Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 83 (NJ DDR 1969, S. 83); Abs. 2 StPO), sind diese im Protokoll genau anzugeben (§ 253 Abs. 3 StPO). Bei komplizierten Sachverhalten ist die Protokollierung oftmals schwierig, so daß mitunter Berichtigungen oder Ergänzungen des Protokolls erforderlich sind. Diese dürfen jedoch nur in der in § 254 Abs. 3 und 4 StPO vorgeschriebenen Art und Weise vorgenommen werden. Offenbare Unrichtigkeiten können vom Vorsitzenden und vom Protokollführer jederzeit gemeinsam berichtigt werden. In diesem Fall wird im Protokoll ein Hinweis auf die Änderung angebracht, der vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Änderungen durch nachträgliche Einfügungen sind ebenso unstatthaft wie das Überschreiben, Streichen oder Ausbessern, wenn dadurch dem Protokoll auch zu Einzelfragen ein neuer Inhalt gegeben wird. Alle anderen Berichtigungen oder Ergänzungen des Protokolls bedürfen dagegen eines Beschlusses des Gerichts (Vorsitzender und Schöffen bzw. beisitzende Richter). Dieser Beschluß ist immer zu begründen, weil es siph hier um inhaltliche Änderungen des Protokolls handelt. So kann z. B. eine Aussage vervollständigt oder mit einem anderen Inhalt versehen werden. Nach § 254 Abs. 3 StPO haben der Angeklagte, der Staatsanwalt, der Verteidiger sowie andere Verfahrensbeteiligte das Recht, die Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls zu beantragen. Das kann das Gericht aber auch von Amts wegen tun, wenn der Vorsitzende, die Schöffen oder der Protokollführer nach Fertigstellung des Protokolls Unrichtigkeiten oder Lücken bemerken. In einem solchen Fall kann die Richtigstellung des Protokolls nicht vom Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig gemacht werden, da das Protokoll u. U. gerade aus diesem Grund im Rechtsmittelverfahren keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen im Urteil sein könnte. Die Protokollierung einer Hauptverhandlung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die genaue Kenntnisse des Strafprozeßrechts voraussetzt und hohe Anforderungen an eine konzentrierte geistige Verarbeitung des Prozeßstoffes stellt. Der Verhandlungsstil des Vorsitzenden muß dem Protokollführer diese Arbeit erleichtern. Er muß für Verständlichkeit der Aussagen sorgen, Wichtiges ggf. wiederholen lassen, Beschlüsse und deren Begründungen exakt formulieren und für die genaue Feststellung eines bestimmten Vorgangs oder des Wortlauts einer Aussage die vollständige Protokollierung und Verlesung anordnen (§ 253 Abs. 4 StPO). VIR ICH ROF.HL, Richter am Obersten Gericht Rationelles Arbeiten im Staatlichen Notariat Grabow hat in NJ 1967 S. 635 f. eine Reihe von Vorschlägen dafür unterbreitet, wie die Staatlichen Notariate in Nachlaß- und Pflegschaftssachen sowie bei Grundstücksverträgen die Arbeit rationeller gestalten können. Seinem grundsätzlichen Vorschlag, tunlichst alle mit einer Sache zusammenhängenden Fragen mit den Beteiligten zu erörtern und eine umfassende Regelung anzustreben, ist unbedingt zuzustimmen. In folgenden Fragen bin ich allerdings anderer Auffassung als Grabow: 1. Grabow empfiehlt die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, wenn ein privatschriftliches Testament vorliegt, in dem der Erblasser über sein gesamtes Vermögen zugunsten mehrerer Bedachter durch Vermächtnis-und Teilungsanordnungen verfügt hat. Eine solche Arbeitsweise kann durchaus die Regelung von Nachlaßangelegenheiten erleichtern. Sie ist aber m. E. nach den geltenden ge--setzlichen Bestimmungen nicht zulässig. Nach § 1960 BGB kann die Nachlaßpflegschaft nur angeordnet werden, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat. oder dieser unbekannt oder wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, und wenn ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses be- steht. Das schließt natürlich nicht aus, daß ein einmal bestellter Nachlaßpfleger Veräußerungen für die unbekannten Erben vornimmt oder ein Vermächtnis