Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 783

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 783 (NJ DDR 1969, S. 783); I Formerfordernisse von Anfang an gewahrt hätte. Daß es zu diesen konkreten Hinweisen /selbst in diesem, Stadium der Auftragsbeziehungen nicht gekommen ist, stellt ein Versagen des Verklagten in seiner mit der Herausgeberfunktion verbundenen Leitungstätigkeit dar, das wesentlich mit zu dem unbefriedigenden Ergebnis in der Zusammenarbeit mit diesem Autor bei-getyagen hat. Ihren Hauptstoß richtete die Argumentation des Verklagten jedoch gegen den wissenschaftlichen Wert des Beitrags des Klägers. Wenn dem Kläger dabei ursprünglich ein Vorwurf des Plagiats gemacht worden war, so bedeutete das einen sehr schweren Einwand gegen die Qualität der Arbeit, eine Negierung ihres schöpferischen Charakters, verbunden mit dem Vorwurf der Anmaßung fremder Urheberschaft. Ein solcher Vorwurf konnte indessen nicht aufrechterhalten werden; er wurde im Verfahren dahin abgeschwächt, daß der Kläger aus einem von ihm mitvef faßten Werk ein sog. Selbstplagiat begangen habe. Unter „Selbstplagiat“ kann man auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Literatur allgemein die ungenügend kenntlich gemachte Übernahme von Teilen eines bereits veröffentlichten Werkes des Autors in einem späteren, mit dem erstgenannten nicht identischen Werk verstehen. Nun kann es keinem Autor verwehrt werden, sich in späteren Veröffentlichungen auf frühere zu stützen; im Interesse der Verdeutlichung des übergreifenden Zusammenhangs mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten des gleichen Autors, der Kontinuität und der selbstkritischen Weiterentwicklung seiner Gedanken ist es sogar unerläßlich, auch auf eigene Arbeiten zurückzugreifen. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, daß dieses Zurückgreifen auch sichtbar gemacht wird. Geschieht dies, so liegt kein Selbstplagiat, sondern ein normales Zitat vor; man könnte hier allenfalls von einem Selbstzilat sprechen. Der moralische Vorwurf, der mit dem Begriff „Selbstplagiat“ verbunden ist, besteht eben darin, daß es der Autor unterlassen hat, seine Leser darauf aufmerksam zu machen, daß bestimmte, mitunter sehr wesentliche Teile seiner Arbeit bereits in einem anderen Zusammenhang publiziert worden sind. Auch wenn unterschiedliche Leserschichten angesprochen werden, ist es zur Information des Leserkreises notwendig, auf bereits vorliegende Publikationen hinzuweisen und das Verhältnis der neuen Ausarbeitung zu diesen Publikationen klarzustellen. Daß dies im vorliegenden Fall in der eingesandten Fassung des Manuskripts vom Kläger unterlassen worden war, konnte vom Redaktionskollegium und dem Herausgeber des Handbuchs nicht widerspruchslos hingenommen werden. Auch von einem Handbuch erwartet man eine eigens für dieses erbrachte Leistung der Autoren, mit der der neueste Stand des Wissens auf dem betreffenden Fachgebiet übersichtlich dargeboten wird. Der zu Recht beanstandete Mangel hätte aber ohne weiteres korrigiert werden können. Diese Korrektur hätte mit zu den Anforderungen gehört, nach denen die Überarbeitung des Manuskripts vom Autor hätte verlangt werden können. Es ist kein Grund ersichtlich, wegen der Unterlassung der Quellenangabe bei Selbstzitaten etwa ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers anzunehmen. So spitzt sich die Auseinandersetzung im vorliegenden Streitfall auf die Frage zu, ob die für den wissenschaftlichen Wert des Beitrags erforderlichen Qualitätsmerkmale gegeben sind. Mangels einer besonderen, in dieser Richtung fixierten Qualitätsbestimmung bei der Auftragsvergabe wird man davon ausgehen müssen, daß das wissenschaftliche Niveau des Beitrags dem entspre- chen muß. was man von diesem Autor, der dem Herausgeber