Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 111 (NJ DDR 1970, S. 111); tenen Differenzen zu überwinden“, geschieht das nur in Ausnahmefällen. In der Regel sind die Ehegatten auch dann sich selbst überlassen, wenn die Organisierung gesellschaftlicher Unterstützung dringend geboten war. Abgesehen von den vielfach ungenutzt bleibenden gesellschaftlichen Möglichkeiten der eheerhaltenden Einflußnahme ist die Klagrücknahme generell ein wesentlich günstigerer Ausgangspunkt für die Harmonisierung der Eheverhältnisse als die Klagabweisung, denn sie drückt uie aus eigenem Entschluß erklärte Bereitschaft des Klägers aus, das Scheidungsbegehren zunächst nicht weiter zu verfolgen. Es kommt deshalb auch in wesentlich weniger Fällen zu einer neuen Klage als nach Klagabweisung. Neue Klagen mit nachfolgender Ehescheidung wurden am häufigsten dort festgestellt, wo' außereheliche Beziehungen eines Ehegatten der Anlaß zur ersten zurückgenommenen Klage waren. Klagabweisungen Es kann keineswegs allgemein festgestellt werden, daß die Gerichte etwa zu häufig Klagen abweisen. Von den überprüften erstinstanzlichen klagabweisenden Urteilen, gegen die Berufung eingelegt wurde (ca. 20 bis 30°/0), ist in der zweiten Instanz zwar der überwiegende Teil aufgehoben und die Ehe geschieden worden. Das geschah aber vornehmlich auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage. Mitunter bestand diese Veränderung allerdings nur darin, daß die verklagte Partei im Berufungsverfahren keinen Gegenantrag mehr stellte, obwohl sie beim Kreisgericht Klagebweisung beantragt hatte. Die Gerichte bewerten demnach die Stellungnahme der Parteien zur Frage der Scheidung bei der Urteilsfindung sehr hoch. Dieser Praxis liegt der richtige Gedanke zugrunde, daß die beiderseits fehlende Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe ein wichtiges Kriterium für die Verneinung des Sinnes einer Ehe ist. Das Gericht muß aber auch prüfen und das scheint nicht immer der Fall zu sein , ob erstens die Antragstelldng immer die innere Einstellung einer Partei richtig widerspiegelt (also Einstellung und Erklärung sich voll decken) und ob zweitens die erklärte Haltung das Ergebnis sorgfältiger und verantwortungsbewußter Überlegungen ist. Der Verzicht auf den Klagabweisungsantrag kann auch Ausdruck von Resignation oder Gleichgültigkeit, ja sogar von Verantwortungslosigkeit sein. In zwei Kreisen wurde durch persönliche außergerichtliche Ermittlungen auch die Entwicklung der nicht im Berufungsverfahren oder auf neue Klage geschiedenen Ehen nach Klagabweisung verfolgt. Dabei konnte in keinem einzigen Falle die Wiederherstellung der ehelichen Harmonie festgestellt werden. Es liegt nahe, daß ein Kläger, der trotz Einwirkung des Gerichts und evtl, sogar der gesellschaftlichen Kräfte bis zum Ende der Streitverhandlung konsequent seinen Scheidungsantrag verfolgt, schwerlich allein durch das oft sehr allgemein begründete Urteil zu einer grundlegenden Änderung seiner Haltung veranlaßt wird. Es kommt deshalb gerade bei klagabweisenden Entscheidungen besonders auf eine sachbezogene überzeugende Begründung sowie darauf an, daß das Gericht seiner Verpflichtung aus Ziff. 10 des OG-Beschlusses nachkommt und in differenzierter Weise gesellschaftliche Einwirkungen zur Überwindung der ehelichen Spannungen sichert. In beiderlei Hinsicht gibt es noch Mängel. Die Begründungen vieler Urteile enthalten nur sehr allgemeine Formulierungen wie: vom Kläger müsse verlangt werden, daß er seine rückständigen Auffassungen überwindet und zur Familie zurückkehre; „die Probleme“ seien bei beiderseitigem guten Willen lösbar; der Kläger solle die Verzeihungsbereitschaft der Verklagten nutzen; der Kläger müsse seine Einstellung ändern und die Verklagte als gleichberechtigt anerkennen; die Parteien sollten „ihre Fehler“ überwinden und sich im Interesse der Kinder vertragen u. a. m. Die Ergebnisse der Untersuchungen dürfen nun keinesfalls zu der Schlußfolgerung führen, weniger Klagen als bisher abzuweisen, wie überhaupt jedes „Spiel mit Zahlen“ in dem komplizierten Bereich der Eherechtsprechung strikt abzulehnen ist. Was aber erreicht werden muß, ist, daß sich die Gerichte bemühen, in den richtigen Fällen und hier mit einer die Parteien und andere Bürger überzeugenden Begründung die Klagen abzuweisen. Dabei kommt es darauf an, daß sich das Urteil in die während des Verfahrens eingeleitete eheerhaltende Einflußnahme des Gerichts und gesellschaftlicher Kräfte zur Überwindung der gründlich aufgeklärten Konfliktursachen einordnet, also ein Glied in der Kette von Maßnahmen zur Veränderung der Ehesituation, insbesondere der Einstellung des Klägers oder beider Parteien, bildet. Im Verfahren sind auch die Anträge der verklagten Partei kritisch zu erörtern, denn es gibt vermutlich eine Anzahl von Ehen, die trotz übereinstimmender Anträge hätten erhalten werden können, wenn rechtzeitig gesellschaftlicher Einfluß organisiert worden wäre. Des weiteren erscheint es mir auch notwendig, die bisherige Rechtsprechung einmal dahingehend zu überprüfen, ob es richtig ist, daß bei gleicher Sachlage eine Ehe auf eine nur wenige Monate später eingereichte Klage doch noch geschieden wird. Ohne den mit Recht verworfenen Gedanken eines „Verbrauchs der Klaggründe“ (§ 616 ZPO) in Ehesachen wieder beleben zu wollen, muß m. E. nach Klagabweisung in der Regel mindestens ein Jahr verstrichen sein, bevor festgestellt werden kann, ob die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch als sinnvoll eingeschätzte Ehe endgültig zerbrochen ist, soweit keine neuen erheblichen Tatsachen eingetreten sind, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Recht und Justi* in der westdeutschen Bundesrepublik Prof. Dr. FRIEDRICH KARL KAUL, Rechtsanwalt und Notar in Berlin Bemerkungen zum KZ „Dora"-Prozeß vor dem Schwurgericht Essen Am 17. November 1967 begann vor dem Schwurgericht beim Landgericht Essen das Strafverfahren gegen Bischoff, Sander und Busta (Az. 29 a Ks 9/66) 22 19/66). In diesem Prozeß vertritt Prof. Dr. Kaul Bürger aus der UdSSR, der Volksrepublik Polen, der CSSR und der DDR, die als nahe Angehörige der Opfer der Gewaltverbrechen, die den Gegenstand dieses Schwurgerichtsverfahrens bilden, gemäß § 395 Abs. 2 Ziff.l westd. StPO als Nebenkläger zugelassen sind. Aufgabe 111;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheit Organe, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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