Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 82 (NJ DDR 1969, S. 82); außerhalb von Strafverfahren, z. B. bei der Überprüfung von Konfliktkommissionsbeschlüssen durch den Staatsanwalt, Umstände festgestellt werden, die geeignet sein können, als Ursachen oder Bedingungen für Straftaten zu wirken, soweit es sich dabei nicht um Gesetzesverletzungen handelt, gegen die auf der Grundlage von §§ 38 ff. StAG vorgegangen werden kann. Ohne § 19 StPO gäbe es in diesen Fällen keine Rechtsgrundlage, auf der von den dort genannten Leitern die Beseitigung solcher Ursachen und Bedingungen von Straftaten rechtsverbindlich gefordert werden könnte. Die Leiter sind gesetzlich verpflichtet, auf die von ihnen nach § 19 StPO geforderten Maßnahmen hin tätig zu werden. Das ergibt sich auch aus Art. 3 StGB. Daraus folgt, daß jede unbegründete Nichtbeachtung der mit diesen Maßnahmen den Leitern auf erlegten Pflichten einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 19 StPO und Art. 3 StGB, mithin eine Gesetzesverletzung im Sinne von §§ 38 ff. StAG darstellt, die den Staatsanwalt berechtigt, dagegen Protest einzulegen. WALTER HABER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Scheidungen gegebenen Hinweise für eine ordnungsgemäße Protokollierung werden von den Gerichten noch nicht genügend ausgewertet. Diese Hinweise sollten auch in den Schulungen der Protokollführer behandelt werden. Das Oberste Gericht hat Verletzungen der Verfahrensvorschriften über die Protokollierung der Hauptverhandlung stets nachdrücklich in Einzelfällen sogar mit der Aufhebung von Urteilen oder Gerichtskritiken bzw. anderen kritischen Hinweisen an die unteren Gerichte gerügt. Es ist deshalb erforderlich, an dieser Stelle auf die gesetzlichen Anforderungen an eine vollständige und richtige Protokollierung hinzuweisen. Differenzierte Ladung der Zeugen Untersuchungen im Bezirk Halle zeigten, daß es bei der Durchsetzung des neuen, sozialistischen Strafrechts neben vielen positiven Beispielen auch noch einige Schwächen gibt. Sie bestehen u. a. in einer routinemäßigen Arbeit. So wurde u. a. festgestellt, daß in Anklageschriften die zu ladenden Zeugen undifferenziert angegeben und die Zeugen zur Hauptverhandlung schematisch geladen werden. Beispielsweise wurden 50 Zeugen, die in 19 von uns analysierten Strafverfahren vor Gericht aussagten, insgesamt 10,2 Stunden lang vernommen. Sie mußten sich aber, gerechnet von dem gerichtlich festgelegten Zeitpunkt ihres Erscheinens bis zu ihrer Entlassung aus der Hauptverhandlung, 111,3 Stunden lang im Gerichtsgebäude aufhalten. Meines Erachtens ist das nicht mit den Aufgaben des Strafverfahrens (vgl. § 2 StPO) in Einklang zu bringen. Natürlich darf der Gedanke einer differenzierten Zeugenladung niemals dazu führen, auf die Anwesenheit notwendiger Zeugen aus Produktionsbetrieben im Interesse eines möglichst reibungslosen Produktionsablaufs zu verzichten, sie gewissermaßen „einzusparen“. Das würde sich nachteilig auf die allseitige Erforschung der objektiven Wahrheit, insbesondere die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auswirken und wäre ebenfalls nicht mit den Aufgaben des Strafverfahrens zu vereinbaren. Daß es aber auch anders geht, beweisen Strafverfahren, die sehr umfangreich sind. So wurden in einer Strafsache 53 Zeugen benötigt und geladen. Sie wurden insgesamt 6,1 Stunden lang vernommen und hielten sich im Gericht 53,7 Stunden lang auf. Jeder Zeuge wurde also im Durchschnitt nur eine Stunde beansprucht. In solchen umfangreichen Verfahren stellen die Gerichte Zeitpläne auf, so daß eine differenzierte Ladung Zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung enthält § 253 StPO bindende Vorschriften. Sie sind darauf gerichtet, den Gang und den Inhalt der Hauptverhandlung im wesentlichen in den entscheidenden Punkten auch vollständig wiederzugeben und die Einhaltung aller zwingenden Verfahrensvorschriften nachzuweisen. Es wird