauchau wurde ein Urteil vorgelegt, wonach in einem Verfahren zum Zwecke der Vermögensteilung der Verklagte verurteilt worden ist, hinsichtlich des zum gemeinschaftlichen Vermögen der inzwischen geschiedenen Ehegatten gehörenden Grundstücks die Auflassung in das Alleineigentum Kreisgerichts nicht eingezogen wurden, ist gemäß § 119 Abs. 4 StPO der Staatsanwalt des Kreises selbst für die Aufhebung der Beschlagnahme zuständig.“ Dieser Auffassung des Kreisgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen; ihre Begründung bedarf allerdings ergänzender Hinweise: Mit dem rechtskräftigen Urteil wird über alle Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einschließlich der Zusatzstrafen entschieden. Auch eine notwendige Einziehung beschlagnahmter Gegenstände ist also im Urteilstenor auszusprechen. Erfolgt eine solche Einziehung nicht, so ist die Beschlagnahme aufzuheben. Das Gericht braucht dazu keinen besonderen Beschluß zu erlassen, da es bereits im Urteil darüber entschieden hat, daß die beschlagnahmten Gegenstände nicht eingezogen werden und somit an den Berechtigten zurückzugeben sind. Dasjenige Organ, das die Beschlagnahme angeordnet hat, hebt sie dann auch wieder auf und veranlaßt die Rückgabe der Gegenstände. Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht der Klägerin zu bewilligen und zu beantragen. Eine Übertragung des Grundstücks in das Alleineigentum der Klägerin ist im Urteil nicht erfolgt. Die Klägerin hat nunmehr das Staatliche Notariat um Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch ersucht. Das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten kann bei Scheidung einer Ehe durch eine Vereinbarung der Beteiligten oder durch eine Entscheidung des Gerichts geteilt werden. Das gilt auch für unbewegliche Sachen (Grundstücke und Häuser), denn § 39 Abs. 1 FGB spricht von Sachen und Vermögensrechten. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EGFGB sind schließlich Vereinbarungen über den Eigentumsübergang gemäß § 39 Abs. 3 FGB wirksam, wenn sie beurkundet worden sind. Es entsteht nun die Frage, ob in den Fällen, in denen eine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist bzw. eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, noch eine Auflassung des Grundstücks erforderlich ist. In Übereinstimmung mit der im FGB-Lehrkommentar (Anm. III zu § 39) vertretenen Auffassung halte ich das nicht für erforderlich. Sowohl die wirksame Vereinbarung als auch die gerichtliche Entscheidung berücksichtigen die jeweiligen Verhältnisse der Beteiligten und begründen das alleinige Eigentum, wie sich aus § 39 Abs. 3 FGB eindeutig ergibt. Da diese Entscheidung die materiell-rechtliche Grundlage für den Eigentumsübergang ist, braucht nur nodi das Grundbuch berichtigt zu werden. Voraussetzung ist aber unbedingt, daß das Grundstück in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen wurde. Das hätte auch im Urteil des oben erwähnten Verfahrens geschehen müssen. Erfolgt eine solche Übertragung aber aus irgendwelchen Gründen nicht, dann muß allerdings der eine Ehegatte die Auflassung des Grundstücks an den anderen erklären, damit dieser als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann. ALOIS HEINZE, Leiter des Staatlichen Notariats Glauchau Zur Auflassung von Grundstücken, die Alleineigentum eines Ehegatten werden sollen Rechtsprechung Strafrecht §§ 113 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2, 16 Abs. 1 StGB. 1. Der strafpolitische Sinn des § 113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB besteht darin, das sich entwickelnde Leben eines Kindes schon zu einem Zeitpunkt wie einen lebenden Menschen zu schützen, zu dem die Geburt zwar schon begonnen hat, ein selbständiges Weiterleben des Kindes durch Herz- und Kreislauftätigkeit und Atmung aber noch nicht möglich bzw. durch verschiedene Faktoren noch nicht eingetreten ist. 2. Eine vollendete Kindestötung liegt auch dann vor, wenn eine Frau ihr Kind gleich nach der Geburt tötet, ohne daß es selbständig geatmet hat. Dagegen ist ein untauglicher Versuch dann gegeben, wenn eine Frau Tötungshandlungen an ihrem totgeborenen Kind vornimmt. 3. Der Begriff „in der Geburt“ umfaßt den Zeitraum, der mit den Wehen, die die Eröffnungsperiode einleiten, beginnt und mit dem Austritt des Kindes aus dem Mutterleib endet. 4. Ein durch niedrigen Intelligenzquotienten festgestellter leichter Schwachsinn eines Angeklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit i. S. des § 16 Abs. 1 StGB. Ein Schwachsinn weist als krankhafte Störung der Geistestätigkeit dann keine Tatbezogenheit auf, wenn der Täter über ein ausreichendes Erfahrungswissen und über eine bestimmte Gewandtheit verfügt, die ihn befähigen, selbst schwierigen Lebenssituationen gerecht zu werden und sich nach den mit der Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu verhalten. OG, Urt. vom 12. Dezember 1969 - 5 Ust 60/69. Die 31jährige Angeklagte erreichte in der Schule nur das Ziel der 5. Klasse. Sie war dann mehrere Jahre in einem Großbetrieb beschäftigt und nahm dort eine positive berufliche Entwicklung. Nachdem sie ihren späteren Ehemann kennengelernt hatte, ließ sie in der Arbeitsdisziplin derart nach, daß sie schließlich fristlos entlassen werden mußte. Obwohl die Angeklagte bald feststellte, daß sich ihr 118;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers in Begründungen für falsche Aussagen einzubeziehen, wenn der Beschuldigte dadurch angehalten war, eine vom Untersuchungsführer nicht beeinflußte freie Darstellung abzugeben.

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