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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 110 (NJ DDR 1970, S. 110); Dr. WOLFGANG SEIFERT, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Zur Wirksamkeit von Klagrücknahmen und Klagabweisungen für die Stabilisierung gestörter Ehen Fernstudenten der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin haben bei 32 Kreisgerichten Untersuchungen zur Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit in Ehescheidungsverfahren vorgenommen. Sie analysierten nach einem Plan etwa 1 700 Verfahren, in denen entweder die Klage zurückgenommen oder in erster Instanz abgewiesen worden war. Im folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Untersuchungsergebnisse gegeben werden, der mit dazu beitragen soll, Mittel und Wege zur Erhöhung der Stabilität der Ehen zu bestimmen. Klagrücknahmen Der Anteil der Klagrücknahmen übertrifft bei weitem die Klagabweisungen. Dabei spielt allerdings die gezielte direkte gerichtliche Einflußnahme eine geringere Rolle als man vermuten könnte: Etwa 50 bis 60 % aller Klagrücknahmen liegen vor dem ersten Termin, etwa 25 bis 33% wurden im oder nach dem ersten Termin erklärt, der Rest in der Streitverhandlung bzw. nach der Aussetzung des Verfahrens. Offensichtlich bestehen die größten Chancen für eine Aussöhnung der Parteien im Eingangsstadium des Verfahrens, d. h. in dem Stadium, in dem es noch nicht zur richterlichen Einwirkung auf die Parteien gekommen ist. In einer beachtlichen Anzahl von Fällen scheint allein -fiie Tatsache der Klagerhebung die Bereitschaft der Parteien zu wek-ken, eine klärende Aussprache herbeizuführen und soweit möglich nach Wegen zur Fortsetzung der Ehe zu suchen*. Über die Motive der Klagrücknahme in solchen Fällen kann wenig gesagt werden, weil sie zumeist ohne Begründung schriftlich erklärt wird. Vereinzelt gibt es allgemeine Erklärungen etwa des Inhalts: der Verklagte habe versprochen, sich zu ändern, man habe sich ausgesöhnt usw. Auch soweit die Rücknahme zu Protokoll erklärt wird, fehlen in den Akten Angaben zum Motiv. Es ist jedoch zu empfehlen, daß dann, wenn der Kläger von sich aus eine mündliche Begründung gibt, diese aktenkundig gemacht wird, weil das bei einer erneuten Klage für die Einschätzung des Eheverlauf durchaus bedeutsam sein kann. Eine Befragung erscheint dagegen nicht angebracht, um nicht unnötig in die persönlichen Beziehungen der Parteien einzudringen. Wird erneut geklagt, so gehört allerdings die Erforschung der Motive für die frühere Klagrücknahme zur notwendigen Sachaufklärung. Angesichts der häufigen Klagrücknahmen im Einleitungsstadium des Verfahrens verdienen Ziff. 3 und 4 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 (NJ 1965 S. 309) große Beachtung. Teilweise empfehlen die Gerichte generell eine richterliche Beratung, ehe sie die Klage aufnehmen; in anderen Fällen wird nach einer ersten Besprechung ein späterer Zeitpunkt für die Entgegennahme der Klage vereinbart, um dem Ehegatten Gelegenheit zu geben, sich den vorgesehenen Schritt noch einmal zu überlegen. Das schwierige Problem besteht hier zumeist darin, die Aussprachebereitschaft des anderen Ehegatten ohne den „Druck“ einer bereits anhängigen Klage zu wecken. Außerdem müßten die Recht- 1 1 Vgl. hierzu auch Grandke / Rieger, „Zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren“, NJ 1970 S. 67 ff. (69). suchenden noch stärker auf die Möglichkeiten einer zwanglosen Aussprache und Beratung in der Rechtsauskunftsstelle des Gerichts bzw. in der Ehe- und Familienberatungsstelle orientiert werden. Die Untersuchungen haben bestätigt, daß zwischen der-Klagerhebung und dem ersten Termin die größten Aussöhnungschancen bestehen. Da aber nach Ziff. 5 des OG-Beschlusses der gerichtlichen Aktivität in diesem Zeitraum aus verfahrensrechtlichen Erwägungen Grenzen gesetzt sind, erhebt sich die Frage, ob nicht dieses Stadium des Eheverfahrens reformbedürftig ist2. Die zwanglose Aussprache mit dem Gericht, die Organisierung gesellschaftlicher Einflußnahme auf bestimmte äußere Bedingungen der Ehe, die spezifische Beratung z. B. durch Psychologen, Mediziner und Pädagogen könnte in manchen Fällen durchaus eheerhaltend wirken. Auch eine gewisse Wartezeit zwischen Beratung und Verfahrenseinleitung könnte m. E. dazu beitragen. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen fehlt gegenwärtig jede eheerhaltende Einflußnahme auf die Parteien bei Klagrücknahme vor dem ersten Termin. Das ist bedauerlich, weil keineswegs in allen Fällen die persönliche Aussprache der Ehegatten zur anhaltenden Harmonisierung der Ehe führt. Klagen werden überwiegend von Frauen zurückgenommen. Ih'r Anteil an den Klägern war in den untersuchten Fällen mit etwa 70 bis 80 % weitaus höher als ihr Anteil an den Ehescheidungsklägern in der DDR insgesamt (1965 = 59,6 %):*. Offenbar ist die Klagerhebung für die Frauen häufiger das Mittel, um den Partner zu einer Aussprache und zur Änderung seines ehefeindlichen Verhaltens zu bewegen. Außerdem spricht diese Feststellung für eine größere Versöhnungsbereitschaft der Frauen, auch bei ernsthaften Störungen der Ehegemeinschaft. Zur Klagrücknahme kommt es am häufigsten in Konfliktfällen zwischen dem dritten und dem zehnten Ehejahr. Das läßt darauf schließen, daß mit der Dauer der Ehe und zunehmender Reife der Ehegatten auch die Bereitschaft zur Überwindung von Differenzen zunimmt. Der Zusammenhang zwischen aktiver gerichtlicher Einwirkung und Klagrücknahme ist am unmittelbarsten bei denjenigen Rücknahmen festzustellen, die in oder nach dem ersten Termin erklärt werden. Aber auch hier sind nur teilweise aus den Akten Motive für die Rücknahme nachweisbar. An erster Stelle stehen Versprechungen des Verklagten, sein Verhalten zu ändern, an zweiter (zahlenmäßig weit geringer) die Einsicht des Klägers in die Unhaltbarkeit seines Scheidungsbegehrens, an dritter Veränderungen der Lebensbedingungen der Familie, insbesondere der Wohnverhältnisse, Aussetzungsbeschlüsse sie enthalten in vielen Fällen eine sachbezogene, die Parteien konkret anleitende Begründung lassen mitunter erkennen, wie es zur Wiederherstellung erträglicher Familienverhältnisse gekommen sein mag. Obwohl die Gerichte in solchen Fällen nach Ziff. 8 des OG-Beschlusses verpflichtet sind, „in jedem Fall zu prüfen, ob durch gesellschaftliche Kräfte oder staatliche Organe geholfen werden kann, Ursachen und begünstigende Umstände der aufgetre- 2 Vgl. hierzu auch Teucher, „Erzieherische Einflußnahme auC die Stabilität von Ehe und Familie“. NJ 1969 S. 774 t. 3 Vgl. hierzu Eberhardt / Weise, „Entwicklungstendenzen und Faktoren der Ehelösungen“, NJ 1968 S. 76 ff TabeUe n (S. 83). 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 110 (NJ DDR 1970, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 110 (NJ DDR 1970, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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