Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 115 (NJ DDR 1970, S. 115); republik existent ist. Bis heute noch darf man es als die gültige offizielle Doktrin der politischen Repräsentanz der Bundesrepublik bezeichnen, daß sich mit der Inau-gurierung der Bundesrepublik im Jahre 1949 kontinuierlich jene Staatsgewalt fortsetzte, die vor 99 Jahren im Spiegelsaal von Versailles errichtet wurde und die dann als Wilhelminisches Kaiserreich, Weimarer Republik und „Drittes Reich“ firmierte. Rechtsanwalt Steinadler zog mit seiner Argumentation nur die logische Schlußfolgerung aus dem offiziellen „Rechtsstandpunkt“ der politischen Repräsentanten der Bundesrepublik. Danach dürfte tatsächlich die Bundesrepublik den Massenmord nicht bestrafen, wenn dieser Massenmord vom Hitler-Staat gewollt war. Denn danach wäre tatsächlich die Rechtiswirksamkeit und Gesetzeswirklichkeit der Bundesrepublik abhängig von den Verbrecher-Maßnahmen des Nazisystems. Die Verteidiger der drei angeklagten Naziverbrecher haben diesen Standpunkt zum Ausgangspunkt aller ihrer weiteren Überlegungen gemacht. Ob sie sich mit dem objektiven Tathergang oder mit dem'subjektiven Tatbestand beschäftigten, ob es um die Tatsache der Zwangsarbeit von Kriegsgefangenen und ins KZ verschleppten Zivilpersonen in der V-Waffen-Produktion ging, ob sie den Widerstand der Häftlinge gegen den SS-Terror behandelten, ob sie über die Sabotage sprachen oder über die angebliche innere Einstellung der Angeklagten immer forderten sie, das Schwurgericht möge die lediglich der Aufrechterhaltung des Nazisystems dienenden Maßnahmen als seinerzeit rechtsverbindlich anerkennen. So verlangte Rechtsanwalt Steinacker mehrfach und in den verschiedensten Zusammenhängen, man dürfe bei der Beurteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht die Maßstäbe des heutigen Rechte Staates anlegen, sondern müsse sich in die damalige Situation zurückversetzen. Diese Situation sei durch einen „Staats- und Kriegsnotstand“ gekennzeichnet gewesen, der die den Angeklagten zur Last gelegten Taten rechtfertige. Rechtsanwalt Henze beschrieb die damalige Situation mit den Worten „Es ging-um die Existenz des ganzen deutschen Volkes“ und vertrat deshalb u. a. die Auffassung, die von der Widerstandsorganisation der Häftlinge betriebene Sendeanlage sei eine „ungeheure Gefahr“ für die V-Waffen-Produktion gewesen. Diese Widerstandsorganisation sei deshalb von der Gestapo zu Recht bekämpft worden. Die Verteidigung verlangt also von dem Essener Schwurgericht, daß es die Unrechtsordnung des Nazisystems als praktikable Rechtsgrundlage anerkennt. Wollte das Gericht diesem Ansinnen folgen, dann müßte es tatsächlich das, was beispielsweise am 10., 20. und 21. März 1945 auf dem Appellplatz des KZ „Dora“ bzw. im Stollen des Untertagewerkes geschah, als Vollzug einer rechtmäßig verhängten Todesstrafe ansehen und damit gleichsam das gesamte nazistische KZ-Terrorsystem und letztlich das nazistische Verbrecherregime überhaupt rehabilitieren! Es ist mit aller Unabdingbarkeit festzustellen: Für keinen deutschen Staat mag seine Gesellschafts- und Rechtsordnung aussehen, wie sie will gibt es eine irgendwie geartete Rechtsbindung an das Verbrechersystem, das sich während seiner Existenz „Drittes Reich“ nannte. Die Kapitulation 1945 war keineswegs nur efne militärische, sondern auch eine staatliche, und zwar in einem Umfang, wie sie die Weltgeschichte nur in ganz wenigen Fällen kennt. Die Hauptmächte der Anti-Hitler-Koalition schufen dann mit dem Potsdamer Abkommen die Grundlage für eine neue deutsche Staatsgewalt. Und gerade dieses Abkommen macht die Verfolgung und Bestrafung der nazistischen Menschheitsverbrecher jeder neuen deutschen Staatsgewalt zur