Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 782

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 782 (NJ DDR 1969, S. 782); seiner äußeren Form anhaften, nachbesserungsfähig waren. Bei der Beseitigung derartiger Mängel kam es auf eine gute und verständnisvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien an. Diese Zusammenarbeit ist zwar in §§ 12, 13 und 20 VerlG nur unvollkommen geregelt, was sich aus der damaligen kapitalistischen Gesellschaftsordnung erklärt, unter deren Bedingungen dieses Gesetz zustande kam. Aber das hinderte die Parteien nicht, bei der Beseitigung der erwähnten Mängel zusammenzuarbeiten. Auch wenn zur damaligen Zeit infolge der langwierigen Krankheit des Klägers eine persönliche Aussprache nicht möglich war, gab es andere Mittel und Wege, um ihm die Nachbesserung seines Manuskripts i. S. des § 633 BGB zu ermöglichen. Wenn sich der Kläger damals in einem Krankenhaus befand, war es das einzig Richtige, seinem Vorschlag nachzukommen, die nunmehr auf absehbare Zeit unmöglich gewordene mündliche Rücksprache durch entsprechende schriftliche Mitteilungen zu ersetzen. Der Sachverständige hat recht, wenn er in diesem Zusammenhang hervorhebt, daß es auf alle Fälle richtig gewesen wäre, das Manuskript damals an den Kläger zurückzusenden und dabei die Änderungsvorschläge schriftlich mitzuteilen, die der Verklagte nach Prüfung des Manuskripts für erforderlich hielt. Es kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er sich nach seinem diesbezüglichen Vorschlag zunächst nicht weiter um die Angelegenheit bemühte. Hinzu kommt, daß er aus dem Schreiben des Verklagten vom 15. Juni 1964 entnehmen konnte, daß das für sein Manuskript vertraglich vereinbarte Honorar nach Durchsprache des Manuskripts im Redaktionskollegium überwiesen werden sollte. Solche Formulierungen waren geeignet, beim Kläger den Eindruck hervorzurufen, daß die Überweisung des vereinbarten Honorars an ihn nur noch eine Frage der Zeit sei und keine entscheidenden Einwendungen mehr gegen das Manuskript erhoben wurden. Dadurch, daß der Verklagte danach ohne Verständigung des Klägers das Handbuch herausgab, hat er das Prinzip der kameradschaftlichen Zusammenarbeit verletzt, welches u. a. vorsieht, daß derartige wichtige Entscheidungen, die das gemeinsame Vertragsziel betreffen, stets erst nach Beratung mit dem anderen Vertragspartner zu treffen sind. Gleichzeitig hat der Verklagte dadurch rechtliche Konsequenzen ausgelöst. Wenn der Verklagte aus dem Vertrag herausstrebte, hatte er die Möglichkeit, gemäß § 31 in Verbindung mit § 30 VerlG das Rücktrittsrecht auszuüben. Er mußte dem Kläger eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel des Manuskripts mit der Erklärung bestimmen, daß er die Verwendung des Manuskripts nach Ablauf der Frist ablehne, und war dann berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Das alles hat der Verklagte unterlassen und sich einseitig seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag entzogen. Dazu war er aber nicht berechtigt. Er ist vielmehr nach wie vor an seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Honorars an den Kläger gebunden. Die Klagforderung ist somit dem Grunde nach berechtigt. Es ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Verklagte verpflichtet ist, dem Kläger das volle vereinbarte Honorar zu zahlen, oder ob er berechtigt ist, hiervon Abzüge vorzunehmen, weil der Kläger sich in seinem Manuskript zum Teil selbst aus einem früheren Werk zitiert hat bzw. weil das letzte Drittel des Honorars erst nach Umbruch fällig war. Der Senat schließt sich zunächst der Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. H. an, daß auch das Heraussuchen und Einordnen der Zitate aus dem früheren Werk des Klägers eine geistige Leistung darstellt, die in voller Höhe zu vergüten ist. Was die Fälligkeit des letzten Drittels des Honorars erst nach Umbruch betrifft, so steht nunmehr fest, daß die Tatsache, daß es nicht zum Umbruch kam, allein vom Verklagten zu vertreten ist. Der Verklagte ist