Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 103 (NJ DDR 1970, S. 103); 10. Ist die Haftfortdauer begründet bzw. ist eine Inhaftierung erforderlich ? 11. Wann müßte die Rechtsmittelverhandlung fristgerecht stattfinden? 12. Wie sind bereits eingeleitete Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht einzuschätzen, bzw. sind solche Maßnahmen noch möglich und notwendig? Zur Vorbereitung auf die Rechtsmittelverhandlung gehört selbstverständlich auch worauf bereits im Zusammenhang mit den Darlegungen zur Qualität des Protestes hingewiesen wurde , daß grundsätzliche Rechtsauffassungen berücksichtigt werden. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, daß „jeder Rechtsgrundsatz seine inhaltliche Begrenzung durch den dem konkreten Fall zugrunde liegenden Sachverhalt (findet). Das bedeutet, daß der einem Urteil vorangestellte Rechtsgrundsatz nicht losgelöst von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt betrachtet werden darf“4. Weil die Rechtsmittelentscheidung den gerichtlichen Erkenntnisprozeß in der Strafsache endgültig abschließen kann, sollte der Staatsanwalt über schwierige Probleme mit seiner Arbeitsgruppe oder Abteilung beraten und ggf. danach seinen Protest oder seine Stellungnahme zur Berufung ergänzen oder den Protest zurücknehmen. Grundsätzlich sollte der Staatsanwalt des Bezirks keinen Protest zurücknehmen, ohne vorher mit dem Staatsanwalt des Kreises gesprochen zu haben, um bei seiner geplanten Entscheidung möglichst nichts zu übersehen. Jede Protestrücknahme sollte gleichzeitig zu Erläuterungen für den Staatsanwalt des Kreises führen. Zuweilen läßt eine Strafsache von vornherein den Erfolg der Berufung erwarten, weil die Sachverhaltsfeststellung (eventuell schon seit dem Ermittlungsverfahren) mangelhaft ist oder weil das Urteil die gleiche falsche Rechtsauffassung enthält, die vom Staatsanwalt in erster Instanz vertreten wurde. In solchen Fällen sollte der Staatsanwalt des Bezirks prüfen, ob die Teilnahme des betreffenden Staatsanwalts aus dem Kreis an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zur praxisbezogenen Anleitung dienen kann. Wird ohne eigene Beweisaufnahme über den Protest verhandelt, so ist der Inhalt der staatsanwaltschaft-lichen Ausführungen nach § 297 Abs. 2 StPO durch den Protest schon vorbestimmt. Auf der Grundlage des Protestes trägt der Staatsanwalt seine Ansicht über das erstinstanzliche Urteil und seine Argumente dazu vor. Mit den notwendigen Abänderungen gilt das auch bei der Verhandlung über die Berufung: vom Standpunkt der Gesetzlichkeitsaufsicht aus setzt er sich mit dem Vorbringen des Berufungsführers auseinander oder unterstützt es ganz oder teilweise. Die Ausführungen des Staatsanwalts i. S. des § 297 Abs. 2 StPO beziehen sich auf: Probleme der Beweis Würdigung auf der Grundlage der Beweisaufnahme in der ersten Instanz; die rechtliche Würdigung; Strafzumessungsprobleme; Anregungen darüber, was anleitend zu tun wäre, damit die Mängel im Urteil überwunden werden und sich ähnliche Fehler und Mängel in der Strafrechtsprechung nicht wiederholen; die Begründung, weshalb das Rechtsmittel Erfolg haben muß bzw. nicht haben kann, und Anträge gemäß § 299 Abs. 2 StPO unter Beachtung einer eventuellen Wirkung des Urteils auf Mitverurteilte (§ 302 StPO). Je nach dem Inhalt des Rechtsmittels und der Qualität des Urteils wird der eine oder andere Gesichtspunkt stärker hervorzuheben sein oder ganz fehlen. In der Hauptverhandlung mit eigener Beweisaufnahme (§ 298 Abs. 2 StPO) sind an das Plädoyer des Staatsanwalts nach unseren Erfahrungen bestimmte Anforderungen zu stellen. Der Staatsanwalt muß: sachbezogen die gesellschaftlichen Zusammeniiänge der Tat auf decken und werten; den wesentlichen Sachverhalt exakt und objektiv vortragen und die Beweise würdigen, wobei er auf die Argumente des Angeklagten und seines Verteidigers eingehen muß; sachbezogen die Täterpersönlichkeit einschätzen; den Sachverhalt rechtlich würdigen, wobei Entscheidungen anderer Gerichte sowie die rechtswissenschaftliche Literatur zu berücksichtigen sind; auf die Auffassungen und Anträge der gesellschaftlichen Kräfte eingehen und dazu Stellung nehmen; die wesentlichen Ursachen und Bedingungen der Straftat aufdecken sowie einen Weg zu ihrer Überwindung zeigen; die erforderlichen Anträge stellen und begründen. Sofern es der Sache dienlich ist, hat der Staatsanwalt auf Schlußvorträge des Angeklagten oder seines Verteidigers zu erwidern (§ 238 Abs. 3 in Verbindung mit § 304 StPO). Es wäre mit seiner Funktion im Rechtsmittelverfahren unvereinbar, würde er sich der Stellungnahme zu einem aufgeworfenen, aber von ihm noch nicht behandelten Problem entziehen. Zu einigen Maßnahmen nach Abschluß des zweitinstanzlichen Verfahrens Wurden Mängel der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren erst während der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bemerkt (z. B. ungenügende Ermittlungen oder unrichtig differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte), so hat der Staatsanwalt des Bezirks dem sachbearbeitenden Staatsanwalt im Kreis zu helfen, seinen Fehler zu erkennen und dessen Ursachen zu überwinden. Der Staatsanwalt des Bezirks muß prüfen, ob er dem Rechtsmittelurteil zustimmen kann oder ob es nach seiner Auffassung der Gesetzlichkeit widerspricht und kassationsbedürftig ist. Hat er Urteilsmängel festgestellt (gleichgültig, ob sie ihn zur Kassationsanregung veranlassen oder nicht), so muß er überlegen, ob wegen dieser Mängel eine Auswertung mit dem Senat erforderlich ist. Angebracht kann es sein, die im Rechtsmittelverfahren gewonnenen Erkenntnisse für alle Staatsanwälte im Bezirk zu verallgemeinern. Enthält das Rechtsmittelurteil neue Rechtsgrundsätze oder handelt es sich um ein Verfahren, das in seiner Bedeutung über den Bezirk hinausgeht, so hat der Staatsanwalt des Bezirks darüber dem Generalstaatsanwalt der DDR zu berichten. Ist das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgewertet worden und wurde das erstinstanzliche Urteil im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so ist es in der Regel nicht notwendig, das zweitinstanzliche Urteil ebenfalls auszuwerten. Jedoch sind auf Grund des zweitinstanzlichen Verfahrens Formen der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, wenn in der zweiten Instanz eine grundsätzlich andere Entscheidung als in der ersten Instanz getroffen wurde und beim Kreisgericht Werktätige unmittel- ' bar in diesem Strafverfahren mitwirkten: aus dem Strafverfahren erster Instanz hervorgeht, 103 4 Vgl. OG, Urteil vom 18. Mürz 1965 - 2 Ust 4 65 - (NJ 1965 S. 363.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 103 (NJ DDR 1970, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 103 (NJ DDR 1970, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Ausführungen auf den Seiten darauf an zu verdeutlichen, daß die B.eweisführunq im Ermittlungsverfahren zur Straftat und nicht zu sonstigen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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