an Stelle des Erben erfüllt. Er kann sogar, wenn er nur bezüglich eines bestimmten Bruchteils zum Nachlaßpfleger bestellt ist, ifiit den bekannten Erben die Auseinandersetzung herbeiführen, wenn ein Aufschub nicht vertretbar ist (z. B. im Interesse von Wohnraumerhaltung u. ä.). Sind jedoch alle Erben bekannt und haben sie die Erbschaft angenommen, so ist die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft ausgeschlossen. Zwar sollte das Staatliche Notariat die Beteiligten dazu anhalten, sich auseinanderzusetzen, und hierzu auch durch Einleitung einer Teilnachlaßpflegschaft oder einer Pflegschaft für unbekannte oder ungewisse Beteiligte jede erdenkliche Hilfe geben; die Einleitung einer Pflegschaft ist jedoch in den von Grabow genannten Fällen nicht zulässig. Da die Nachlaßpflegschaft nur eine Sicherungsmaßnahme ist, kann sie nicht zu einem Ersatzinstitut für die Testamentsvollstreckung ausgebaut werden. Dazu würde es einer Änderung des Gesetzes bedürfen, die aber jedenfalls bisher auch im Entwurf eines neuen ZGB nicht vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung des § 2366 BGB halte ich eine solche Maßnahme auch im Interesse der Rechtssicherheit für unangebracht und würde in den Fällen, in denen der Erblasser durch Vermächtnisse und Teilungsanordnungen über sein ganzes Vermögen verfügt hat, die Erbscheinserteilung als unerläßlich ansehen. 2. Durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung in notariellen Testamenten will Grabow die Erfüllung von Einzelvermächtnissen, die öffentlich nachgewiesene Rechte betreffen, erleichtern. Nach unseren Erfahrungen besteht nur bei einem geringen Teil der anfallenden Sachen das Bedürfnis, eine' solche Erleichterung zu schaffen, da die verpflichteten Bürger in der Regel bereit sind, den angeordneten Auflagen nachzukommen. Die Einsetzung des Vermächtnisnehmers als Testamentsvollstrecker bürdet m. E. dem Notariat für solche Einzelvermächtnisse zusätzliche Arbeit auf, so z. B. die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Werden dagegen mehrere Vermächtnisse angeordnet oder sogar Teilungen bestimmt, dann sollte allerdings Testamentsvollstreckung empfohlen werden, um eine schnelle und unkomplizierte Nachlaßregelung durchführen zu können. 3. Eine Pflegschaft für ungewisse oder unbekannte Beteiligte kann nur dann angeordnet werden, wenn die Sachlage eine vertretbare Entscheidung durch den Pfleger zuläßt. Dies trifft z. B. bei Auseinandersetzungen, Grundstücksveräußerungen oder Hypothekenlöschungen zu, wo der auf die unbekannten Beteiligten entfallende Anteil in Geld hinterlegt wird. In Hypothekenangelegenheiten behaupten jedoch die Grundstückseigentümer ohne Beweise dafür zu haben oft, es bestehe keine Forderung mehr, und möchten ohne Zahlung eine Löschung durchsetzen. In diesen Fällen kann nur das gerichtliche Aufgebotsverfahren zum Erfolg führen, weil dem Pfleger ohne Zahlungsbeweise des Eigentümers die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht zugemutet werden kann und zum anderen das gerichtliche Urteil die eventuell noch bestehende Forderung unberührt läßt. 4. Den Abschluß von Gebäudekaufverträgen durch LPGs über den Umweg des Nutzungsvertrags halte ich für möglich, aber nicht für die in jedem Fall beste Lösung. Wo das Eigentum am Gebäude von dem am Grund und Boden nicht getrennt ist, sollte man eine Trennung nur herbeiführen, wenn sie unbedingt erforderlich ist. Meines Erachtens sind bei solchen Objekten die Kosten der Messung im Verhältnis zum Kaufpreis erträglich, und sie sollten der größeren Rechtssicherheit wegen die sich durch die Eintragung der LPG in das Grundbuch ergibt in Kauf genommen werden. HORST Z1EMANN, Leiter des Staatlichen Notariats Tangerhütte 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 83 (NJ DDR 1969, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 83 (NJ DDR 1969, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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