Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 93 (NJ DDR 1969, S. 93); möglich ist. Sie kann auch in anderen Fällen auferlegt ■werden, so auch bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wenn die Körperverletzung mit Alkoholmißbrauch des Täters in engem Zusammenhang steht und dieser dazu geführt hat, daß der Unterhalt der Familie nicht gesichert ist. Herbert P o mp o e s, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht S 1Z1 Abs. 2 Ziff. 3 StGB. Die frühere Verurteilung eines Täters wegen an einem Kind begangener unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB alt ) rechtfertigt auch dann nicht die Anwendung des schweren Falles einer Vergewaltigung, wTenn sich aus den Gründen des früheren Urteils ergibt, daß die unzüchtige Handlung unter Anwendung von Gewalt begangen worden ist. BG Suhl, Urt. vom 14. August 1968 - 2 BSB 66/68. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung (§ 121 Abs. 1 und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protest, mit dem die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung im schweren Fall nach § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB erstrebt wird. Dazu wird vorgetragen, der Angeklagte habe bereits im Jahre 1965 unter Gewaltanwendung unzüchtige Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahren vorgenommen und sei deshalb gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (alt) verurteilt worden. Zur Anwendung des § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB sei nicht erforderlich, daß die Vortat nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (alt) beurteilt worden sei. Es komme allein auf den Inhalt der vorangegangenen Straftat an. Der Protest hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Protestes kann nicht gefolgt werden. Sie würde einer nachträglichen Neubeurteilung der strafbaren Handlung des Angeklagten, wegen der er im Jahre 1965 verurteilt worden war, gleichkommen. Das ist aber mit den Bestimmungen der StPO unvereinbar. Eine Verurteilung des Angeklagten ist gemäß § 241 Abs. 3 StPO nur nach dem im Eröffnungsbeschluß genannten Straftatbestand möglich, wenn nicht gemäß § 236 Abs. 1 StPO auf eine veränderte Rechtslage hingewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß nur der Urteilsspruch als eintragungspflichtige Tatsache für das Strafregistergesetz maßgeblich ist. Eine Voraussetzung für das Vorliegen eines schweren Falles nach § 121 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist, daß der Täter bereits wegen einer'Straftat nach den §§ 121 oder 122 StGB bestraft wurde. Eine frühere Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (alt) kann einen solchen schweren Fall nicht begründen, und zwar unabhängig davon, ob nach den Gründen des früheren Urteils der Täter Gewalt angewendet hat oder nicht. Die hierzu vom Kreisgericht vertretene Rechtsauffassung ist daher nicht zu beanstanden. Ist der Täter allerdings nicht nur nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (alt), sondern tateinheitlich auch nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (alt) verurteilt worden was sich ausdrücklich aus dem Urteilstenor ergeben muß , dann begründet dieser Umstatnd den schweren Fall im Sinne des § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB. Anmerkung: Das vorstehende Urteil wirft zwei Fragen auf, die die Vordergerichte zutreffend beantwortet haben: 1. Richtig erkannt wurde, daß Voraussetzung für die Anwendung eines schweren Falls nach §§ 121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB auch eine vor dem Inkrafttreten des neuen StGB begangene einschlägige Vortat sein kann. Wird eine vor dem 1. Juli 1968 begangene gewaltsame Unzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB alt ) oder Notzucht (§ 177 StGB alt ) nach diesem Zeitpunkt ab- ' geurteilt, so kommen die Bestimmungen des neuen StGB (§ 121 Abs. 1 bzw. § 122 Abs. 1) zur Anwendung, weil diese gegenüber der früheren Regelung das mildere Gesetz sind (§81 Abs. 3 StGB). Eine solche Verurteilung begründet also im Zusammenhang mit einer entsprechenden neuerlichen Straftat einen schweren Fall gemäß § 121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB. Daraus folgt aber zugleich, daß es nicht gerechtfertigt wäre, eine vor dem 1. Juli 1968 begangene Straftat dieser Deliktsart nur deshalb als Voraussetzung für einen schweren Fall auszuklammern, weil die Verurteilung noch auf der Grundlage des alten StGB erfolgt ist. 2. Da ein schwerer Fall gemäß §§ 121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB nicht nur bei einer vorherigen Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 121 oder 122 StGB, sondern auch bei einer mehrfachen Begehung vorliegt, kann eine zwar noch nicht verurteilte, aber vor dem 1. Juli 1968 begangene einschlägige Vortat straferschwerender Natur sein. Das setzt allerdings voraus, daß wenigstens eine entsprechende Handlung nach dem Inkrafttreten des neuen StGB begangen sein muß. Andernfalls ist bei einer mehrfachen Begehung eines gewaltsamen Sexualdelikts in der Zeit vor Inkrafttreten des neuen StGB die Anwendung des §121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. des §122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB als des insoweit strengeren Gesetzes (§ 81 Abs. 2 StGB) ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen eines gewaltsam begangenen Sexualdelikts nach §§176 Abs. 1 Ziff.l, 177 StGB (alt) begründet bei einem neuerlichen Straffälligwerden nach dem 1. Juli 1968 nur dann den schweren Fall nach §121 Abs. 2 Ziff. 3 bzw. § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB, wenn der in. dem alten Urteil erfolgte Schuldausspruch klar und unmißverständlich ist. Deshalb ist dem Bezirksgericht auch insoweit beizupflichten, als es der mit dem Protest vertretenen Auffassung, es komme allein auf den Inhalt der vorangegangenen Straftat an, nicht gefolgt ist. Eine solche Auffassung könnte unzulässigerweise zur Neubewertung einer strafbaren Handlung zuungunsten eines Angeklagten u. U. sogar durch ein ganz anderes Gericht führen; andererseits müßte dann konsequenterweise auch eine Korrektur zugunsten eines Angeklagten möglich sein, wenn dieser das Vorliegen einer Gewalttat trotz ausdrücklich festgestellten Schuldausspruchs bestreitet. Beides ist aber mit dem Prinzip der Rechtskraft einer Entscheidung als einer Garantie der Rechtssicherheit und damit der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit unvereinbar. * Dr. Hans Neumann, Oberrichter am Obersten Gericht §§ 131, 188 Abs. 2, 194 Abs. 2, 124 StPO. 1. Das Gericht ist im Eröffnungsverfahren verpflichtet, über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschließen und diese Entscheidung zu begründen. Darüber hinaus muß cs auch in den späteren Verfahrensabschnitten die Gesetzlichkeit und Notwendigkeit des Haftbefehls jederzeit überprüfen. 2. Ergibt die Haftprüfung im Erößnungsverfahren, daß der im Haftbefehl bez'eichnete Haftgrund entfallen, die Fortdauer der Untersuchungshaft aber aus anderen in § 122 StPO genannten Gründen notwendig ist, so hat das Gericht diese Gründe in einem Änderungsbeschluß darzulegen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschl. vom 10. Oktober 1968 - 102 b BSB 161/68. Die Strafkammer des Stadtbezirksgerichts hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, ohne zu 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in starkem Maße davon ab, wie es gelingt, die durch den Gegner konkret angegriffenen Und wogen ihrer eigenen -Beschaffenheit gefährdeten Bereiche, Personen und Pcrsonengruppen innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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