noch zu wenig beachtet, daß der Inhalt des Protokolls wesentlich vom Inhalt und Zur Protokollierung der Hauptverhandlung Die Aufnahme eines Protokolls über die Hauptverhandlung ist eine wichtige prozessuale Maßnahme, die sowohl vom Protokollführer als auch vom Vorsitzenden der Kammer bzw. des Senats eine gewissenhafte Arbeit verlangt. Die mitunter noch anzutreffende Nachlässigkeit bei der Anfertigung, Berichtigung und Ergänzung möghchSfs't Taddieser-3’BestinSx. vom Ablaut der Hauptverhandlung 2* n?,“* SEES, Selbst abhängt. Bestimmte, immer wiederkehrende Formulierungen, wie sie bei einem Protokoll unerläßlich sind, dürfen den Protokollführer nicht dazu verleiten, oberflächlich zu protokollieren und jede Hauptverhandlung in ein vorgegebenes Protokollschema zu zwängen. Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß der wesentliche Inhalt der Aussagen des Angeklagten, der Zeugen, der Vertreter des Kollektivs und der Sachverständigen in das Protokoll aufgenommen und jeder Antrag sowie die daraufhin ergehende Entscheidung exakt ausgewiesen werden. Vor allem bei Vorhalten an Angeklagte bzw. Zeugen oder bei Verlesungen früherer Aussagen zum Zwecke des Beweises sind jegliche Routineformulierungen zu vermeiden. Vorhalte werden gegeben, um eine Aussage zu konkretisieren und eine exakte Antwort zu erreichen, wenn die Aussage in der Hauptverhandlung von früheren Aussagen abweicht oder anderen Beweisen widerspricht. In diesem Fall ist nur die Aussage in der Hauptverhandlung selbst beweisrechtlich erheblich, nicht aber der Vorhalt. Soll eine frühere Aussage zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, um sie bei der Entscheidung verwerten zu können, so muß sie verlesen und dies im Protokoll ausdrücklich ausgewiesen werden. Das geschieht durch Protokollierung des entsprechenden Beschlusses. der den Grund der Verlesung (§ 226 StPO) sowie die genaue Akten- und Seitenangabe der verlesenen Aussage enthalten muß. Bei der Verlesung einer früheren Zeugenaussage wird ebenso verfahren (§ 225 StPO). Soweit sich die Beweisaufnahme auf vorgelegte Beweisgegenstände, Fotografien, Zeichnungen oder Skizzen bezieht (§§ 51, 222 mung nicht nur sämtliche, sondern auch einzelne Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung geladen werden können, ist es also durchaus möglich, auch in nicht so umfangreichen Prozessen den Zeitpunkt für das Erscheinen der Zeugen differenzierter zu bestimmen. Das setzt natürlich gewisse Erfahrungswerte voraus; es zwingt aber zu einer guten Vorbereitung der Hauptverhandlung und schließt die routinemäßige Ladung der Zeugen immer zu Beginn der Hauptverhandlung aus. Bei der Angabe der Zeugen in den Anklageschriften sollten die Staatsanwälte gewissenhafter prüfen, welche Zeugen für die Beweisführung erforderlich sind (§ 22 StPO)*. In den genannten 19 Strafverfahren wurden dem Gericht vom Kreisstaatsanwalt insgesamt 62 Zeugen angeboten, von denen jedoch nur 50 benötigt und geladen worden sind. Insgesamt gesehen, läßt sich durch eine rationelle Ladung der Zeugen viel Zeit einsparen bzw. Ausfallzeit für die Zeugen vermeiden. Dr. RUDI TRAUTMANN. Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle * Das trifft auch für die Ladung der Zeugen durch das Gericht zu, das gemäß § 208 StPO auch ohne Antrag die Ladung von Zeugen anordnen kann. - D. Red. von Protokollen zeigt, daß die Protokollierung der Hauptverhandlung noch ungenügend in ihrem Zusammenhang mit der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren und mit der Wahrung der Rechte des Angeklagten begriffen wird. Die vor allem in Rechtsmittelent- * 82;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur verbunden, die für feindliche Provokationen, für die Organisierung von Grenzzwischenfällen, für die Durchführung ungesetzlicher Grenzübertritte und andere subversive Handlungen an unserer Staatsgrenze ausgenutzt werden können.

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