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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 116 (NJ DDR 1970, S. 116); Im übrigen hat schon der damalige Oberste Gerichtshof für die britische Zone in einer Grundsatzentscheidung zur Frage des übergesetzlichen Notstandes ausgeführt: „Die Lehre vom übergesetzlichen Notstand baut auf geordneten rechtsstaatlichen Verhältnissen auf. Sie trägt der Erfahrung Rechnung, daß auch unter solchen geordneten Verhältnissen eine Tat derart aus einer Konfliktlage des Täters hervorgehen kann, daß sie bei gerechter Würdigung aller Umstände gerechtfertigt erscheint Diese Lehre ist aber ihrem Aufbau nach auf völlig abweichende, durch staatlich geplante Verbrechen gekennzeichnete Tatverhältnisse nicht anwendbar. Sie versagt, wo der Staat selbst Verbrechen plant und von gewissen Bürgern offen oder verdeckt ein rechtswidriges Handeln fordert .“9 Es bleibt abzuwarten, ob das Essener Schwurgericht im Falle der SS-Mörder Bischoff, Sander und Busta mit seinem Urteil von der bisher in der westdeutschen Bundesrepublik in Verfahren gegen nazistische Systemverbrecher üblichen Spruchpraxis abweichen und die von den Angeklagten im KZ „Dora“ begangenen Verbrechen als das werten wird, was sie sind: als Verbrechen gegen die Menschheit, die nach dem Völkerstrafrecht geahndet werden müssen. 9 OGHSt Bd. 1, S. 334. Aus der Praxis für die Praxis Mitwirkung der Schöffen bei der Strafenverwirklichung Das Bezirksgericht Halle hat in Vorbereitung einer Plenartagung über die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Tätigkeit verschiedener Gerichte des Bezirks untersucht. Dabei wurde u. a. analysiert, wie die Schöffen den Bewährungs- und Erziehungsprozeß der Verurteilten unterstützen und kontrollieren. Über einige Erfahrungen soll im folgenden berichtet werden. Eine Arbeitsgruppe des Bezirksgerichts hat zunächst eine Konzeption zur Mitwirkung der Schöffen bei der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug ausgearbeitet. Die dort entwickelten Grundsätze und Arbeitsmethoden wurden unter Beachtung der strukturellen Bedingungen des jeweiligen Kreises von verschiedenen Kreisgerichten des Be-zirks während eines längeren Zeitraumes erprobt. Dabei haben die Schöffenaktive rege mitgearbeitet und die Prinzipien der Mitwirkung auf diesem Gebiet in detaillierten Aufträgen an Schöffenkollektive bzw. einzelne Schöffen umgesetzt. Diese Arbeitsweise führte zu einer höheren Aktivität der Schöffen, die auch in der Verpflichtungsbewegung aus Anlaß des 20. Jahrestages der DDR ihren Ausdruck fand. Gegenstand der Schöffentätigkeit ist in erster Linie die Kontrolle über die Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten, insbesondere auch über die Realisierung der vom Gericht festgelegten Maßnahmen und Empfehlungen, sowie die Unterstützung der Kollektive bei der Gestaltung des Erziehungsprozesses. Werden Maßnahmen zur Gestaltung des Erziehungsprozesses ausgesprochen, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegen, so entscheidet das Gericht zugleich darüber, in welcher Weise und in welchem Umfang die Kontrolle über die Verwirklichung der Maßnahmen erforderlich ist. Darüber wird das Schöffenkollektiv bzw. der einzelne verantwortliche Schöffe durch das Gericht unmittelbar nach Rechskraft des Urteils (bei Verurteilung auf Bewährung) bzw. des Be- schlusses (bei Strafaussetzung auf Bewährung) -informiert. Diese Information hat im wesentlichen folgenden Inhalt: die Zeitabstände, in denen dem Gericht über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten ist; die Bezeichnung der am Verfahren beteiligten gesellschaftlichen Kräfte; besondere Maßnahmen (z. B. Bürgschaft, Arbeitsplatzbindung, Einkommensverwendung u. ä.), die mit der