Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 79 (NJ DDR 1969, S. 79); gewonnen hat, nicht von dem danach tätig werdenden Organ unberücksichtigt bleiben oder erst erneut erarbeitet werden müssen. Von einer rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sollte das Referat Jugendhilfe ebenfalls informiert werden. Zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Soweit die Gerichte für die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber Jugendlichen zuständig sind, haben sie mit den Organen der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten (§ 339 Abs. 3 StPO). Es gilt, aufbauend auf den bisherigen guten Erfahrungen gemeinsamer Arbeit, eine solche Zusammenarbeit zu entwickeln, die den größtmöglichen Erfolg bei der Erziehung und Wiedereingliederung jugendlicher Straftäter garantiert und zum anderen jede Doppelarbeit und sich überschneidende Einwirkungen auf den Jugendlichen vermeidet. Die Organe der Jugendhilfe sollten dann stärker beteiligt werden, wenn der verurteilte Jugendliche bereits durch sie betreut wurde, insbesondere wenn er sozial fehlentwickelt ist (§ 19 Abs. 3 der 1. DB zur StPO). Bei der Zusammenarbeit nach Verurteilung des Jugendlichen ist zu beachten, daß nach Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen die Organe der Jugendhilfe nicht mehr zuständig sind.3 Für die Verwirklichung besonderer Pflichten (§ 70 StGB) und die Verurteilung auf Bewährung (§§ 33, 72 StGB) sind die Gerichte zuständig und haben ihre Aufgaben auf der Grundlage des 8. Kapitels der StPO, der 1. DB zur StPO und der Gemeinsamen Anweisung des Präsidenten des Obersten Gerichts und des Ministers der Justiz zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 25. Juni 1968 (VuM des Ministeriums der Justiz 1968, Heft 8) zu erfüllen. Damit das Referat Jugendhilfe vom Gericht alle Informationen erhält, die es für seine weitere Arbeit mit verurteilten Jugendlichen benötigt, kann ihm eine rechtskräftige Urteilsausfertigung übersandt werden, wenn dies vom Vorsitzenden des Gerichts genehmigt wird. Andernfalls ist das zuständige Referat Jugendhilfe oder auch der Leiter der Einrichtung, in der der Jugendliche untergebracht ist vom Ausgang des Strafverfahrens zu benachrichtigen (§ 11 der 1. DB zur StPO, Ziff. 2.I.2.I. der Gemeinsamen Anweisung vom 25. Juni 1968). Bei Auferlegung besonderer Pflichten sollte sich das Gericht, sofern Kollektive der Werktätigen, befähigte und geeignete Bürger oder die Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Pflichten durch den Jugendlichen bürgen (§ 70 Abs. 3 StGB), von diesen über den Stand der Erfüllung berichten lassen. Handelt es sich um eine Auflage, die sich kurzfristig erledigen läßt, so ist der Termin entsprechend zu stellen. Wenn Pflichten zu erfüllen sind, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sollte zunächst vierteljährlich, später halbjährlich ein Bericht angefordert werden. Wird bei Gericht ein Antrag auf Erlöschen der Bürgschaft gestellt (§§ 70 Abs. 3, 31 Abs. 5 StGB), so ist auch dem Organ der Jugendhilfe Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Da bei der Urteilsberatung mit darüber zu entscheiden 1st, welche Maßnahmen zur Kontrolle der auferlegten Pflichten erforderlich sind, insbesondere ob dafür ein Betreuer zu bestellen ist (§ 20 der 1. DB zur StPO in i Die Weiterführung der Erziehung gefährdeter Junger Bürger nach Vollendung des 18. Lebensjahres 1st nach der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 tGB. n S. 751) zu gewährleisten. Verbindung mit Ziff. 4.4. der Gemeinsamen Anweisung