Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 93 (NJ DDR 1969, S. 93); möglich ist. Sie kann auch in anderen Fällen auferlegt ■werden, so auch bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wenn die Körperverletzung mit Alkoholmißbrauch des Täters in engem Zusammenhang steht und dieser dazu geführt hat, daß der Unterhalt der Familie nicht gesichert ist. Herbert P o mp o e s, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht S 1Z1 Abs. 2 Ziff. 3 StGB. Die frühere Verurteilung eines Täters wegen an einem Kind begangener unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB alt ) rechtfertigt auch dann nicht die Anwendung des schweren Falles einer Vergewaltigung, wTenn sich aus den Gründen des früheren Urteils ergibt, daß die unzüchtige Handlung unter Anwendung von Gewalt begangen worden ist. BG Suhl, Urt. vom 14. August 1968 - 2 BSB 66/68. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung (§ 121 Abs. 1 und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protest, mit dem die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung im schweren Fall nach § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB erstrebt wird. Dazu wird vorgetragen, der Angeklagte habe bereits im Jahre 1965 unter Gewaltanwendung unzüchtige Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahren vorgenommen und sei deshalb gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (alt) verurteilt worden. Zur Anwendung des § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB sei nicht erforderlich, daß die Vortat nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (alt) beurteilt worden sei. Es komme allein auf den Inhalt der vorangegangenen Straftat an. Der Protest hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Protestes kann nicht gefolgt werden. Sie würde einer nachträglichen Neubeurteilung der strafbaren Handlung des Angeklagten, wegen der er im Jahre 1965 verurteilt worden war, gleichkommen. Das ist aber mit den Bestimmungen der StPO unvereinbar. Eine Verurteilung des Angeklagten ist gemäß § 241 Abs. 3 StPO nur nach dem im Eröffnungsbeschluß genannten Straftatbestand möglich, wenn nicht gemäß § 236 Abs. 1 StPO auf eine veränderte Rechtslage hingewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß nur der Urteilsspruch als eintragungspflichtige Tatsache für das Strafregistergesetz maßgeblich ist. Eine Voraussetzung für das Vorliegen eines schweren Falles nach § 121 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist, daß der Täter bereits wegen einer'Straftat nach den §§ 121 oder 122 StGB bestraft wurde. Eine frühere Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (alt) kann einen solchen schweren Fall nicht begründen, und zwar unabhängig davon, ob nach den Gründen des früheren Urteils der Täter Gewalt angewendet hat oder nicht. Die hierzu vom Kreisgericht vertretene Rechtsauffassung ist daher nicht zu beanstanden. Ist der Täter allerdings nicht nur nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (alt), sondern tateinheitlich auch nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (alt) verurteilt worden was sich ausdrücklich aus dem Urteilstenor ergeben muß , dann begründet dieser Umstatnd den schweren Fall im Sinne des § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB. Anmerkung: Das vorstehende Urteil wirft zwei Fragen auf, die die Vordergerichte zutreffend beantwortet haben: 1. Richtig erkannt wurde, daß Voraussetzung für die Anwendung eines schweren Falls nach §§ 121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB auch eine vor dem Inkrafttreten des neuen StGB begangene einschlägige Vortat sein kann. Wird eine vor dem 1. Juli 1968 begangene gewaltsame Unzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB alt ) oder Notzucht (§ 177 StGB alt ) nach diesem Zeitpunkt ab- ' geurteilt, so kommen die Bestimmungen des neuen StGB (§ 121 Abs. 1 bzw. § 122 Abs. 1) zur Anwendung, weil diese gegenüber der früheren Regelung das mildere Gesetz sind (§81 Abs. 3 StGB). Eine solche Verurteilung begründet also im Zusammenhang mit einer entsprechenden neuerlichen Straftat einen schweren Fall gemäß § 121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB. Daraus folgt aber zugleich, daß es nicht gerechtfertigt wäre, eine vor dem 1. Juli 1968 begangene Straftat dieser Deliktsart nur deshalb als Voraussetzung für einen schweren Fall auszuklammern, weil die Verurteilung noch auf der Grundlage des alten StGB erfolgt ist. 2. Da ein schwerer Fall gemäß §§ 121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB nicht nur bei einer vorherigen Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 121 oder 122 StGB, sondern auch bei einer mehrfachen Begehung vorliegt, kann eine zwar noch nicht verurteilte, aber vor dem 1. Juli 1968 begangene einschlägige Vortat straferschwerender Natur sein. Das setzt allerdings voraus, daß wenigstens eine entsprechende Handlung nach dem Inkrafttreten des neuen StGB begangen sein muß. Andernfalls ist bei einer mehrfachen Begehung eines gewaltsamen Sexualdelikts in der Zeit vor Inkrafttreten des neuen StGB die Anwendung des §121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. des §122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB als des insoweit strengeren Gesetzes (§ 81 Abs. 2 StGB) ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen eines gewaltsam begangenen Sexualdelikts nach §§176 Abs. 1 Ziff.l, 177 StGB (alt) begründet bei einem neuerlichen Straffälligwerden nach dem 1. Juli 1968 nur dann den schweren Fall nach §121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB, wenn der in. dem alten Urteil erfolgte Schuldausspruch klar und unmißverständlich ist. Deshalb ist dem Bezirksgericht auch insoweit beizupflichten, als es der mit dem Protest vertretenen Auffassung, es komme allein auf den Inhalt der vorangegangenen Straftat an, nicht gefolgt ist. Eine solche Auffassung könnte unzulässigerweise zur Neubewertung einer strafbaren Handlung zuungunsten eines Angeklagten u. U. sogar durch ein ganz anderes Gericht führen; andererseits müßte dann konsequenterweise auch eine Korrektur zugunsten eines Angeklagten möglich sein, wenn dieser das Vorliegen einer Gewalttat trotz ausdrücklich festgestellten Schuldausspruchs bestreitet. Beides ist aber mit dem Prinzip der Rechtskraft einer Entscheidung als einer Garantie der Rechtssicherheit und damit der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit unvereinbar. * Dr. Hans Neumann, Oberrichter am Obersten Gericht §§ 131, 188 Abs. 2, 194 Abs. 2, 124 StPO. 1. Das Gericht ist im Eröffnungsverfahren verpflichtet, über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschließen und diese Entscheidung zu begründen. Darüber hinaus muß cs auch in den späteren Verfahrensabschnitten die Gesetzlichkeit und Notwendigkeit des Haftbefehls jederzeit überprüfen. 2. Ergibt die Haftprüfung im Erößnungsverfahren, daß der im Haftbefehl bez'eichnete Haftgrund entfallen, die Fortdauer der Untersuchungshaft aber aus anderen in § 122 StPO genannten Gründen notwendig ist, so hat das Gericht diese Gründe in einem Änderungsbeschluß darzulegen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschl. vom 10. Oktober 1968 - 102 b BSB 161/68. Die Strafkammer des Stadtbezirksgerichts hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, ohne zu 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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