durch seine bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten zur Genüge bekannt war, normalerweise erwarten kann. Dieser Maßstab muß,auf einer richtigen Verbindung von persönlichen und gesellschaftlichen Interessen beruhen: Er setzt die bekannte persönliche Leistungsfähigkeit des Autors in Beziehung zu dem mit dem Handbuch zu erreichenden Publikationsziel. Der Maßstab, mit dem die wissenschaftliche Qualität des Werkes zu beurteilen ist, geht also von den gesellschaftlichen Erfordernissen aus, denen das zu schaffende Handbuch dient, und berücksichtigt auch die Persönlichkeit des Autors, dessen Leistung im Wege der Auftragsvergabe und der Bearbeitung des auftragsgemäß abgelieferten Manuskripts in das Gesamtwerk zu integrieren ist. Es war daher richtig, vor der Entscheidung des Prozesses nicht nur nach den konkreten Vorstellungen zu fragen, die die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Qualität des zu schaffenden Werkes hatten, sondern auch durch Beiziehung von Sachverständigengutachten zu klären, ob der wissenschaftliche Wert des Beitrags den bei einem Handbuch dieser Art einzuhallenden objektiven, von der sozialistischen Gesellschaft zu fordernden Qualitätsmerkmalen entspricht. Die Sachverständigengutachten haben diese Frage zugunsten des klagenden Autors beantwortet. Darauf und auf der weiteren Feststellung, daß der Autor den sonstigen, vor allem den die äußere Form des Manuskripts berührenden Einwendungen des Verklagten durch eine etwa angeforderte Überarbeitung ohne weiteres hätte Rechnung tragen können, basiert die Entscheidung des Gerichts über den geltend gemachten Honoraranspruch. Das Gericht hat dabei die Bestimmungen des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der DDR noch geltenden Verlagsgesetzes von 1901 und ergänzend die des BGB über den Werkvertrag angewandt. Da sich in dem mit dem Autor abgeschlossenen Verlagsvertrag keine Regelungen für den Fall vorfinden, daß das Manuskript vom Verklagten grundsätzlich abgelehnt wird, und im Vertrag nur wenig Angaben über die Form des Manuskripts und gar keine über den Aufbau der Arbeit gemacht sind, war das Gericht gezwungen, über diese Fragen nach allgemeinen Grundsätzen des Verhältnisses von Autor und Verlag zu entscheiden, wie sie sich in der Entwicklung des Urhebervertragsrechts der DDR schon seit vielen Jahren herausgebildet und in der Vertragspraxis durchgesetzt haben. In solchen Fällen ist jetzt nicht nur auf das neue Urheberrechtsgesetz, sondern vor allem auch auf das Vertragsmuster für wissenschaftliche Literatur und Fachbücher in der Fassung vom 22. April 1966 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur 1966 Nr. 5, S. 53) zurückzugreifen, in dem insbesondere auch die Erfordernisse einer planmäßigen Zusammenarbeit zwischen Autor und Auftraggeber dargelegt sind. So heißt es in §3 des einschlägigen Musters über einen Vorvertrag, daß Autor und Verlag bei der Ausarbeitung des Werkes vertrauensvoll und eng Zusammenarbeiten, um eine qualitäts- und termingerechte Fertigstellung des Manuskripts zu gewährleisten ein Erfordernis sozialistischer Verlagsvertragsbeziehungen, gegen das im zugrunde liegenden Streitfall eklatant verstoßen worden ist. Ferner ist in § 3 die Verpflichtung des Verlags ausgesprochen, dem Autor die gewünschten Hinweise zu geben und die erforderlichen Richtlinien für die technische Gestaltung des Manuskripts schriftlich auszuhändigen eine Verpflichtung, deren Erfüllung nicht zuletzt bei einem Handbuch von großer Bedeutung ist. , i . 7 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 783 (NJ DDR 1969, S. 783) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 783 (NJ DDR 1969, S. 783)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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