demnach aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dem Kläger gegenüber zur Zahlung des vereinbarten Honorars in voller Höhe verpflichtet. Der Verklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Anmerkung: 1. Die Probleme des Verhältnisses zwischen dem wissenschaftlichen Autor und der sein Werk verbreitenden wissenschaftlichen oder, kulturellen Institution, zu denen das obige Urteil Stellung nimmt, sind deshalb von großer Aktualität, weil in der weiteren Entwicklung von Wissenschaft und Kultur in der sozialistischen Gesellschaft an die Leitung schöpferischer Arbeit und an die Verbreitung ihrer Ergebnisse höhere, rechtlich zu präzisierende Anforderungen gestellt werden müssen. Die Entscheidung des Bezirksgerichts ist in ihrem Ergebnis im wesentlichen zu billigen. Die nachfolgenden Bemerkungen konzentrieren sich auf den Kern der Auseinandersetzung, über die das Gericht entschieden hat; sie sollen dazu beitragen, daß in Auswertung dieser Entscheidung auf der Grundlage des neuen Urheberrechts der DDR die nötigen Schlußfolgerungen für das Auftragsivesen im Bereich der wissenschaftlichen und Fachliteratur gezogen werden. Wie in den meisten derartigen Prozessen ist der Gegenstand des Verfahrens ein Honoraranspruch. Das hinter diesem Streitgegenstand stehende Kernproblem besteht darin, ob das Manuskript des Autors die erforderliche Qualität auf weist. Denn nur in diesem Fall steht ihm der Anspruch auf das volle vereinbarte Honorar zu. Prinzipielle Voraussetzung für die erfolgreiche Leitung von Autorenkollektiven ist konzeptionelle Klarheit über die Gesamtaufgabe und über die Anforderungen, die an jeden einzelnen Beitrag zu stellen sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so besteht von vornherein die Gefahr, daß die schöpferischen Fähigkeiten der Autoren in ungenügendem Maße für die Erreichung des gesellschaftlich notwendigen Ziels des Werkes nutzbar gemacht werden und wissenschaftliche Arbeit ohne das höchstmögliche Ergebnis für die Gesellschaft geleistet wird. Im vorstehenden Fall war der Kläger von dem Verklagten beauftragt worden, einen Beitrag für ein radio-logisch-medizinisches Handbuch zu schreiben. Aus dem Sachverhalt kann man entnehmen, daß es im Verhältnis zum Kläger an einer zielklaren Anleitung für die Lösung der gestellten Aufgabe gefehlt hat. Zwar ist dem Kläger das genaue Thema vorgegeben worden, man halte ihm aber offenbar weitgehend freie Hand sowohl in der äußeren Form des Manuskripts als auch in der Art und Weise der Darstellung gelassen. Besonders die Vorwürfe, die man dem Kläger wegen der Mängel in der äußeren Form des Manuskripts gemacht hat, laufen darauf hinaus, an ihn im Nachhinein als solche möglicherweise durchaus gerechtfertigte Anforderungen zu stellen, die man besser bereits im Stadium der Auftragserteilung verlautbart hätte. Die Beanstandungen, die der Verklagte an der Qualität des termingerecht abgelieferten Manuskripts erhoben hat, können daher, loos die äußere Form des Manuskripts anbelangt, einen ernsthaften Schuldvorwurf gegen den Kläger nicht begründen. Wenn sie mit detaillierten Hinweisen für die Überarbeitung, des Manuskripts verbunden worden wären, hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, seiner Arbeit diejenige äußere Form zu geben, die er bei rechtzeitiger Bekanntgabe der 782;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 782 (NJ DDR 1969, S. 782) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 782 (NJ DDR 1969, S. 782)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung stellen die Untersuchungsorgane stets in Rechnung, daß die bürgerlichen Oustiz- und Polizeiorgane den Beweiswert mate reeller- Beweismittel gegenüber ideellen Bewe qof tma überbewerten. Des weiteren gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter ist unmöglich, da die Spezifik jedes einzelnen Vorganges entsprechend unterschiedliche und vielfältige Maßnahmen dieser Art beinhaltet. Aus diesem Grunde wurde vorgenanntes Beispiel aufgeführt.

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