Pflicht. Die Antwort auf die Frage, was Recht und was Unrecht ist, kann und darf nicht auf Grund von Maßnahmen entschieden werden, die das Naziregime zur Durchsetzung und Erhaltung seines Unrechtssystems getroffen hatte. Diese Frage muß vielmehr auf der Grundlage des Völkerrechts beantwortet werden. Die Verbindlichkeit des Völkerrechts aber konnte durch einseitige Handlungen mochte es sich dabei um „Führerbefehle“ oder um sonstige Anweisungen handeln selbst in der Zeit des Naziterrors nicht aus der Welt geschafft werden. Unabhängig von aller notwendigen Kritik an seiner Rechtsprechung in bezug auf nazistische Systemverbrechen ist dem Bundesgerichtshof zuzustimmen, wenn er bereits in einer seiner ersten Grundsatzentscheidungen zur Frage des unantastbaren Kembereichs des Rechts feststellt, daß die „Auffassung, die Angeklagten hätten alles als rechtmäßig ansehen dürfen, was der damalige Staat (gemeint ist der Hitler-Staat F. K.) auf politischem Gebiet unternommen habe oder habe geschehen lassen“, unrichtig ist.* „Anordnungen, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben“, so heißt es in dieser Entscheidung, „den Gedanken der Gleichheit bewußt verleugnen und die allen Kulturvölkern gemeinsamen Rechtsüberzeugungen, die sich auf den Wert und die Würde der menschlichen Persönlichkeit beziehen, deutlich mißachten, schaffen kein Recht, und ein ihnen entsprechendes Verhalten bleibt Unrecht“7. In einer weiteren Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes wird ausdrücklich gesagt, daß die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens die unverzichtbare Voraussetzung für den Ausspruch einer Todesstrafe ist. Wörtlich heißt es: „Denn daß einem Menschen, selbst wenn er ein todeswürdiges Verbrechen begangen hat, dieses Leben nur in Vollziehung eines auf Todesstrafe lautenden Urteils genommen werden darf, nachdem ein Verfahren vorausgegangen ist, in dem ihm das rechtliche Gehör gewährt war und das den Nachweis der Schuld erbracht hat, gehört bei allen zivilisierten Völkern zu jenem unantastbaren und keine Ausnahmen duldenden Kembereich des Rechts, der unabhängig von ausdrücklicher Anerkennung in völkerrechtlichen Abkommen und innerstaatlichen Gesetzen und Anordnungen gilt. Das Schwurgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt, selbst wenn damals in Deutschland Anordnungen oder Anweisungen führender Stellen ergangen sein sollten, in denen dieser Grundsatz in bezug auf bestimmte Gruppen von Menschen mißachtet worden sei, müßte diesen Anordnungen jede Rechtsverbindlichkeit abgesprochen werden.“8 Wenn sich die Verteidigung bemüht, die „Sonderbehandlung“ im KZ „Dora“ als eine durch „Staats- und Kriegsnotstand“ gerechtfertigte Prozedur hinzustellen, so will sie die gewünschte verbindliche Anerkennung des Nazisystems und seiner Terrormaßnahmen mit einem scheinjuristischen Mäntelchen versehen. Dem Nazistaat Notstandsrechte zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und zur Weiterführung seines Raubkrieges einzuräumen, würde bedeuten, das verbrecherische Herrschaftssystem des Nazismus und seinen verbrecherischen Aggressionskrieg selbst zu sanktionieren. Der Nazistaat konnte für die Weiterführung seiner Verbrechen ebensowenig ein Notstandsrecht in Anspruch nehmen wie ein Totschläger seine vorsätzliche Tötung damit entschuldigen kann, daß er getötet habe, um die Fortsetzung seiner Bankeinbrüche zu ermöglichen. 8 BGHSt Bd. 2, S. 237. 7 Ebenda, S. 238 f. * BGHSt Bd. 2, S. 334. 115;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 115 (NJ DDR 1970, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 115 (NJ DDR 1970, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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