Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 110 (NJ DDR 1970, S. 110); Dr. WOLFGANG SEIFERT, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Zur Wirksamkeit von Klagrücknahmen und Klagabweisungen für die Stabilisierung gestörter Ehen Fernstudenten der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin haben bei 32 Kreisgerichten Untersuchungen zur Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit in Ehescheidungsverfahren vorgenommen. Sie analysierten nach einem Plan etwa 1 700 Verfahren, in denen entweder die Klage zurückgenommen oder in erster Instanz abgewiesen worden war. Im folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Untersuchungsergebnisse gegeben werden, der mit dazu beitragen soll, Mittel und Wege zur Erhöhung der Stabilität der Ehen zu bestimmen. Klagrücknahmen Der Anteil der Klagrücknahmen übertrifft bei weitem die Klagabweisungen. Dabei spielt allerdings die gezielte direkte gerichtliche Einflußnahme eine geringere Rolle als man vermuten könnte: Etwa 50 bis 60 % aller Klagrücknahmen liegen vor dem ersten Termin, etwa 25 bis 33% wurden im oder nach dem ersten Termin erklärt, der Rest in der Streitverhandlung bzw. nach der Aussetzung des Verfahrens. Offensichtlich bestehen die größten Chancen für eine Aussöhnung der Parteien im Eingangsstadium des Verfahrens, d. h. in dem Stadium, in dem es noch nicht zur richterlichen Einwirkung auf die Parteien gekommen ist. In einer beachtlichen Anzahl von Fällen scheint allein -fiie Tatsache der Klagerhebung die Bereitschaft der Parteien zu wek-ken, eine klärende Aussprache herbeizuführen und soweit möglich nach Wegen zur Fortsetzung der Ehe zu suchen*. Über die Motive der Klagrücknahme in solchen Fällen kann wenig gesagt werden, weil sie zumeist ohne Begründung schriftlich erklärt wird. Vereinzelt gibt es allgemeine Erklärungen etwa des Inhalts: der Verklagte habe versprochen, sich zu ändern, man habe sich ausgesöhnt usw. Auch soweit die Rücknahme zu Protokoll erklärt wird, fehlen in den Akten Angaben zum Motiv. Es ist jedoch zu empfehlen, daß dann, wenn der Kläger von sich aus eine mündliche Begründung gibt, diese aktenkundig gemacht wird, weil das bei einer erneuten Klage für die Einschätzung des Eheverlauf durchaus bedeutsam sein kann. Eine Befragung erscheint dagegen nicht angebracht, um nicht unnötig in die persönlichen Beziehungen der Parteien einzudringen. Wird erneut geklagt, so gehört allerdings die Erforschung der Motive für die frühere Klagrücknahme zur notwendigen Sachaufklärung. Angesichts der häufigen Klagrücknahmen im Einleitungsstadium des Verfahrens verdienen Ziff. 3 und 4 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 (NJ 1965 S. 309) große Beachtung. Teilweise empfehlen die Gerichte generell eine richterliche Beratung, ehe sie die Klage aufnehmen; in anderen Fällen wird nach einer ersten Besprechung ein späterer Zeitpunkt für die Entgegennahme der Klage vereinbart, um dem Ehegatten Gelegenheit zu geben, sich den vorgesehenen Schritt noch einmal zu überlegen. Das schwierige Problem besteht hier zumeist darin, die Aussprachebereitschaft des anderen Ehegatten ohne den „Druck“ einer bereits anhängigen Klage zu wecken. Außerdem müßten die Recht- 1 1 Vgl. hierzu auch Grandke / Rieger, „Zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren“, NJ 1970 S. 67 ff. (69). suchenden noch stärker auf die Möglichkeiten einer zwanglosen Aussprache und Beratung in der Rechtsauskunftsstelle des Gerichts bzw. in der Ehe- und Familienberatungsstelle orientiert werden. Die Untersuchungen haben