Entscheidung angeordnet wurden; Hinweise auf Erscheinungen, die Ausdruck des Bewußtseinsstandes des Rechtsverletzers und seines Kollektivs sind, sowie auf die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung sozialistischer Beziehungen und Verhaltensweisen ; Hinweise auf begünstigende Bedingungen der Straftat sowie auf Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung; die Mitteilung, wer als Verantwortlicher über den Ausgang des Verfahrens informiert wurde (§§ 26, 32 und 46 StGB). Der Einsatz der Schöffen wird unter Mitwirkung des Schöffenaktivs vorbereitet, wobei die strukturellen und sonstigen Besonderheiten des Kreises beachtet werden und nach betrieblich oder territorial gegliederten Schöflen-kollektiven unterschieden wird. Es wird angestrebt, daß die Aufträge an die einzelnen Schöffen durch die Leitung des Schöffenkollektivs vergeben werden, die auch weitgehend selbständig die weitere Realisierung der Aufträge innerhalb des Schöffenkollektivs organisiert. Das bedarf in der Regel zunächst einer Anleitung durch das Gericht, um sowohl die Bereitschaft für diese Aufgaben zu wecken als auch die Fähigkeiten der Schöffen zu entwickeln und zu fördern. Eine solche Anleitung ist auch im Hinblick auf die Entwicklung der effektivsten Organisationsformen dieser Arbeit notwendig. In Großbetrie- ben und größeren Wohnbereichen werden ggf. noch innerhalb des Schöffenkollektivs besondere Betreuungsgruppen gebildet. Das Schöffenkollektiv verschafft sich ständig einen Überblick über sämtliche Kontrollaufträge. Es vergibt möglichst nach kollektiver Beratung in der Leitung die einzelnen Kontrollaufträge an geeignete Schöffen, wobei die individuellen Besonderheiten der Verurteilten und der von ihnen begangenen Straftaten sowie die Umweltbedingungen beachtet werden. Die schriftlichen Unterlagen aus der bereits erwähnten Information durch das Gericht übergibt der Leiter des Schöffenkollektivs vollständig dem mit der Kontrolle beauftragten Schöffen. Dieser löst seine Aufgaben im engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften aus dem Arbeits- und Wohnbereich des Verurteilten. Innerhalb des Arbeitsbereichs arbeitet der mit der Kontrolle beauftragte Schöffe insbesondere mit den betrieblichen Leitern bzw. deren Bevollmächtigten, den Funktionären der gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den gesellschaftlichen Kräften, die am Verfahren mitgewirkt haben, zusammen. Nach Beratung mit diesem Personenkreis und dem Arbeitskollektiv des Verurteilten wird geprüft, wie der Verurteilte seiner Pflicht zur Bewährung nachkommt und insbesondere die ihm erteilten Auflagen erfüllt. Die Betriebsleiter, die Gewerkschaftsorgane und die Kollektive des Verurteilten werden bei der Lenkung der Bewährung und Wiedergutmachung sowie bei der Koordinierung strafrechtlicher mit anderen Maßnahmen unterstützt. Innerhalb des Wohnbereichs des Verurteilten arbeitet der mit der Kontrolle beauftragte Schöffe mit dem Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front, der Leitung der Hausgemeinschaft, den Vertrauensleuten oder anderen geeigneten Bürgern sowie mit dem Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei zusammen. Er kontrolliert, ob der Verurteilte sich auch im Wohnbereich bewährt und wie er durch seine Um- 116;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 116 (NJ DDR 1970, S. 116) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 116 (NJ DDR 1970, S. 116)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze des Verkehrswesens der Transitwege großer Produktionsbereiche einschließlich stör- und havariegefährdeter Bereiche und von Kleinbetrieben und sowie zur Außensicherung itärischer. bjekte.

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