Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 95 (NJ DDR 1969, S. 95); Der Kläger arbeitet bei dem Verklagten als Lehrer für das Fach „Produktionsarbeit“. Der Direktor der Oberschule legte im Einsatzplan für den Kläger fest, daß er als Verbindungslehrer zu einer anderen Oberschule im VEB V. und Fachlehrer für das Fach „Produktiöns-arbeit“ wöchentlich 26 Stunden abzüglich zwei Abminderungsstunden für die Tätigkeit als Verbindungslehrer zu leisten habe, wobei diesen 24 Stunden 31 von ihm zu leistende sog. Kontaktstunden entsprächen. Der Kläger war der Meinung, daß er nach den normativen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Lehrer wöchentlich 24 Unterrichtsstunden abzüglich zwei Abminderungsstunden als Verbindungslehrer zu leisten habe und die darüber hinaus geleisteten Stunden als Überstunden vergütet werden müßten. Er hat sich deshalb an die Konfliktkommission gewandt. Diese wies die Forderung des Klägers auf Uberstundenvergütung zurück. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission hat der Kläger beim Kreisgericht fristgemäß Klage (Einspruch) erhoben. Der Direktor des Bezirksgerichts hat den Streitfall gemäß § 28 GVG zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht herangezogen. Das Bezirksgericht hat den Verklagten verurteilt, die vom Kläger geleisteten Überstunden zu vergüten. Hiergegen hat der Verklagte Einspruch (Berufung) beim Obersten Gericht eingelegt. Der Einspruch (Berufung) war als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat in seiner Entsdreidung zutreffend festgestellt, daß der Kläger bei dem Verklagten eine Tätigkeit als Lehrer ausübt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrags und der Vergütung des Klägers nach einem Tarifsatz für Lehrer, sondern vor allem aus der Art der Tätigkeit selbst, die in der Anlage 2 zum Maßnahmeplan vom 2. Februar 1967 Hinweise zur Erhöhung der Arbeitseffektivität der in der „Produktionsarbeit der Schüler“ zentralisiert eingesetzten Lehrer näher beschrieben wird. Nach den hierin festgelegten umfangreichen Aufgaben hat der Lehrer für Produktionsarbeit eine qualifizierte pädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit zu leisten, die in dem genannten Dokument zutreffend mit den Worten charakterisiert wird: Der Lehrer ist der pädagogische Leiter des gesamten Bildungs- und Erziehungsprozesses und der pädagogische Berater der Betreuer in der „Produktionsarbeit der Schüler“ (Ziff. 1.2. bis 2.). Die ordnungsgemäße und erfolgreiche Erfüllung dieser Aufgaben verlangt von dem Lehrer nach den im Dokument enthaltenen Anforderungen eine regelmäßige, planmäßige und differenzierte Vorbereitung seiner pädagogischen Arbeit im Zusammenhang mit der Produktionsarbeit der Schüler ebenso wie eine systematische Auswertung der hierbei gewonnenen pädagogischen Ergebnisse, Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Vorbereitung und Nachbereitung der Unterrichtsstunden eines Lehrers in einem herkömmlichen Fach qualitativ vergleichbar ist. So hat der Lehrer für Produktionsarbeit zwar nach Maßgabe des Führungsdokuments andere Aufgaben zu erfüllen, und er muß sich dabei zum Teil anderer Mittel und Methoden bedienen als ein Lehrer, der in einem der herkömmlichen Fächer tätig ist; er ist aber .dennoch nach der Art seiner Tätigkeit und den durch sie bestimmten grundlegenden qualitativen Anforderungen ein Lehrer wie dieser. Damit ist zugleich klargestellt, daß der Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses durch die für Lehrer maßgebenden normativen Regelungen gestaltet wird, zu denen insbesondere auch die Arbeitszeitregelung (§ 9 Abs. 2 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung vom 22. September 1962 GBl. II S. 675 ln Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Minister für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung über die Regelung der Pflichtstundenzähl der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen vom 10 Juni 1963 VuM S. 103 ) und die Regelung der Vergütung von Überstunden (§ 7 Abs. 1 der Vereinbarung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrer der Volksbildung vom 21. Februar 1959 VuM S. 43 in Verbindung mit Ziff. III der Anlage 6) gehören. Diese normativen Regelungen sind anzuwenden, weil das Arbeitsrechtsverhältnis auf Grund seiner bereits dargelegten Merkmale eindeutig ihrem Geltungsbereich unterliegt. Die in den Regelungen enthaltenen Nonnen selbst wirken daher auch unmittelbar und verbindlich gestaltend auf das Arbeitsrechtsverhältnis ein. Das gilt ungeachtet des Umstands, daß es Lehrer für Produktionsarbeit zur Zeit des Inkrafttretens der normativen Regelungen noch nicht gab. Ihr Geltungsbereich ist nicht auf bestimmte Kategorien von Lehrern beschränkt. Die in den Regelungen enthaltenen Normen sind gerade im Hinblick auf den Streitgegenstand auch sachlich anwendbar, wie aus der Bestimmung in Ziff. III der Anlage 6 zu § 7 Abs. 1 der Vereinbarung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrer der Volksbildung hervorgeht, wonach die Tätigkeit eines Lehrers mit einer Klasse beim Unterrichtstag in der sozialistischen Produktion voll als Unterricht und eine Zeitstunde als Unterrichtsstunde gewertet werden. Hiermit wird zugleich die sachliche Verbindung zur Anwendung der Vereinbarung zwischen dem Minister für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung über die Regelung der Pflichtstundenzahl der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen hergestellt, als deren Ergebnis nach geltendem Recht eine sog. Kontaktstunde einer Pflicht-Stunde gleichzusetzen ist. Das wird überdies durch die Anweisung Nr. 19/67 des Ministers für Volksbildung über die Planung der Lehrerstunden für den berufsvorbereitenden polytechnischen Unterricht der Klassen 7 bis 10 vom 24. Februar 1967 VuM S. 114 bestätigt, worin im Hinblick auf den Einsatz von Lehrern im berufsvorbereitenden polytechnischen Unterricht ohne jede Einschränkung von „Pflichtstunden“ gesprochen wird. Nach Maßgabe der geltenden und sachlich zutreffenden rechtlichen Bestimmungen hatte der Kläger wöchentlich 24 Pflichtstunden abzüglich zwei Abminderungsstunden gleich 22 Pflichtstunden zu leisten (Ziff. 4 Buchst, a der Vereinbarung zwischen dem Minister für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung über die Regelung der Pflichtstundenzahl der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen). Der Verklagte war weder als örtliches Organ der Staatsmacht noch als Betrieb im Sinne des § 8 GBA befugt, diese normativ bestimmte Pflichtstundenzahl mit verbindlicher Wirkung heraufzusetzen. Selbst wenn die vom Rat der Stadt im Führungsdokument festgelegten Maßnahmen in. gewissem Sinne als ein Experiment betrachtet werden, mit dem eine Schrittmacherfunktion für den gesamten Bereich der Volksbildung der DDR erfüllt wird, muß dieses unter Einhaltung des geltenden Rechts durchgeführt werden. Dabei kann eines der Ergebnisse des Experiments durchaus in der Erkenntnis bestehen, daß die Arbeitsaufgaben, Arbeitsweise und Arbeitsmethoden der Lehrer für Produktionsarbeit objektiv begründete, echte Besonderheiten aufweisen, die eine anderweitige normative Regelung bestimmter Arbeitsbedingungen erfordern und rechtfertigen. Dieses mögliche Ergebnis darf aber weder vorweggenommen noch entgegen dem geltenden Recht verwirklicht werden. Wenn der Verklagte dem Kläger in Form der sog. Kontaktstunden wöchentlich 31 Pflichtstunden auf- 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 95 (NJ DDR 1969, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 95 (NJ DDR 1969, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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