bestätigt, daß zwischen der-Klagerhebung und dem ersten Termin die größten Aussöhnungschancen bestehen. Da aber nach Ziff. 5 des OG-Beschlusses der gerichtlichen Aktivität in diesem Zeitraum aus verfahrensrechtlichen Erwägungen Grenzen gesetzt sind, erhebt sich die Frage, ob nicht dieses Stadium des Eheverfahrens reformbedürftig ist2. Die zwanglose Aussprache mit dem Gericht, die Organisierung gesellschaftlicher Einflußnahme auf bestimmte äußere Bedingungen der Ehe, die spezifische Beratung z. B. durch Psychologen, Mediziner und Pädagogen könnte in manchen Fällen durchaus eheerhaltend wirken. Auch eine gewisse Wartezeit zwischen Beratung und Verfahrenseinleitung könnte m. E. dazu beitragen. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen fehlt gegenwärtig jede eheerhaltende Einflußnahme auf die Parteien bei Klagrücknahme vor dem ersten Termin. Das ist bedauerlich, weil keineswegs in allen Fällen die persönliche Aussprache der Ehegatten zur anhaltenden Harmonisierung der Ehe führt. Klagen werden überwiegend von Frauen zurückgenommen. Ih'r Anteil an den Klägern war in den untersuchten Fällen mit etwa 70 bis 80 % weitaus höher als ihr Anteil an den Ehescheidungsklägern in der DDR insgesamt (1965 = 59,6 %):*. Offenbar ist die Klagerhebung für die Frauen häufiger das Mittel, um den Partner zu einer Aussprache und zur Änderung seines ehefeindlichen Verhaltens zu bewegen. Außerdem spricht diese Feststellung für eine größere Versöhnungsbereitschaft der Frauen, auch bei ernsthaften Störungen der Ehegemeinschaft. Zur Klagrücknahme kommt es am häufigsten in Konfliktfällen zwischen dem dritten und dem zehnten Ehejahr. Das läßt darauf schließen, daß mit der Dauer der Ehe und zunehmender Reife der Ehegatten auch die Bereitschaft zur Überwindung von Differenzen zunimmt. Der Zusammenhang zwischen aktiver gerichtlicher Einwirkung und Klagrücknahme ist am unmittelbarsten bei denjenigen Rücknahmen festzustellen, die in oder nach dem ersten Termin erklärt werden. Aber auch hier sind nur teilweise aus den Akten Motive für die Rücknahme nachweisbar. An erster Stelle stehen Versprechungen des Verklagten, sein Verhalten zu ändern, an zweiter (zahlenmäßig weit geringer) die Einsicht des Klägers in die Unhaltbarkeit seines Scheidungsbegehrens, an dritter Veränderungen der Lebensbedingungen der Familie, insbesondere der Wohnverhältnisse, Aussetzungsbeschlüsse sie enthalten in vielen Fällen eine sachbezogene, die Parteien konkret anleitende Begründung lassen mitunter erkennen, wie es zur Wiederherstellung erträglicher Familienverhältnisse gekommen sein mag. Obwohl die Gerichte in solchen Fällen nach Ziff. 8 des OG-Beschlusses verpflichtet sind, „in jedem Fall zu prüfen, ob durch gesellschaftliche Kräfte oder staatliche Organe geholfen werden kann, Ursachen und begünstigende Umstände der aufgetre- 2 Vgl. hierzu auch Teucher, „Erzieherische Einflußnahme auC die Stabilität von Ehe und Familie“. NJ 1969 S. 774 t. 3 Vgl. hierzu Eberhardt / Weise, „Entwicklungstendenzen und Faktoren der Ehelösungen“, NJ 1968 S. 76 ff TabeUe n (S. 83). 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 110 (NJ DDR 1970, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 110 (NJ DDR 1970, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der und der Klassenauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus reagieren und Fragen,.die das Leben stellt, nicht einer einfühlsamen Wertung unterzogen VgT. Mielke, Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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