vom 25. Juni 1968), muß diese Frage bereits in der Hauptverhandlung mit dem Vertreter der Jugendhilfe und den in das Verfahren einbezogenen Erziehungsträgern und gesellschaftlichen Kräften erörtert werden. Sofern sich diese Notwendigkeit erst in der Urteilsberatung herausstellt, sind im Anschluß an die Urteilsverkündung die Kontrollmaßnahmen zu erläutern, ggf. ist vom Gericht ein Betreuer zu gewinnen und zu bestellen. Zu dem für die Kontrolle oder als Betreuer in Frage kommenden Personenkreis (§ 20 der 1. DB zur StPO) sollte bei bestehender Erziehungsaufsicht auch der Erziehungshelfer (§ 24 JHVO) gehören, der den Jugendlichen bereits in der Vergangenheit betreut hat. Schließlich ist zu beachten, daß in den Fällen des § 20 Abs. 3 der 1. DB zur StPO ein Betreuer aus dem Betrieb gewonnen werden soll. Der Beschluß über die Bestellung des Betreuers (§ 21 der 1. DB zur StPO und Ziff. 4.4.2. der Gemeinsamen Anweisung vom 25. Juni 1968) ist außer den Beteiligten auch dem Organ der Jugendhilfe zuzustellen, wenn er nicht in Anwesenheit eines Vertreters dieses Organs verkündet wurde. Bei der Verwirklichung der auferlegten Pflicht zur Wiedergutmachung durch eigene Geldleistungen des Jugendlichen (§ 22 der 1. DB zur StPO) ist besonders dann mit dem Referat Jugendhilfe eine Vereinbarung zu treffen, wenn diesem die Vertretung des Jugendlichen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, obliegt oder ein Pfleger oder Vormund bestellt ist. Das gleiche gilt bei der Verwirklichung von Geldstrafen. Entzieht sich der Jugendliche böswillig den ihm auferlegten Pflichten und soll deshalb Jugendhaft gegen ihn ausgesprochen werden, so ist in die mündliche Verhandlung das Organ der Jugendhilfe einzubeziehen (§ 70 Abs. 4 StGB, § 345 Abs. 2 und 3 StPO, § 357 StPO). Bei Verurteilung auf Bewährung (§ 33 StGB. ggf. in Verbindung mit § 72 StGB) sind bei Jugendlichen die allgemeinen Bestimmungen über die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§§ 342 ff. StPO und §§ 14, 16 der 1. DB zur StPO in Verbindung mit Ziff. 4.2. der Gemeinsamen Anweisung vom 25. Juni 1968) sinnvoll anzuwenden. Die Besonderheiten der Verurteilung Jugendlicher auf Bewährung erfordern nach § 15 der 1. DB zur StPO, daß das Gericht die Abteilung Volksbildung benachrichtigt und mit ihr zusammenarbeitet, wenn die Auflage erteilt wurde, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen (§ 72 Abs. 1 StGB). Ist dem Gericht bekannt, daß der Jugendliche unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschult wurde, dann muß es diese Festlegung bei der Urteilsfindung berücksichtigen. Für die Verwirklichung der Auflagen, sich am Arbeitsplatz zu bewähren und dabei die Lehre oder Berufsausbildung fortzusetzen oder die Arbeit mit einer weiteren beruflichen Qualifizierungsmaßnahme zu verbinden (§ 72 Abs. 2 StGB), gelten die Grundsätze hinsichtlich der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher (§§ 20 und 21 der 1. DB zur StPO) entsprechend. Hat das Gericht über den Abschluß der Bewährungszeit (§35 Abs. 2 StGB, §342 Abs. 1 und 4 StPO) oder über deren Widerruf (§ 35 Abs. 3 StGB, § 344 StPO) zu entscheiden, so ist es erforderlich, das Organ der Jugendhilfe vor der Entscheidung zu hören. Wird über den Widerruf gemäß § 344 Abs. 1 StPO in einer mündlichen Verhandlung entschieden, so ist das zuständige Organ der Jugendhilfe in diese Verhandlung einzubeziehen, es sei denn, der Verurteilte ist zu dieser Zeit bereits volljährig. 79;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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