Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 84 (NJ DDR 1969, S. 84); Richtlinien und Beschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts Auf Grund der Ziff. II des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Änderung der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 44 AGO Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen vom 15. September 1965 I P1R 1 12/65 (GBl. II S. 703) vom 19. Dezember 1968 - I P1B - 13 -4/68 wird nachstehend die Neufassung der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts bekanntgemacht. Berlin, den 19. Dezember 1968 Dr. Toeplitz Präsident Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 44 AGO Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen Richtlinie Nr. 19 vom 15. September 1965 I P1R 1 12/65 ln der Fassung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 19. Dezember 1968 Die Konfliktkommissionen haben sich seit ihrer Bildung im Jahre 1953 zu gesellschaftlichen Gerichten entwik-kelt, deren Tätigkeit für die Herausbildung und Festigung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins und der sozialistischen Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin der Werktätigen zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Immer mehr werden die den Rechtsverletzungen zugrunde liegenden Ursachen von den Konfliktkommissionen aufgedeckt und unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte beseitigt, ohne daß es des Eingreifens staatlicher Rechtspflegeorgane bedarf. Durch die Überwindung der in den Rechtsverletzungen und ihren Ursachen zum Ausdruck kommenden Hemmnisse der gesellschaftlichen Entwicklung leisten die Konfliktkommissionen einen wesentlichen Beitrag für den gesellschaftlichen Fortschritt, insbesondere für die Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen. Sie haben sich hierdurch unter den Werktätigen große Autorität erworben, die der sozialistische Staat anerkennt und fördert. Die staatlichen Gerichte sind verpflichtet, die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen, insbesondere durch Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse, zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die Aufgaben zu betrachten, die die Kreisgerichte (Kammern für Arbeitsrechtssachen) gemäß § 44 AGO in Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Konfliktkommissionsbeschlüssen zu erfüllen haben. Wie bei der Anfechtung von Konfliktkommissionsbeschlüssen durch Erhebung der Klage (Einspruch) berührt sich auch in diesen Verfahren unmittelbar die Tätigkeit der Konfliktkommissionen als gesellschaftliche Gerichte mit der Tätigkeit der staatlichen Gerichte. Die Durchführung der Verfahren und ihre Ergebnisse müssen dem Charakter und der Autorität der Konfliktkommissionen gerecht werden und dazu beitragen, sie in ihrer Tätigkeit anzuleiten und zu unterstützen. I. Die Bedeutung der Konfliktkommissionsbeschlüsse und ihre Verwirklichung 1. Die Konfliktkommissionen sind gesellschaftliche Gerichte, denen der sozialistische Staat durch Gesetz u. a. die Aufgabe übertragen hat, Arbeitsstreitigkeiten zu untersuchen und zu entscheiden (§ 142 GBA in Verbindung mit §8 GGG). Sofern im Betrieb eine Konfliktkommission besteht, setzen die Durchführung eines Verfahrens und eine Entscheidung der staatlichen Gerichte über den Arbeitsstreitfall voraus, daß zuvor eine Beratung vor der Konfliktkommission in Anwesenheit der an dem Arbeitsstreitfall Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner) stattgefunden hat (§ 148 Abs. 1 GBA, §24 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung; vgl. OG, Urteil vom 23. Februar 1962 - Za 1/62 - OGA Bd. 3 S. 238) 2. Die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das den gleichen grundlegenden rechtlichen Prinzipien unterliegt und den Beteiligten ebensolche verfahrensmäßigen Rechtsgarantien bietet wie ein arbeitsrechtliches Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Dies zeigt sich z. B. in der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit, Mündlichkeit der Beratung, in der ausschließlichen Bindung der Konfliktkommission an das Gesetz, in der Einspruchsmöglichkeit der Beteiligten gegen Beschlüsse, in der Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit, in der Mitwirkung der Werktätigen an der Beratung und Entscheidung der Streitfälle. Die Beratung endet regelmäßig mit einem Beschluß der Konfliktkommission, der in seiner Bedeutung und Wirkung einer Entscheidung des staatlichen Gerichts in Arbeitsrechtssachen gleichsteht. Somit ist die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren, das zur völligen Erledigung des Arbeitsrechtsstreits mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Beteiligten führt, sofern der Beschluß der Konfliktkommission nicht angefochten wird. 3. Zu den verfahrensmäßigen Rechtsgarantien für die Beteiligten eines Streitfalles über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis gehört ihr gesetzlich festgelegtes Recht, den Konfliktkommissionsbeschluß innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang durch Erhebung der Klage (Einspruch) vor dem zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) anzufechten (§ 13 Abs. 1 GGG, § 21 AGO, § 58 Abs. 1, 2 und 4 Konfliktkommissionsordnung). Auf dieses Recht (Einspruchsmöglichkeit) hat die Konfliktkommission die Beteiligten in ihrem Beschluß hinzuweisen (§ 19 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung). Ein von den Beteiligten nicht angefochtener Beschluß wird rechtskräftig; er kann in einem neuen arbeitsrechtlichen Verfahren weder überprüft noch abgeändert werden. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die dem Staatsanwalt zustehende außerordentliche Befugnis nicht gehindert, gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Konfliktkommissionen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) Klage (Einspruch) zu erheben (§ 58 Abs. 3 Konfliktkommissionsordnung). In diesem Fall wird die bereits eingetretene Rechtskraft durch die Ausübung der außerordentlichen Befugnis des Staatsanwalts wieder beseitigt. 4. Mit der Rechtskraft tritt der Beschluß der Konfliktkommission in das Stadium seiner Verwirklichung ein. Auch für einen im Konfliktkommissionsbeschluß enthaltenen Leistungsausspruch gilt der in § 53 Abs. 1 AGO ausgesprochene Grundsatz, daß der zur Leistung 84;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der fest. Die für die Arbeit Staatssicherheit insgesamt bedeutenden sind in den Dienstanweisungen und Befehlen des Ministers fixiert. Sie sind im Verantwortungsbereich durch die spezifische Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaf tlicfrkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren vorgelegt und erfolgreich verteidigt.

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